Rz. 9

§ 55 gilt für alle gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwälte (vgl. hierzu auch die Erl. zu § 1 Abs. 1) sowie den Beratungshilfeanwalt (vgl. dazu § 45). Unerheblich ist, in welcher Gerichtsbarkeit oder nach welcher Verfahrensordnung der Anwalt beigeordnet oder bestellt wurde. Auch der im Bußgeldverfahren von der Verwaltungsbehörde bestellte Rechtsanwalt ist erfasst (Abs. 7; siehe Rdn 182). Die Festsetzung gem. § 55 erfolgt daher insbesondere für den im Wege der PKH oder in Familiensachen im Wege der VKH (vgl. § 12)[14] beigeordneten Rechtsanwalt, dem gem. § 12 die nach § 11a ArbGG und § 4a InsO beigeordneten Rechtsanwälte gleichgestellt sind.[15]

 

Rz. 10

§ 55 gilt darüber hinaus z.B. auch für den Pflichtverteidiger, für den Zeugenbeistand (§ 68b StPO; vgl. auch § 59a Rdn 12 ff.), für den Beistand des Nebenklägers oder Verletzten (§§ 397a, 406h Abs. 3 StPO), für den zum Prozesspfleger gem. §§ 57, 58 ZPO bestellten Rechtsanwalt und für den gem. §§ 137, 270 FamFG und § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt. Das Festsetzungsverfahren richtet sich auch bei der Beiordnung oder Bestellung durch die in § 59a genannten Justizbehörden nach § 55 (§ 59a Rdn 15 und 24). § 55 Abs. 1 wird ferner in § 8 PsychPbG für den gem. § 406g Abs. 3 StPO dem Verletzten beigeordneten psychosozialen Prozessbegleiter für entsprechend anwendbar erklärt und gilt auch für den gem. § 7 ThUG beigeordneten Rechtsanwalt, vgl. § 20 ThUG (§ 62 Rdn 35).

[14] Nachfolgend ist zur besseren Lesbarkeit nur von der PKH die Rede.
[15] So zur Beiordnung nach § 4a InsO vgl. AG Göttingen Rpfleger 2011, 44.

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