Rz. 13

Beteiligte im Festsetzungsverfahren gem. § 55 sind nur der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt und die Staatskasse,[19] zumal die Vergütungsfestsetzung für andere Personen keine Rechtskraftwirkung entfaltet.[20] Der Vertreter der Staatskasse ist im Festsetzungsverfahren ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Beteiligter. Er kann sich auf eine eigene Rechtsstellung und dieselben prozessualen Rechte wie der Rechtsanwalt berufen.[21] Antragsberechtigt sind alle beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälte (vgl. Rdn 9), denen deshalb ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht (§ 45).

[19] LSG NRW 30.4.2018 – L 9 AL 223/16 B; BayLSG 21.6.2016 – L 15 SF 39/14 E; LSG NRW 9.9.2015 – L 16 KR 716/14 B; ThürLSG AGS 2015, 415 = RVGreport 2015, 421; KG RVGreport 2010, 426 = JurBüro 2010, 590; LSG NRW ASR 2010, 91; VG Karlsruhe JurBüro 2015, 200; SG Berlin AGS 2011, 292; SG Berlin RVGreport 2009, 305.
[20] ThürLSG AGS 2015, 415 = RVGreport 2015, 421.

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