Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 4 Güterstände / bb) Umfang des Gesamtguts

Rz. 1112 Zum Gesamtgut gehören beispielsweise Sparbücher, Schmuck, Grundstücke, landwirtschaftliche Betriebe, Erwerbseinkommen, Rentenzahlungen oder Nutzungen des Gesamt- und Sonderguts. Zum Gesamtgut gehört auch die Erbschaft eines Ehegatten, es sei denn, der Erblasser hatte durch letztwillige Verfügung bestimmt, dass das Erbe unter das Vorbehaltsgut fallen soll (§ 1418 Abs...mehr

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§ 2 Vertragsgestaltung im G... / II. Die Gütertrennung

Rz. 170 Die (künftigen) Eheleute können den gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe ausschließen und den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Rz. 171 Durch die ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennung sind die Eheleute in vermögensrechtlicher Hinsicht so gestellt, als wären sie nicht miteinander verheiratet.[126] Bei Beendigung der ...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Erwerb von Todes wegen

Rz. 514 Zum "Erwerb von Todes wegen" gemäß § 1374 Abs. 2 BGB gehört, was ein Ehegatte aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, durch Vermächtnis oder Pflichtteilsanspruch erwirbt.[723] Dabei muss der Erwerbsvorgang nicht im Erwerb selbst bestehen, sondern kann auch in der Befreiung von einer Verbindlichkeit liegen, wenn ein Ehegatte seinen Gläubiger beerbt.[724] Fer...mehr

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§ 1 Einführung / II. Das Voraus nach § 1932 BGB

Rz. 293 Nach den Bestimmungen gem. § 1932 BGB hat der Ehegatte zuzüglich zu seinem Erbanspruch einen Anspruch an dem Hausrat. Der Umfang des Anteils bestimmt sich wiederum danach, wer neben ihm zum Erben berufen ist. Nach § 1932 BGB stehen dem überlebenden Ehegatten als gesetzlicher Erbe neben den Verwandten zweiter Ordnung oder den Großeltern neben dem Erbteil insgesamt die...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / D. Problematik der zinslosen Stundung

Rz. 113 Eine langfristige unverzinsliche Stundung von Forderungen ist in geschäftlichen Beziehungen unter Fremden eher die Ausnahme, kommt jedoch häufiger in Rechtsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen vor, insbesondere im Familienrecht, etwa im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Zugewinnausgleich oder mit sonstigen Vermögensauseinandersetzungen unter Ehegatten, oder im E...mehr

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§ 4 Güterstände / (a) Interessen des Ausgleichspflichtigen

Rz. 667 Hier stehen in erster Linie wirtschaftliche Gründe im Vordergrund.[936] Dabei kann auch auf die Kriterien in § 2331a BGB zurückgegriffen werden. Dort sind die Voraussetzungen der Stundung des Pflichtteilsanspruchs genannt. Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn das Familienheim aufgegeben oder ein Wirtschaftsgut veräußert werden müsste, das die wirt...mehr

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§ 4 Güterstände / (4) Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten

Rz. 1175 Wenn ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 BGB nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich ist, so kann das Familiengericht gemäß § 1426 BGB auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder...mehr

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§ 1 Einführung / 2. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 337 Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden, § 2265 BGB. Der Begriff des gemeinschaftlichen Testamentes wird gesetzlich nicht definiert, die rechtsdogmatische Einordnung des gemeinschaftlichen Testamentes ist umstritten.[251] Rz. 338 Das gemeinschaftliche Testament ist davon charakterisiert, dass – ggf. neben einseitigen Bestimmungen, die n...mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Allgemein

Rz. 713 Seit 1.1.2010 gelten für Zugewinnausgleichsansprüche die allgemeinen Regelungen für Verjährung nach §§ 194 ff. BGB. Rz. 714 Bis zum 31.12.2009 galt die spezielle Verjährungsregelung des seither aufgehobenen § 1378 Abs. 4 BGB. Dieser lautete: Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güte...mehr

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§ 12 Verfahren in familienv... / a) Gesetzlicher Güterstand

