Rz. 10
Nach dem Wortlaut des § 12c muss eine Rechtsbehelfsbelehrung Angaben enthalten über:
▪ | die Anfechtbarkeit der Entscheidung, |
▪ | den "ordentlichen" Rechtsbehelf, |
▪ | die Statthaftigkeit[13] des Rechtsbehelfs, |
▪ | das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, |
▪ | den Sitz des Gerichts (vollständige Anschrift[14]), |
▪ | die einzuhaltende Form und |
▪ | die einzuhaltende Frist. |
Rz. 11
Zum Inhalt einer Belehrung gehört auch die Belehrung über einen bestehenden Anwaltszwang.[15]
Rz. 12
Weiterhin muss eine Rechtsbehelfsbelehrung Angaben zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwer, eines Wert des Beschwerdegegenstands bzw. einer Zulassung des Rechtsmittels, einer Begründung sowie einer diesbezüglich einzuhaltenden Frist machen.[16]
Rz. 13
Bei der Belehrung über eine Frist muss klargestellt sein, dass nur der rechtzeitige Eingang des Rechtsbehelfs die Rechtsbehelfsfrist wahrt.[17]
Rz. 14
Zur Belehrung über eine Schriftform gehört auch, dass die Schrift zu unterzeichnen ist.[18]
Rz. 15
Hat die Partei – wie hier bei der sofortigen Beschwerde – ein Wahlrecht zwischen mehreren Gerichten (vgl. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO), so sind alle Gerichte in der Belehrung anzugeben.[19]
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