Rz. 80

Nach 12c hat jede anfechtbare Entscheidung eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. Die Entscheidung des OLG über die weitere Beschwerde ist keine anfechtbare Entscheidung i.S.v. § 12c, die deshalb nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.[192] Denn nach Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 4 S. 3 findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.[193] Die Rechtsbehelfsbelehrungspflicht gilt nur für anfechtbare Entscheidungen.

[192] Vgl. Volpert, RVGreport 2013, 213.

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