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§ 1 Einführung / V. Ehegattenunterhalt als Nachlassverbindlichkeit

Rz. 325 Nach § 1586 b BGB geht die Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Ehegatten mit seinem Tod auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Ein bereits existierender Titel auf Unterhalt kann umgeschrieben werden, weil der Unterhaltsanspruch gegen den Erblasser mit dem gegen die Erben identisch ist.[235] Der Unterhaltsanspruch muss mithin nicht neu gerichtlich gelten...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Sittenwid... / a) Konstruktive Vor- und Nacherbschaft

Wird die Wiederverheiratungsklausel so formuliert, dass der überlebende Ehepartner den ererbten Nachlass an die Abkömmlinge herauszugeben hat, wird dies von der hM so ausgelegt, dass der überlebende Ehepartner sowohl auflösend bedingter Vollerbe als auch durch die Wiederheirat aufschiebend bedingter Nacherbe ist (sog. konstruktive Vor- und Nacherbschaft).[9] Diese Formulieru...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Sittenwid... / 3. Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 15.10.2014

In der Rechtsprechung hatte erstmals das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss vom 14.3.2011 die Auffassung vertreten, dass der kompensationslose Verlust der Erbschaft des überlebenden Ehepartners im Fall seiner Wiederverheiratung als sittenwidrig angesehen werden kann und vor dem Hintergrund der Hohenzollern-Entscheidung[33] das Grundbuchamt bei der Auslegung einer letztwilli...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Sittenwid... / 2. Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht des neuen Ehepartners

Bislang nicht berücksichtigt wird in der Diskussion um die Sittenwidrigkeit einer Wiederverheiratungsklausel die Frage, inwieweit sich in diesem Zusammenhang ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht des neuen Ehepartners auswirkt. In einem solchen Fall ist eine Absicherung des Vermögensflusses zur eigenen Familie nicht (mehr) notwendig, sodass dann der Sanktionscharakter der Klaus...mehr

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Zerb 10/2015, Verjährungspr... / 4.2.4.2 bb)

Gesondert von der vorstehenden Fragestellung ist zu erwägen, ob sich hinsichtlich des Verjährungslaufs etwas anderes dadurch ergibt, dass es der (potenziell) Pflichtteilsberechtigte in der Hand hat, durch Beantragung eines Nachlasspflegers als sogenannter Klagepfleger einen sicheren Klagegegner für seine Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen zu erhalten. Bei der Bestellung...mehr

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Zerb 10/2015, Verjährungspr... / II. Alte Rechtslage

Bis zum Inkrafttreten des ErbVerjRÄndG war die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs in § 2332 BGB aF normiert. Diese lief an, sobald der Berechtigte vom Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangte und endete 3 Jahre nach Kenntniserlangeung bzw. kenntnisunabhängig 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Dass die erforderliche Kenntnis auch di...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Anmerkung

Der Entscheidung des Nachlassgerichts Hamburg St. Georg (nachstehend Nachlassgericht) vom 13.4.2015 ist sowohl im Ergebnis als auch zum größten Teil hinsichtlich der Begründung zuzustimmen. 1) Das Nachlassgericht hat zu Recht – den im Beschluss zitierten Rechtsauffassungen von Lorenz und Dutta folgend (so auch: Dörner, in: Staudinger/Dörner (2007) Vorbem. zu Art 25 f EGBGB Rn...mehr

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Zerb 10/2015, Zur Anwendbar... / Aus den Gründen

Die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Antragstellerin begehrten Erbscheins liegen nicht vor. Der Erbscheinsantrag ist zwar in formeller Hinsicht ordnungsgemäß. Die Antragstellerin ist jedoch nicht Alleinerbin geworden. 1) Erbstatut ist vorliegend hinsichtlich des in Toronto belegenen Grundbesitzes das Recht der Provinz Ontario, Kanada. Im Übrigen ist Erbstatut das...mehr

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Grundstückserwerb zur Abgeltung eines auf Geld gerichteten Abfindungsergänzungsanspruchs i.S.d. § 13 HöfeO nicht grunderwerbsteuerbefreit

Leitsatz Überträgt der Hoferbe das Eigentum an einem Hofgrundstück zur Abgeltung des Abfindungsergänzungsanspruchs i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 2 HöfeO auf einen anderen Abkömmling des Hofübergebers, ist der Grundstückserwerb weder nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG noch nach § 3 Nr. 3 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit. Normenkette § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Nr. 2 Satz 1, Nr. 3...mehr

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§ 5 Strategien zur Minimier... / II. Ausnahme wegen Verstoßes gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB)

Rz. 7 Im (deutschen) Schrifttum war allerdings umstritten, ob ein Verstoß gegen den (deutschen) ordre public (Art. 6 EGBGB) in Frage kommt, wenn dem Pflichtteilsberechtigten durch die Anwendbarkeit eines fremden Rechts der Pflichtteil entzogen wird. Der BGH (siehe oben Rn 6) hat diese Frage nicht einmal angesprochen. Allerdings ist die Entscheidung ergangen, bevor das BVerfG...mehr

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§ 5 Strategien zur Minimier... / I. Grundsatz der Nachlassspaltung

Rz. 1 Eine eigenständige Kollisionsnorm für die Anknüpfung des Pflichtteilsrechts hat das EGBGB nicht bereitgestellt; vielmehr unterfielen alle diesbezüglichen Fragen, etwa die Ausgestaltung als echtes Noterbrecht (mit dinglicher Beteiligung am Nachlass) oder als schuldrechtlicher Anspruch auf Geldzahlung, ob überhaupt Pflichtteilsrechte bestehen, der Kreis der Pflichtteilsb...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / a) Bisherige Rechtslage

Rz. 105 Zuständigkeit: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte war den Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit zu entnehmen (diese sind doppelfunktional). Zuständig war damit gem. §§ 12, 13 ZPO das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (hier also des Erben). Hatte der Erbe einen Wohnsitz in Deutschland, bestand die Zuständigkeit dort (je nach Strei...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / V. Ordre-public-Vorbehalt

Rz. 214 Gemäß Art. 35 ErbVO darf die Anwendung einer fremden Erbrechtsnorm nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. Die praktische Bedeutung von Art. 35 ErbVO ist ebenfalls gering, denn wegen des grundsätzlichen Gleichlaufs der Internationalen Zuständigkeit mit dem anwendbaren Rec...mehr

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§ 5 Strategien zur Minimier... / III. Durchbrechung der Nachlassspaltung

Rz. 12 Hat der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten nur im Hinblick auf einen Nachlassteil enterbt, kann die konsequente Nachlassspaltung allerdings zu (wirtschaftlich) merkwürdigen Ergebnissen führen. Beispiel: Hatte der Erblasser – in Abwandlung des Beispiels oben (siehe Rn 2) – dem einen Sohn das in Deutschland befindliche Vermögen zugewendet, dem anderen Sohn aber die a...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / 3. Fall 17

Rz. 104 Fall 17: Der Erblasser ist Franzose mit gewöhnlichem Aufenthalt/Wohnsitz in Deutschland. Er hatte seinen Sohn P enterbt. P will seinen Pflichtteilsanspruch gegen den Erben E geltend machen. a) Bisherige Rechtslage Rz. 105 Zuständigkeit: Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte war den Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit zu entnehmen (diese sind doppelf...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / bb) Rechtslage unter Anwendung der ErbVO

Rz. 88 Nach künftigem Recht kommt es auf die Sonderregelung, die das Recht von Florida in seinem Kollisionsrecht vornimmt, nicht mehr an, weil Art. 30 ErbVO Durchbrechungen des allgemein anwendbaren Rechts nur noch zulässt, wenn sie gerade nicht durch das Kollisionsrecht vorgenommen werden (sondern durch das Sachrecht). Zu einer Nachlassspaltung kommt es also – aus deutscher...mehr

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§ 4 Nachlassplanung durch e... / 1. Gewöhnlicher Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

Rz. 35 Es ist zunächst zu überlegen, ob das ausländische Recht womöglich vorzugswürdig ist, z.B. wenn es dem Erblasser darauf ankommt, den Pflichtteilsanspruch auszuschließen oder gering zu halten.[17] Sieht das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort kein Pflichtteilsrecht vor, kann dieses Recht zwar nicht gewählt werden, es kommt aber ohne Rechtswahl des Heimatrechts über Art...mehr

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§ 5 Strategien zur Minimier... / IV. Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 14 Ebenfalls umstritten war, ob und wie Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, wenn zwei unterschiedliche Teilnachlässe vorliegen und sich das Pflichtteilsrecht entsprechend aufspaltet. Kann eine Nachlassverbindlichkeit einem der einzelnen Teilnachlässe zugerechnet werden, so sollte ein Abzug auch nur für diesen Nachlassteil in Frage kommen. Eine "Zurechnung"...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / 5. Pflichtteil, Verfügungen von Todes wegen, Ausschlagung

Rz. 7 Auch bei einem internationalen Erbfall geht es daneben häufig um Probleme des Pflichtteilsrechts; zu prüfen ist z.B., ob ausländisches Vermögen für die Berechnung des Pflichtteilsanspruches in den Wert des Gesamtnachlasses einzustellen ist, bzw. welchem Recht überhaupt das Pflichtteilsrecht unterliegt. In diesem Zusammenhang muss naturgemäß zuvor festgestellt werden, o...mehr

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§ 1 Einführung in die Probl... / 2. Ausgangspunkt der Überlegungen

Rz. 9 Bei einem internationalen Erbfall sind dabei häufig folgende Fragen zu klären:mehr

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§ 7 Anhang / I. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkischen Republik

Rz. 5 (Unterzeichnet am 28.5.1929, RGBl II 1930, 748–762 Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrages (Nachlassabkommen)) …… § 12 (1) In Ansehung des unbeweglichen Nachlasses sind ausschließlich die zuständigen Behörden des Staates, in dessen Gebiet sich dieser Nachlass befindet, berechtigt und verpflichtet, alle Verrichtungen nach Maßgabe der Landesgesetze und in derselben Weise vo...mehr

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§ 3 Bisherige Rechtslage im... / aa) Bisherige Rechtslage

Rz. 67 Anwendbares Recht: Über Art. 25 EGBGB war deutsches Recht anwendbar. An sich ist die Lösung damit beendet und deutsches Sachrecht findet Anwendung, der Erblasser wurde also nach deutschem Recht beerbt. Rz. 68 An dieser Stelle kam aber noch ein weiterer Schritt hinzu: Dieser ergibt sich aus Art. 3a Abs. 2 EGBGB. Der Hintergrund dieser Regelung erschließt sich aus folgend...mehr

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§ 2 Die neue EU-Erbrechtsve... / I. Das deutsch-türkische Nachlassabkommen

Rz. 405 Dieses Abkommen enthält sowohl Regelungen zur Zuständigkeit als auch zum anwendbaren Recht. Gem. § 15 S. 1 des Nachlassabkommens besteht die Internationale Zuständigkeit in Erbstreitigkeiten bei den Gerichten des Heimatstaates soweit es sich um den beweglichen Nachlass handelt, soweit es sich um den unbeweglichen Nachlass handelt bei den Gerichten des Lageorts. Rz. 4...mehr

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Verbindlichkeiten aus Pflichtteil und Zugewinnausgleich des überlebenden Ehegatten auch neben Erwerb nach § 13a ErbStG a.F. als Nachlassverbindlichkeit abziehbar

Leitsatz Die Verpflichtungen zur Zahlung des geltend gemachten Pflichtteils und des Zugewinnausgleichs an den überlebenden Ehegatten des Erblassers sind auch dann in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar, wenn zum Nachlass ein Anteil ­an einer Kapitalgesellschaft gehört, dessen Erwerb nach § 13a ErbStG begünstigt ist. Normenkette § 10 Abs. 6, § 13a ErbStG a.F. S...mehr

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Zerb 7/2015, Pflichtteilsanspruch bei aufschiebenden oder auflösenden Bedingungen1 Der Aufsatz ist Herrn RA Dr. Hanspeter Daragan zum 75. Geburtstag gewidmet.

