Rz. 23

In den Fällen nach § 765a ZPO, §§ 180 Abs. 2, 3, 30a ZVG hat keine Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO zu ergehen, eine Kostenerstattung durch den Unterlegenen findet daher nicht statt.[18] Die hierdurch entstandenen Kosten können daher nur vom eigenen Mandanten, ggf. nach § 11 mittels Kostenfestsetzungsbeschluss, eingefordert werden.

Lediglich bei den Kosten sog. besonderer Rechtsbehelfe innerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens hat eine Kostenentscheidung zu ergehen, weil die Beteiligten i.d.R. widerstreitende Interessen verfolgen, d.h. in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen. Zu solchen besonderen Rechtsbehelfen zählen das Erinnerungsverfahren nach §§ 766 ZPO, 11 RPflG, das Verfahren der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO, sowie das Verfahren der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO).

 

Rz. 24

 

Beispiel: Forderungsversteigerung – Erinnerung

Nach angeordneter Zwangsversteigerung legt der anwaltlich vertretene Schuldner gemäß § 766 ZPO Erinnerung ein. Zur Begründung trägt er vor, dass die Wartefrist nach § 798 ZPO des zugrunde liegenden Vollstreckungstitels (notarielle Urkunde) nicht eingehalten wurde. Das Gericht hilft der Erinnerung ab und hebt das Verfahren auf. Zugleich legt es dem Gegner die Kosten auf gemäß § 91 ZPO. Der Wert wird auf 50.000 EUR festgesetzt (vgl. § 25 Abs. 2).

Der Rechtsanwalt kann für das Erinnerungsverfahren folgende Kosten zur Festsetzung anmelden:

 
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500 639,50 EUR
Auslagenpauschale, VV 7002 20,00 EUR
19 % USt., VV 7008 125,30 EUR
Summe 784,80 EUR
 

Rz. 25

 

Beispiel: Teilungsversteigerung – Erinnerung

Der Anwalt der F legt gegen die Anordnung der Versteigerung Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein, weil die Voraussetzungen nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht vorliegen. Das Gericht hilft der Erinnerung ab und hebt das Verfahren auf. Zugleich legt es dem Gegner die Kosten auf gemäß § 91 ZPO. Der Wert wird auf 100.000 EUR festgesetzt (vgl. § 25 Abs. 2).

Der Rechtsanwalt der F kann für das Erinnerungsverfahren folgende Kosten zur Festsetzung anmelden:

 
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500 827,50 EUR
Auslagenpauschale, VV 7002 20,00 EUR
19 % USt., VV 7008 161,02 EUR
Summe 1.008,52 EUR
 

Rz. 26

 

Beispiel: Forderungs- und Teilungsversteigerung – sofortige Beschwerde

Das Gericht setzt den Verkehrswert nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss fest. Der Anwalt legt sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des AG ein. Das Beschwerdegericht – LG – hilft der sofortigen Beschwerde ab. Es lässt die Rechtsbeschwerde zu. Zugleich legt es dem Gegner die Kosten auf gemäß § 91 ZPO. Der Wert wird auf 50.000 EUR festgesetzt (vgl. § 25 Abs. 2).

Der Rechtsanwalt kann für das Beschwerdeverfahren folgende Kosten anmelden:

 
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3500 639,50 EUR
Auslagenpauschale, VV 7002 20,00 EUR
19 % USt., VV 7008 125,30 EUR
Summe 784,80 EUR
 

Beispiel: Forderungs- und Teilungsversteigerung – Rechtsbeschwerde

Im Beispiel zuvor legt der Anwalt Rechtsbeschwerde zum BGH ein. Dieser hebt die Beschwerdeentscheidung des LG auf und ordnet die Aufhebung des Versteigerungsverfahrens an. Zugleich legt er dem Gegner die Kosten auf gemäß § 91 ZPO. Der Wert wird auf 50.000 EUR festgesetzt (vgl. § 25 Abs. 2).

Der Rechtsanwalt kann für das Beschwerdeverfahren folgende Kosten anmelden:

 
1,0-Verfahrensgebühr, VV 3502 1.279,00 EUR
Auslagenpauschale, VV 7002 20,00 EUR
19 % USt., VV 7008 246,81 EUR
Summe 1.545,81 EUR
[18] BGH 10.1.2019 – V ZB 19/18, AGS 2019, 424 = NJW 2019, 1462; Mock, AGS 2019, 424.

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