aa) Gericht

 

Rz. 75

Im Beschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr von 66 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1812 KV GKG). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1812 KV GKG). Ist die Beschwerde erfolgreich, ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei.

bb) Anwalt

 

Rz. 76

Für den Anwalt entsteht im Beschwerdeverfahren eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer. Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich die Gebühr um 0,3 (VV 1008). Die Verfahrensgebühr (VV 3500) entsteht für den Anwalt des Beschwerdegegners in der Regel bereits mit Entgegennahme der Beschwerde.[47]

 

Rz. 77

Zu beachten ist, dass nach § 16 Nr. 10 Buchst. c mehrere Beschwerden gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss als eine Angelegenheit gelten.

[47] OLG Koblenz AGS 2004, 67 m. Anm. N. Schneider.

cc) Kostenerstattung

 

Rz. 78

Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens sind grundsätzlich nach §§ 91, 97 ZPO zu erstatten. Erforderlich ist allerdings eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Wird sie vergessen, kann eine Beschlussergänzung nach § 321 ZPO beantragt werden.

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