Rz. 85

Ist der Wert des Beschwerdegegenstands von mindestens 200,01 EUR nicht erreicht oder die Beschwerde ohnehin nicht statthaft, etwa bei erstinstanzlichen Festsetzungen des OLG, ist die Erinnerung gegeben.

a) Verfahren

 

Rz. 86

Hierüber befindet zunächst der Rechtspfleger, der ihr abhelfen kann. Soweit er der Erinnerung nicht abhilft, legt er die Sache dem Richter vor. Dieser entscheidet endgültig. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

b) Kosten

aa) Gericht

 

Rz. 87

Für das Erinnerungsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

bb) Anwalt

 

Rz. 88

Der Anwalt erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3. Mehrere Erinnerungen gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss gelten als eine Angelegenheit, § 16 Nr. 10a. Auch hier kommt eine Erhöhung bei mehreren Auftraggebern in Betracht, wenn der Gegenstand derselbe ist.

 

Rz. 89

Dies ist der Fall, wenn gegen die Auftraggeber gesamtschuldnerisch festgesetzt worden ist oder sie als Gesamtgläubiger erstattungsberechtigt sind. Keine Erhöhung tritt dagegen ein, wenn die Auftraggeber nur nach Kopfteilen haften oder erstattungsberechtigt sind.[51]

[51] OLG Köln JurBüro 1986, 1663.

cc) Kostenerstattung

 

Rz. 90

Die Kosten eines Erinnerungsverfahrens sind grundsätzlich nach § 91 ZPO zu erstatten. Voraussetzung ist eine Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren. Die Kosten der Erinnerung können nicht aufgrund der Hauptsacheentscheidung festgesetzt werden. Zum Teil wird eine Kostenerstattung abgelehnt, sodass auch keine Kostenentscheidung zu treffen sei,[52] jedenfalls dann nicht, wenn der Gegner der Erinnerung nicht entgegengetreten ist.[53] Nach zutreffender Auffassung ist dagegen eine Kostenentscheidung zu treffen. Dies folgt aus § 308 Abs. 2 ZPO.[54]

[52] AG Kenzingen FamRZ 1995, 490 u. 1167.
[53] OLG Koblenz JurBüro 1984, 446; AG Linz AGS 2006, 306.
[54] OLG Düsseldorf JurBüro 1970, 780; JurBüro 1989, 1578; OLG München AnwBl 1977, 112; LG Aschaffenburg JurBüro 1984, 288; OLG Frankfurt MDR 1998, 1373; OLG Karlsruhe AGS 2011, 44; AG Köln AGS 2003, 467 m. Anm. N. Schneider; LG Bonn AGS 2006, 307 m. Anm. Onderka.

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