Rz. 12

Ein Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

Der Rechtsuchende lässt sich zugleich vom Anwalt vertreten.

Beispiel: Der Anwalt verfasst für den Rechtsuchenden ein Schreiben, in dem die Anfechtung eines Kaufvertrages erklärt wird. Gleichzeitig berät er den Rechtsuchenden, wie er sich weiterhin zu verhalten habe.

Die Beratung geschieht hier anlässlich einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit, nämlich der Vertretung. Eine Gebühr nach VV 2501 fällt somit nicht an. Der Anwalt erhält vielmehr nur die Gebühr nach VV 2503.

Beispiel: Der Anwalt ist für einen ausländischen JVA-Häftling tätig. Er besucht ihn in der U-Haft, berät dabei gebietsübergreifend auch im Ausländer- und Asylrecht und korrespondiert anschließend mit dem Haftrichter.

Die Tätigkeit geht über eine Beratung i.S.v. § 2 Abs. 2 BerHG, VV 2501 hinaus.[16]

Gleiches gilt, wenn der Anwalt für den Rechtsuchenden bereits gerichtlich tätig ist und er ihn anlässlich des gerichtlichen Verfahrens berät. Auch hier steht die beratende Tätigkeit mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit, nämlich der Führung des Rechtsstreits, in Zusammenhang, so dass nicht nach VV 2501 abgerechnet werden kann, abgesehen davon, dass die Beratungshilfe ohnehin nur für Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erteilt werden darf (§ 1 Abs. 1 BerHG).

Lediglich, wenn neben der gerichtlichen Vertretung ein gesonderter Beratungsauftrag erteilt wird, kann wiederum VV 2501 greifen.

Beispiel: Der Anwalt war erstinstanzlich tätig. Er soll anschließend prüfen, ob eine Berufung gegen das landgerichtliche Urteil Aussicht auf Erfolg hat.

Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist eine eigene Angelegenheit. Für sie kann allerdings keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Jedoch ist die Bewilligung von Beratungshilfe möglich.[17]

Wird der Rechtsanwalt beauftragt, bei der Gestaltung einseitiger Erklärungen,[18] wie z.B. Testamenten[19] oder Kündigungen, mitzuwirken, fällt die Beratungsgebühr VV 2501 an. Das Entwerfen eines Testaments oder einer sonstigen einseitigen Urkunde löst in der Regel keine Geschäftsgebühr aus. Weder liegt darin ein Betreiben des Geschäfts noch eine Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.[20] In diesen Fällen kann allenfalls eine Gebühr für die Beratung (VV 2501) anfallen.[21]
Nachdem der BGH[22] darauf hingewiesen hat, dass für die Überprüfung eines Vertrags durch einen Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr (VV 2300) entsteht, wird auch im Rahmen der Beratungshilfe die Überprüfung eines Vertragsentwurfs als (auftragsgemäß) nach außen gerichtete Mitwirkung an der Gestaltung eines Vertrags angesehen werden müssen.[23]
Führt die Beratung zu einer Einigung oder zu einer Erledigung, so entsteht neben der Gebühr VV 2501 die Gebühr VV 2508.
[16] AG Köln AGS 2007, 468 = RVGreport 2007, 301, das allerdings einen Gebührenanspruch nach VV 2503 bejaht hat.
[17] BGH 25.4.2007 – XII ZB 179/06, NJW-RR 2007, 1439; OLG Düsseldorf 15.12.2005 – II-5 WF 191/05; OLG Düsseldorf 9.9. 2005 – II-5 WF 185/05; OLG Frankfurt 28.4.2005 – 1 W 33/05.
[18] OLG Nürnberg NJW 2011, 621 zum Entwurf eines Schreibens an den Gegner.
[20] BGH 22.2.2018 – IX ZR 115/17, AGS 2018, 165 = RVGreport 2018, 218, zur Geschäftsgebühr VV 2300.
[21] BGH 22.2.2018 – IX ZR 115/17, AGS 2018, 165 = RVGreport 2018, 218, zur Geschäftsgebühr VV 2300.
[23] So auch LG Nürnberg-Fürth 12.5.2015 – 6 S 112/15, AGS 2015, 320.

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