Rz. 50

Die endgültige Wertfestsetzung ergeht durch Beschluss (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG). Der Beschluss kann im Urteil als Nebenentscheidung enthalten sein. Das Gericht kann aber auch einen gesonderten Wertfestsetzungsbeschluss erlassen.

 

Rz. 51

Statt durch gesonderten Beschluss wird die Wertfestsetzung regelmäßig mit der Entscheidung über den Gegenstand des Verfahrens verbunden. Am Ende der Entscheidungsgründe steht dann der Zusatz: "Streit- oder Verfahrenswert ... EUR". Das geschieht aus Vereinfachungsgründen. Es erübrigt sich ein eigenes Rubrum, und es muss nicht doppelt unterschrieben werden.

 

Rz. 52

Darauf, dass es sich bei der Wertfestsetzung stets um einen richterlichen Beschluss handelt, wird in allgemeinen Zivilsachen häufig immer noch nicht besonders hingewiesen und auch keine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Dies ist jedoch unzutreffend, da seit der Einführung des § 5b GKG jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf zu enthalten hat sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten hat.[16]

[16] BT-Drucks 17/10490, S. 9.

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