Da die GbR beim Tod eines Gesellschafters gem. § 727 Abs. 1 BGB aufgelöst wird, ist ein Gesellschaftsvertrag erforderlich, wenn die Gesellschaft fortgeführt werden soll. Dort ist regelmäßig eine der folgenden Klauseln enthalten: Mit der Fortsetzungsklausel wird die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt und es sollte der Abfindungsanspruch der Erben geregelt werden. Bei der Nachfolgeklausel folgen die Erben dem verstorbenen Gesellschafter nach, bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel nur bestimmte, z. B. Abkömmlinge. Eine Eintrittsklausel gibt den Erben das Recht, in die Gesellschaft einzutreten, was aber nicht automatisch geschieht.[74]

Führt der jüngere Mandant ein Unternehmen als GbR zusammen mit jemand anderem als seinem potentiellen Erben, gelten die Ausführungen zu der GmbH weitgehend entsprechend. Es ist zu entscheiden, ob die Erben später in die GbR einsteigen sollen. Bei diesen Überlegungen ist wiederum zu beachten, dass die GbR, im Gegensatz zur GmbH, nicht aus nur einem Gesellschafter alleine bestehen kann. Eventuell ist daher eine Umwandlung in eine GmbH sinnvoll, um den Mitgesellschafter und die Gesellschaft an sich zu schützen.

Ehegatten sind mitunter gemeinsam an einer GbR beteiligt, etwa bezüglich einer Immobilie. Im Sinne der vorgeschlagenen Vermächtnislösung kann es bei der gesetzlichen Anordnung bleiben. Das Ziel, dass der Ehegatte Alleineigentümer wird, wird auch bei der GbR erreicht. Die Vermächtnisansprüche beziehen sich dann auch auf das Gesellschafts-/Immobilienvermögen. Soll die GbR mit weiteren Erben fortgesetzt werden, ist dies sowohl in dem Gesellschaftsvertrag als auch in der letztwilligen Verfügung zu regeln. Die Beteiligung Minderjähriger wird aber wieder zu Problemen führen.

Aufgrund der "Kernbereichstheorie" ist bei einer GbR die Testamentsvollstreckung nur eingeschränkt möglich.[75] Eine Testamentsvollstreckung ist danach an höchstpersönlichen Gesellschafterrechten wie Stimmrechten, Teilnahme an Gesellschafterversammlungen etc., nicht möglich. Dies führt im Ergebnis oft zu einer "beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung",[76] welche gerade bei minderjährigen Erben nicht umfassend hilfreich ist.

Soll der Ehegatte maximal begünstigt werden, ist schließlich auch der Versuch möglich, über eine gesellschaftsrechtliche Lösung Pflichtteilsansprüche zu vermeiden. Die Fortsetzungsklausel ist dann um eine Klausel zu ergänzen, welche eine Abfindung ganz ausschließt. Diese Regelung wird weitgehend als zulässig angesehen, zumindest bei in etwa gleichaltrigen Gesellschaftern, die insofern ein gleiches Risiko tragen. Mangels aussagekräftiger Rechtsprechung und dem dieser Konstruktion anhaftenden Umgehungsgedanken muss aber auf ihre Unsicherheit hingewiesen werden.[77]

[74] Kerscher/Krug/Spanke, § 7 Rn 362 ff.
[75] Riedel/Roglmeier, § 10 Rn 19.
[76] Mayer/Bonefeld/Weidlich, § 19 Rn 36-39; Bengel/Reimann/Pauli, 5 Rn 160 ff.
[77] Vgl. Krug/Roglmeier, 9 Rn 215.

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