Rz. 12
Nach § 59a Abs. 2 S. 1 gelten für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend. Damit ist ausdrücklich klargestellt, dass auch für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand gemäß §§ 59a Abs. 2 S. 1, 45 Abs. 3 ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse besteht. Abs. 2 S. 3 zeigt, dass Staatsanwalt i.S.v. Abs. 2 S. 1 auch der Generalbundesanwalt ist.
Rz. 13
Die Höhe des Vergütungsanspruchs des Zeugenbeistands in einer Strafsache ist umstritten. Teilweise wird VV Teil 4 Abschnitt 1, teilweise aber auch VV Teil 4 Abschnitt 3 (Einzeltätigkeit) für einschlägig gehalten.[11] Das 2. KostRMoG hat insoweit keine Klärung gebracht.[12] Die BReg hatte im Gesetzgebungsverfahren lediglich darauf hingewiesen, dass die in der Praxis aufgetretenen Fragen bei der Vergütung eines Zeugenbeistands in einem Strafverfahren einer genaueren Überprüfung unterzogen werden sollten und erst in einem späteren Gesetzgebungsvorhaben geklärt werden.[13] Das KostRÄG 2021 hat die Frage jedenfalls nicht in dem Sinne geklärt, dass der Zeugenbeistand nach VV Teil 4 Abschnitt 1 vergütet wird.[14]
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