Rz. 4

Die Belehrungspflicht bei jeder anfechtbaren Entscheidung gilt generell. Die Belehrungspflicht besteht auch gegenüber Rechtsanwälten. Die Belehrung ist unabhängig davon zu erteilen, ob in dem Verfahren ein Anwaltszwang besteht. Eine derartige Einschränkung, wie es sie in § 232 S. 2 ZPO gibt, ist für das RVG-Verfahren nicht vorgesehen. Denn das Schutzbedürfnis des Mandanten entfällt in den RVG-Verfahren mit Anwaltszwang nicht. Zwar ist der Rechtsanwalt gleichermaßen in der Lage, eine auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Beratung und Belehrung über die statthaften Rechtsbehelfe zu erteilen. Jedoch können in Kostenverfahren die Interessen des Rechtsanwalts und seines Mandanten auseinanderfallen.[4]

[4] Vgl. BT-Drucks 17/10490, S. 11.

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