Rz. 80

Möglich ist eine Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO.

a) Verfahren

 

Rz. 81

Voraussetzung für die Rechtsbeschwerde ist, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Das Erreichen einer bestimmten Beschwerdesumme ist im Gegensatz zur sofortigen Beschwerde nicht erforderlich.[48] Die Rechtsbeschwerde ist allerdings unzulässig, wenn bereits der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR nicht übersteigt und die Beschwerde auch nicht zugelassen worden ist. Wenn das Rechtsmittelgericht dennoch über diese unzulässige Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bleibt diese unstatthaft. Dem BGH bleibt eine Entscheidung in der Sache im Hinblick auf den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verwehrt.[49] Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen am BGH zugelassenen Anwalt eingelegt werden (§ 78 Abs. 1 S. 3 ZPO). Eine Erweiterung des Beschwerdegegenstands im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nicht zulässig,[50] wohl aber eine Anschlussrechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 4 ZPO), die zulassungsfrei ist.

[50] BGH 5.1.2004 – II ZB 22/02, AGS 2004, 143 mit Anm. N. Schneider; RVGreport 2004, 18.

b) Kosten

aa) Gericht

 

Rz. 82

Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht bei Gericht eine Festgebühr in Höhe von 132 EUR, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird (Nr. 1826 KV GKG). Eine Ermäßigung bei teilweiser Zurückweisung oder Verwerfung ist möglich (Anm. zu Nr. 1826 KV GKG). Ist die Rechtsbeschwerde erfolgreich, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren gebührenfrei.

bb) Anwalt

 

Rz. 83

Der Anwalt erhält eine 1,0-Gebühr nach VV 3502 i.V.m. § 17 Nr. 1a. Bei vorzeitiger Erledigung ermäßigt sich die Verfahrensgebühr auf 0,5 (VV 3503). Soweit der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands vertritt, erhöht sich die Gebühr um 0,3 (VV 1008).

cc) Kostenerstattung

 

Rz. 84

Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens sind nach §§ 91, 97 ZPO zu erstatten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge