Bislang nicht berücksichtigt wird in der Diskussion um die Sittenwidrigkeit einer Wiederverheiratungsklausel die Frage, inwieweit sich in diesem Zusammenhang ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht des neuen Ehepartners auswirkt. In einem solchen Fall ist eine Absicherung des Vermögensflusses zur eigenen Familie nicht (mehr) notwendig, sodass dann der Sanktionscharakter der Klausel im Vordergrund steht.

Da allerdings ein Pflichtteilsverzichtsvertrag jederzeit (auch ohne Kenntnis der Schlusserben) wieder aufgehoben werden kann, wird man auch in diesem Fall von einer grundsätzlichen Zulässigkeit einer Wiederverheiratungsklausel ausgehen müssen.

Für die Gestaltung ist es aber deshalb im Sinne einer Ausgewogenen und interessensgerechten Regelung sinnvoll, für den Fall der Wiederverheiratung den Zustand herzustellen, der nach der gesetzlichen Rechtslage beim Tod des erstversterbenden Ehepartners bestand und dem überlebenden Ehepartner nicht nur seinen Pflichtteilsanspruch (ggfs. auch den Zugewinnausgleich) am Nachlass des Erstversterbenden zu belassen. Sinnvollerweise sollte dies durch eine entsprechende vermächtnisweise Regelung erfolgen.

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