Rz. 85
Ist der Wert des Beschwerdegegenstands von mindestens 200,01 EUR nicht erreicht oder die Beschwerde ohnehin nicht statthaft, etwa bei erstinstanzlichen Festsetzungen des OLG, ist die Erinnerung gegeben.
a) Verfahren
Rz. 86
Hierüber befindet zunächst der Rechtspfleger, der ihr abhelfen kann. Soweit er der Erinnerung nicht abhilft, legt er die Sache dem Richter vor. Dieser entscheidet endgültig. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
b) Kosten
aa) Gericht
Rz. 87
Für das Erinnerungsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
bb) Anwalt
Rz. 88
Der Anwalt erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3500 i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3. Mehrere Erinnerungen gegen denselben Kostenfestsetzungsbeschluss gelten als eine Angelegenheit, § 16 Nr. 10a. Auch hier kommt eine Erhöhung bei mehreren Auftraggebern in Betracht, wenn der Gegenstand derselbe ist.
Rz. 89
Dies ist der Fall, wenn gegen die Auftraggeber gesamtschuldnerisch festgesetzt worden ist oder sie als Gesamtgläubiger erstattungsberechtigt sind. Keine Erhöhung tritt dagegen ein, wenn die Auftraggeber nur nach Kopfteilen haften oder erstattungsberechtigt sind.[51]
cc) Kostenerstattung
Rz. 90
Die Kosten eines Erinnerungsverfahrens sind grundsätzlich nach § 91 ZPO zu erstatten. Voraussetzung ist eine Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren. Die Kosten der Erinnerung können nicht aufgrund der Hauptsacheentscheidung festgesetzt werden. Zum Teil wird eine Kostenerstattung abgelehnt, sodass auch keine Kostenentscheidung zu treffen sei,[52] jedenfalls dann nicht, wenn der Gegner der Erinnerung nicht entgegengetreten ist.[53] Nach zutreffender Auffassung ist dagegen eine Kostenentscheidung zu treffen. Dies folgt aus § 308 Abs. 2 ZPO.[54]
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