Rz. 10

Nach dem Wortlaut des § 12c muss eine Rechtsbehelfsbelehrung Angaben enthalten über:

die Anfechtbarkeit der Entscheidung,
den "ordentlichen" Rechtsbehelf,
die Statthaftigkeit[13] des Rechtsbehelfs,
das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist,
den Sitz des Gerichts (vollständige Anschrift[14]),
die einzuhaltende Form und
die einzuhaltende Frist.
 

Rz. 11

Zum Inhalt einer Belehrung gehört auch die Belehrung über einen bestehenden Anwaltszwang.[15]

 

Rz. 12

Weiterhin muss eine Rechtsbehelfsbelehrung Angaben zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Beschwer, eines Wert des Beschwerdegegenstands bzw. einer Zulassung des Rechtsmittels, einer Begründung sowie einer diesbezüglich einzuhaltenden Frist machen.[16]

 

Rz. 13

Bei der Belehrung über eine Frist muss klargestellt sein, dass nur der rechtzeitige Eingang des Rechtsbehelfs die Rechtsbehelfsfrist wahrt.[17]

 

Rz. 14

Zur Belehrung über eine Schriftform gehört auch, dass die Schrift zu unterzeichnen ist.[18]

 

Rz. 15

Hat die Partei – wie hier bei der sofortigen Beschwerde – ein Wahlrecht zwischen mehreren Gerichten (vgl. § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO), so sind alle Gerichte in der Belehrung anzugeben.[19]

[13] Zum Begriff der (generellen) Statthaftigkeit: GMS-OGB NJW 1984, 1027; BGH 15.11.1989 – IVb ZR 3/89, NJW-RR 1990, 323; BGH 6.8.2008 – XII ZB 25/07, NJW-RR 2008, 1673; vgl. indes Zöller/Feskorn, § 39 FamFG Rn 4 zur Statthaftigkeit einer zulassungsabhängigen Rechtsbeschwerde.
[14] BGH 15.6.2011 – XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887 zu § 39 FamFG; BGH 23.6.2010 – XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297 zu § 39 FamFG, Rn 14; LSG Thüringen RVGreport 2015, 174; a.A. Zöller/Greger, § 232 ZPO Rn 13; Zöller/Feskorn, § 39 FamFG Rn 13.
[16] Im einzelnen str.; nach Auffassung des BGH 15.6.2011 – XII ZB 468/10, NJW 2011, 2887, Rn 6 verlangt § 39 FamFG keine Belehrung über Form und Frist einer Rechtsmittelbegründung.
[17] Vgl. Zöller/Feskorn, § 39 FamFG Rn 15.
[19] BT-Drucks 17/10490, S. 13.

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