Rz. 59

Die Frage, welcher Rechtsbehelf gegeben ist, wenn die Staatskasse gegenüber dem Erstattungsanspruch mit einer Geldstrafe aufrechnet, dürfte nunmehr durch die ausführlich begründete Entscheidung des BGH[46] dahin gehend entschieden sein, dass die Einwendungen des Anwaltes gegen die Aufrechnung als Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung seitens der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde gemäß § 458 Abs. 1 StPO zu behandeln sind, über die eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen ist. Zuständig ist in diesem Fall gemäß § 462a Abs. 2 S. 1 StPO das Gericht des ersten Rechtszuges, also hier das Gericht, das die Geldstrafe verhängt hat. Gegen diese gerichtliche Entscheidung ist sodann die sofortige Beschwerde gemäß § 462 Abs. 3 StPO gegeben.

 

Rz. 60

Der Anwalt erhält in diesem Verfahren keine gesonderten Gebühren, zumal er nicht für den Auftraggeber tätig wird, sondern im eigenen Interesse. Eine Kostenerstattung nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die Tätigkeit des Anwalts noch zur Instanz gehört (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14). Beauftragt der Verteidiger einen anderen Anwalt mit dem Beschwerdeverfahren, so erhält dieser vom Verteidiger die Vergütung nach VV 3500 (VV 4300 Nr. 2 dürfte wohl hier nicht anwendbar sein). Eine Kostenerstattung ist aber auch in diesem Fall ausgeschlossen.

[46] BGH 11.2.1998 – 2 Ars 359/97, NJW 1998, 2066; ebenso LG Mannheim Rpfleger 1981, 411; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, § 43 Rn 5.

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