Hat ein Ehegatte schon geerbt, erwartet er eine größere Erbschaft oder hat er eine lebzeitige Zuwendung erhalten, wird mitunter gewünscht, dass dies nicht dem Ehegatten, sondern nur den Kindern zukommt.

Eine Ergänzung der obigen Regelung ist grundsätzlich einfach. Sie mag lauten:

Der Siegelring und das Familiengemälde, welche der Ehegatte A von seinen Eltern geerbt hat, gehen im Wege des Vermächtnisses auf den ältesten der Abkömmlinge über. Auch diese Gegenstände unterliegen der Testamentsvollstreckung. Der Testamentsvollstrecker ist aber nicht befugt, die Gegenstände zu veräußern oder anders als zur Erhaltung zu verändern. Betriebs- und Unterhaltungskosten fallen dem Vermächtnisnehmer zur Last, wie ihm auch Einkünfte zustehen.

Handelt es sich bei den auf diesem Weg zugewandten Werten aber etwa um eine Immobilie, so kommt zum einen dem letzten Satz eine besondere Bedeutung zu: Es sind Nutzen und Lasten zu erwarten. Für diese müssen finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Dies kann in der hier interessierenden Konstellation schwierig werden, weil noch nicht genügend sonstiges Vermögen aufgebaut wurde, um solche Kosten aus laufenden Einnahmen zu bestreiten. Zum anderen muss mit den Ehegatten geklärt werden, wie es sich mit laufenden Investitionen zu deren Lebzeiten verhält. Muss viel an Geld und/oder persönlichem Einsatz in die Erhaltung einer solchen Immobilie investiert werden, wird es der Ehegatte, dem die Immobilie nicht gehört, als ungerecht empfinden, wenn er diesbezüglich bei einem Erbfall leer ausgeht. Diese Konstellationen sind daher behutsam, vorausschauend und offen zu besprechen.

Problematisch kann zudem sein, dass der Erwerb von Todes wegen des überlebenden Ehegatten derart gemindert wird, dass nach einer Ausschlagung mit Blick auf § 2306 BGB Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht werden könnten. Dies muss durch einen Pflichtteils- bzw. Zugewinnausgleichsverzicht vermieden werden.[52] Ein Zugewinnausgleichsausschluss wird insofern häufig vergessen. Er betrifft auch die Wertsteigerung bei ererbten oder als Geschenk erhaltenen Vermögen. Andererseits bezieht sich der Pflichtteilsanspruch auch auf dieses Vermögen, sodass ein isolierter Zugewinnausgleichsverzicht nicht ausreicht. Als "Gegenleistung" kann die Quote der Kinder an dem sonstigen Nachlass gemindert werden. Sich verändernde Werte machen eine beständige Regelung aber schwierig.

[52] Bonefeld/Wachter/Kurze, § 19 Rn 37 f.

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