Zugleich Anmerkung zu OLG Köln, Urt. v. 5.2.2015 – 7 U 115/14[2] Wer aufschiebend bedingt oder auflösend bedingt zum Nacherben eingesetzt ist, kann einen Pflichtteilsanspruch nur geltend machen, wenn er seine Nacherbeinsetzung gem. § 2306 Abs. 2 BGB ausgeschlagen hat. (n. amtl. Ls.) Die trotz Zulassung der Revision zwischenzeitlich rechtskräftige Entscheidung des OLG Köln ist...mehr

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Zerb 7/2015, Erwerbe durch ... / 2. Abzug von Nachlassverbindlichkeiten

Die Stiftung kann gem. § 10 Abs. 5 ErbStG bereicherungsmindernde Verbindlichkeiten des Erblassers, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen sowie geltend gemachten Pflichtteilen und erbfallbedingte Kosten (z. B. Beerdigungskosten, Kosten der Abwicklung des Nachlasses) bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abziehen.[93] Nichtabzugsfähig sind dagegen satzungsb...mehr

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Zerb 7/2015, Die Absicherun... / 5. Objektive Beeinträchtigung

Ein Anspruch aus § 2287 BGB kann nur bestehen, wenn eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben oder bindenden Schlusserben vorliegt.[45] Da der Schutz des Bedachten nicht weiter reichen kann als die Bindung der letztwilligen Verfügung, fehlt es bspw. an einer objektiven Beeinträchtigung, wenn der Erblasser aufgrund eines Änderungsvorbehalts[46] den verschenkten Gegens...mehr

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FF 7+8/2015 / Erbrecht

Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB , nicht diejenigen des § 1954 BGB (BGH, Beschl. v. 10.6.2015 – IV ZB 39/14). Der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hau...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / V. Pflichtteilsverlangen auch nach der dreijährigen Verjährungsfrist?

Die Entscheidung des BFH enthält allerdings leider (noch) keine Aussage darüber, ob diese Erklärung gegenüber dem Finanzamt nur während der für Pflichtteilsansprüche geltenden dreijährigen Verjährungsfrist oder auch noch danach möglich ist. In dem Fall des BFH lagen zwischen den beiden Erbfällen nur zwei Jahre, sodass der BFH auf die Frage nicht einzugehen brauchte. Bei dem ...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 9. Abwandlung bei selbst ererbtem Vermögen

Hat ein Ehegatte schon geerbt, erwartet er eine größere Erbschaft oder hat er eine lebzeitige Zuwendung erhalten, wird mitunter gewünscht, dass dies nicht dem Ehegatten, sondern nur den Kindern zukommt. Eine Ergänzung der obigen Regelung ist grundsätzlich einfach. Sie mag lauten: Der Siegelring und das Familiengemälde, welche der Ehegatte A von seinen Eltern geerbt hat, gehen ...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / IV. Bundesfinanzhof – ein Schritt in die richtige Richtung

Eine in diese Grundrichtung gehende Erleichterung hat vor einiger Zeit der BFH mit seiner Entscheidung vom 19.2.2013[17] zugelassen. Das war ein erster Schritt zu einer steuerrechtlichen Verbesserung der Erbfolge nach dem Berliner Testament: Ein als Schlusserbe eingesetztes Kind des "berlinisch" testierenden Ehepaares, das beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil nich...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 1. Einheitslösung ("Berliner Testament")

Bei der Einheitslösung setzen sich die Ehegatten gegenseitig zum alleinigen Vollerben und zu Schlusserben die gemeinschaftlichen Kinder zu jeweils gleichen Teilen ein.[3] Eine Ersatzerbenregelung, eine Anordnung für den Katastrophenfall, eine Pflichtteilsklausel, ein Anfechtungsverzicht, eine Regelung zur Wechselbezüglichkeit bzw. Bindungswirkung sowie ggf. Schweigepflichten...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 4. Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall

