Rz. 54

Die außerordentliche Beschwerde steht der Praxis nur noch in äußerst seltenen – auch vom BGH anerkannten – Ausnahmefällen zur Verfügung. Allerdings folgerte der BGH bereits aus der Einführung des § 321a ZPO (entspricht § 12a) durch das Zivilprozessreformgesetz, dass die außerordentliche Beschwerde generell unstatthaft sei.[80] Von seiner Auffassung wich der BGH auch nach dem Anhörungsrügengesetz nicht ab; er bestätigte vielmehr, dass eine außerordentliche Beschwerde generell unstatthaft ist.[81] Auch das BVerfG meinte, dass es gegen die verfassungsrechtliche Anforderung der Rechtsmittelklarheit verstoße, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen.[82]

 

Rz. 55

Ausnahmsweise sieht der BGH die außerordentliche Beschwerde aber dann als zulässig an, wenn ein Beweisbeschluss über die Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der Prozessfähigkeit einer Prozesspartei erlassen wird und das Gericht hierbei den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dieser Partei hat.[83]

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