Rz. 418
Abs. 3 stellt klar, dass sich Rechtsbehelfe und Rechtsmittel in den Kostenverfahren des RVG ausschließlich nach den Vorschriften dieses Gesetzes, also nach den Vorschriften des RVG, richten. Diese Ergänzung entspricht vergleichbaren Regelungen in anderen Kostengesetzen (§ 1 Abs. 6 GNotKG; § 1 Abs. 5 GKG; § 1 Abs. 2 FamGKG). Wenn allerdings eine Regelung des RVG wegen einer Erinnerung oder Beschwerde auf Verfahrensvorschriften eines anderen Gesetzes verweist, bleibt es – abweichend von § 1 Abs. 3 – bei der Anwendung dieser Verfahrensvorschriften.[755]
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