Leitsatz (amtlich)

1. Die vorbehaltlos auf eine Rechnung geleistete Teilzahlung lässt für sich genommen weder auf ein abstraktes noch auf ein bestätigendes Schuldanerkenntnis oder einen Ratenzahlungsvergleich schließen.

2. Eine anwaltliche Beratung liegt vor, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, insbesondere keine Vertretung des Mandanten mit der Beratung verbunden ist. Demgegenüber ist von einer Geschäftsbesorgung auszugehen, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch nach außen wirken soll.

3. Mit der Beratungsgebühr wird im Falle einer erbrechtlichen Beratung regelmäßig auch der Entwurf eines Testaments abgegolten. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt ein gemeinschaftliches Testament mit ausschließlich nicht wechselbezüglichen Verfügungen entwirft.

 

Normenkette

BGB §§ 781, 675, 611; RVG § 34 a.F.; RVG-VV a.F. Nr. 2100

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 3 O 62/10)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Den Klägern wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 5.6.2012 geplante Senatstermin entfällt.

 

Gründe

Die Berufung der Kläger hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das LG hat der Klage zutreffend nur i.H.v. EUR 2.103,60 nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Vorbringen der Kläger in der Berufungsbegründung vom 10.11.2011 rechtfertigt keine den Klägern günstigere Beurteilung.

I. Der Anspruch der Kläger auf Zahlung von Anwaltshonorar gem. §§ 675, 611 ff. BGB i.V.m. §§ 1 ff. RVG (in der Fassung vom 1.11.2005 bis 30.6.2006; im Folgenden: a.F.) ist nur in Höhe des zuerkannten Betrages begründet.

1. Die Beklagten haben mit der Zahlung von EUR 800,- auf die zunächst von den Klägern erstellte Rechnung vom 9.11.2006 (GA 41 f.) kein Anerkenntnis einer Schuld in Höhe des dortigen Gesamtbetrages von EUR 3.816,75 erklärt bzw. dem Abschluss eines Ratenzahlungsvertrages in dieser Höhe zugestimmt. Hierfür fehlen, ebenso wie für den von den Klägern im Berufungsrechtszug nunmehr behaupteten Vergleichsschluss, hinreichende Anhaltspunkte.

Es lässt sich schon nicht feststellen, dass die Beklagte zu 2. die Zahlung der EUR 800,- am 17.11.2006 vorbehaltlos leistete. Das Vorbringen der Kläger, sie habe mit der Übergabe des Schecks erklärt, sie werde die weiteren Raten vereinbarungsgemäß ebenfalls bezahlen, wurde von den Beklagten bestritten und von den Klägern nicht unter Beweis gestellt. Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, die Beklagte zu 2. habe bereits bei der Übergabe des Schecks angekündigt, mit der Rechnung nicht einverstanden zu sein und diese überprüfen lassen zu wollen. Hierfür spricht auch, dass kurz darauf, nämlich mit Schreiben vom 8.12.2006 (Anlage B 2, GA 113 ff.) die Beklagten unter Hinzuziehung ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigen Einwendungen erhoben haben.

Für die Annahme eines bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnisses, in dessen Zusammenhang die Bewertung einer vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung als Anerkenntnis üblicherweise erörtert wird (vgl. hierzu auch BGH WM 1995, 1886; NJW-RR 2007, 530; NJW 2009, 580 f.), bestehen schon deshalb keine Anhaltspunkte. Doch selbst bei einer vorbehaltlosen Begleichung kann über den Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus bei Ermangelung weiterer Anhaltspunkte keine Aussage des Schuldners gesehen werden, er stelle damit den Bestand der erfüllten Forderung insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit (BGH NJW 2009, 580 f.).

Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt zudem eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche kann namentlich darin liegen, dass zwischen den Parteien ein Streit oder jedenfalls eine Ungewissheit über den Bestand eines Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt besteht (vgl. hierzu nur BGH NJW 2009, 580 f. m.w.N.). Dies war hier indes ebenfalls nicht der Fall, zumal sich die Beklagte zu 2. bei Übergabe des Schecks am 17.11.2006 nur der Rechnung vom 9.11.2006 über EUR 3.816,75 ausgesetzt sah und die späteren - höheren - Abrechnungen vom 19.1.2007 über EUR 6.422,51 (GA 38 ff.) bzw. vom 10.9.2007 über EUR 7.621,72 (GA 33 ff.) noch nicht existierten. Aus diesem Grund scheidet auch eine vergleichsweise Einigung zu diesem Zeitpunkt aus, denn es ist nicht ersichtlich, worin das Nachgeben der Kläger bestehen soll, die als Vergleichssumme den von ihnen ohnehin geforderten Betrag ansehen und bereits mit der Übersendung der Rechnung in dem Schreiben vom 9.11.2006 ihr Einverständnis mit einer Ratenzahlung erklärt hatten. Im Übrigen spricht gegen das von den Klägern nunmehr thematisierte Verständnis des Verhaltens der Beklagten zu 2. bei der Scheckübergabe, dass sie dieses in der Folgezeit selbst ander...

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