Rz. 28

Gem. § 11c hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Die Entscheidung gem. § 56 Abs. 1 über eine Erinnerung gegen die Festsetzung gem. § 55 ist eine anfechtbare Entscheidung i.S.v. § 12c, die deshalb mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Das gilt wegen § 1 Abs. 3 auch in der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. Rdn 39 ff. und § 1 Rdn 418 ff.). Lässt das Erinnerungsgericht die Beschwerde gegen seine Entscheidung nicht zu, weil der erforderliche Beschwerdewert i.H.v. 200,01 EUR nicht erreicht wird, ist keine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist ebenfalls entbehrlich, wenn über die Erinnerung nach Abs. 1 das OLG, das FG, das LAG, der VGH, das OVG oder das LSG oder ein Bundesgericht entschieden hat.[81] Denn eine Beschwerde findet dann gem. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 S. 3 nicht statt.[82] Die Rechtsbehelfsbelehrungspflicht gilt nur für anfechtbare Entscheidungen. Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Erl. zu § 12c und § 55 Rdn 117 f. und hinsichtlich der Rechtsbehelfsbelehrung für Rechtsanwälte auf Rdn 84 f. verwiesen.

[81] Vgl. Volpert, RVGreport 2013, 213.

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