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Hierüber befindet zunächst der Rechtspfleger, der ihr abhelfen kann. Soweit er der Erinnerung nicht abhilft, legt er die Sache dem Richter vor. Dieser entscheidet endgültig. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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