Die Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall erfolgt nur vorsorglich, da der überlebende Ehegatte über sein eigenes und das ererbte Vermögen zu Lebzeiten und von Todes wegen weiter frei verfügen können soll. Dies ist ein wesentliches Element, um eine unangebrachte Festlegung für eine lange Zeit zu vermeiden. Eine Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall nehmen wir nur vorsorgli...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / b) Lockerung der Bindungswirkung

Um den überlebenden Ehegatten nicht zu sehr einzuschränken, kann die Bindungswirkung aufgelockert werden.[25] Problematisch ist dabei, dass die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen immer wahrscheinlicher wird, je weiter die Aussicht auf die Schlusserbschaft gemindert wird. Wird bei der Einheitslösung die Bindungswirkung ganz aufgehoben, gibt dies dem überlebenden Ehegatt...mehr

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zerb 6/2015, Erbschaftsteue... / 7

Auf einen Blick Ehe- und eingetragene Lebenspartner, die ein "Berliner Testament" errichten, d. h. den überlebenden Partner zum Erben des Zuerstversterbenden sowie Abkömmlinge oder andere Dritte als Schlusserben des Überlebenden einsetzen wollen, stehen vor erbschaftsteuerlichen Problemen, wenn ihr Nachlass die Freibeträge wesentlich übersteigt. Der Beitrag behandelt Fragen,...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / c) Person des Testamentsvollstreckers

Regelmäßig soll der überlebende Ehegatte das Vermögen für die Abkömmlinge verwalten. Das alleinige Sorgerecht erhält er gem. § 1680 Abs. 1 BGB.[37] Bei der Erfüllung des Vermächtnisses kann aber ein Interessengegensatz gesehen werden, aus dem eine Pflegerbestellung durch das Familiengericht resultieren kann. Auch bei der Verwaltung des Vermögens für die Kinder zumindest bis ...mehr

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zerb 5/2015, Testamente und... / 3. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Da die GbR beim Tod eines Gesellschafters gem. § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst wird, ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, wenn die Gesellschaft fortgeführt werden soll. Dort ist regelmäßig eine der folgenden Klauseln enthalten: Mit der Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt und es sollte der Abfindungsanspruch der Erben...mehr

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zerb 4/2015, Auslegung eine... / Sachverhalt

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Erblasserin, die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin einzusetzen. Die am 14.2.2014 verstorbene Erblasserin hatte am 25.9.1984 mit ihrem am 10.12.1986 vorverstorbenen Ehemann folgendes gemeinschaftliches Testament errichtet: Zitat "1. Wir, die Eheleute ... u. ..., setzen uns gegenseitig als Erben auf das ganze Vermögen ein. " 2....mehr

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zerb 4/2015, Nach dem Erbsc... / IV. Zielrichtung: Progressive Verschonung mit der Dauer von Ehe oder Partnerschaft

Ein weiterer ganz essentieller Aspekt wäre bei den Reformüberlegungen zu berücksichtigen: Die Erbschaftsbesteuerung von Ehe- (und Lebens-)partnern lässt völlig unbeachtet, dass die Vermögensbildung in unserer in vielem gewandelten Gesellschaft heute in der Regel ein partnerschaftliches und familiäres "Gemeinschaftswerk" ist, das sich im Laufe einer Ehe (oder Partnerschaft) v...mehr

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zerb 4/2015, "Einpreisen" v... / IV. Bewertungszeitpunkt

Das in dieser Untersuchung gefundene neue differenzierte Bewertungsmodell kann sowohl im Rahmen von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, ausgehend vom Tag der ergänzungspflichtigen Schenkung als Bewertungsstichtag mit Blick in die Zukunft die Bewertung vornehmen, als auch bei Ausgleichsansprüchen außerhalb von Übergabeverträgen, ausgehend vom Todestag des Erblassers, mit rückwä...mehr