Rz. 16

Adressaten der Belehrung sind stets diejenigen Personen, an die sich die gerichtliche Entscheidung richtet. Mit dem zwingenden Inhalt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung aus sich heraus für sie verständlich sein.[20] Eine nicht anwaltlich vertretene Partei muss in den Stand gesetzt werden, allein anhand der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts einen formrichtigen Rechtsbehelf einzulegen.[21] Die Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Rechtsbehelfsbelehrung sind auch dann nicht geringer, wenn eine Partei im Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten ist oder wenn über einen Rechtsbehelf, für den ein Anwaltszwang besteht, zu belehren ist.[22]

[22] Folgerung aus BGH 23.6.2010 – XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297, Rn 14 zu § 39 FamFG über eine Belehrung über eine Rechtsbeschwerde, die dem Anwaltszwang unterliegt; so auch Zöller/Feskorn, § 39 FamFG Rn 14.

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