a) Rechtsanwalt und Staatskasse

 

Rz. 4

Erinnerungsberechtigt sind der gerichtlich beigeordnete oder gerichtlich bestellte und der im Wege von Beratungshilfe tätig gewesene Anwalt sowie dessen Rechtsnachfolger (siehe Rdn 6),[5] der als Antragsteller eine Zahlung aus der Staatskasse begehrt hat, sowie der Vertreter der Staatskasse,[6] gegen die sich der Zahlungsanspruch richtet (vgl. auch § 55 Rdn 13).[7] Die Landeskasse wird dabei i.d.R. durch den Bezirksrevisor vertreten.[8] Für den Vertreter der Staatskasse gilt allerdings eine Bindung im Innenverhältnis: Nach Teil A Nr. 1.4.3 VwV Vergütungsfestsetzung[9] ist Erinnerung namens der Staatskasse nur zu erheben, wenn es

um Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder
um Beträge geht, die nicht in offensichtlichem Missverhältnis zu dem durch das Erinnerungsverfahren entstehenden Zeit- und Arbeitsaufwand stehen.

Der Vertreter der Staatskasse ist ein mit eigenen Rechten ausgestatteter Beteiligter im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren gem. § 56. Er kann sich auf eine eigene Rechtsstellung und dieselben prozessualen Rechte wie der Rechtsanwalt berufen.[10]

[5] OLG Bamberg 8.2.2016 – 4 W 120/15; OLG Düsseldorf AGS 1998, 43 = NJW-RR 1997, 1493; VG München 12.12.2011 – M 12 M 11.5124; LSG NRW 9.3.2017 – L 9 SO 625/16 B.
[6] LSG NRW 30.4.2018 – L 9 AL 223/16 B; OLG Bamberg AGS 2016, 143 = RVGreport 2016, 141 = JurBüro 2016, 261; OLG Hamm AGS 2013, 171 = RVGreport 2013, 317 = JurBüro 2013, 421; LSG NRW 9.3.2017 – L 9 SO 625/16 B. Das ist für die Landeskasse i.d.R. der jeweilige Bezirksrevisor beim LG (oder AG) – vgl. z.B. die Vertretungsordnung JM NW; vgl. LSG NRW 8.9.2011 – L 1 KR 129/11 B.
[7] OVG NRW 6.3.2012 – 17 E 1204/11.
[8] Vgl. hierzu in Nordrhein-Westfalen die Vertretungsordnung JM NRW.
[9] Für den Bund die Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung der Rechtsanwälte (VwV Vergütungsfestsetzung) vom 19.7.2005, BAnz 2005 Nr. 147 S. 1997, zuletzt geändert durch Bek. vom 3.4.2017 (BAnz AT 18.4.2017 B5).

b) Partei/Mandant/Gegner

 

Rz. 5

Nicht erinnerungsberechtigt ist die von dem Anwalt vertretene Partei (der von dem Anwalt vertretene Beteiligte), der erstattungspflichtige Gegner oder in Strafsachen der kostenpflichtig Verurteilte.[11]

Sie sind an dem Festsetzungsverfahren nach § 55 und dem Rechtsbehelfsverfahren nach § 56 nicht beteiligt, weil es hier nur um das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis aus der Beiordnung, Bestellung oder Beratungshilfe des Anwalts geht.[12] Diese Personen sind durch eine Festsetzung der Vergütung des Anwalts nur dann und lediglich insoweit betroffen, als die Staatskasse die Zahlungen ihnen gegenüber abrechnen will. Macht sie diese als Kosten des Verfahrens (GKG-KostVerz. 9007, FamGKG-KostVerz. 2007, auch als Übergangsanspruch gemäß § 59) geltend, kann der Kostenansatz von diesem Personenkreis mit der Erinnerung gem. § 66 GKG, § 57 FamGKG bzw. § 81 GNotKG angefochten werden.[13] Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen die Geltendmachung des Übergangsanspruchs (§ 59) gelten gem. § 59 Abs. 2 S. 1 die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Die Rechtsbehelfe gegen die Geltendmachung von Übergangsansprüchen gem. § 59 richten sich damit nach dem jeweiligen Kostengesetz (GKG, FamGKG, GNotKG; vgl. § 59 Rdn 33 ff.).

[11] LSG NRW 30.4.2018 – L 9 AL 223/16 B; LSG NRW 9.3.2017 – L 9 SO 625/16 B; OVG NRW 6.3.2012 – 17 E 1204/11.
[12] Vgl. KG AGS 2014, 405 = RVGreport 2014, 391 = JurBüro 2015, 25.
[13] Vgl. zum Übergangsanspruch gem. § 59 in der Kostenrechnung § 59 Abs. 2 S. 1.

c) Rechtsnachfolger des Rechtsanwalts

 

Rz. 6

Der Rechtsnachfolger des gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts ist ebenfalls erinnerungsberechtigt.[14] Nach Abtretung des Vergütungsanspruchs an einen anderen Rechtsanwalt ist dieser erinnerungsbefugt.[15] Das gilt entsprechend bei wirksamer Abtretung an einen Nicht-Rechtsanwalt. Zur Abtretung der Gebührenforderung siehe auch § 1 Rdn 65 ff.; im Übrigen siehe § 55 Rdn 25 ff.

[14] OLG Düsseldorf AGS 1998, 43 = NJW-RR 1997, 1493, Abtretungsgläubiger; VG München 12.12.2011 – M 12 M 11.5124.
[15] OLG Düsseldorf AGS 1998, 43 = NJW-RR 1997, 1493; VG München 12.12.2011 – M 12 M 11.5124.

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