Rz. 1112

Zum Gesamtgut gehören beispielsweise Sparbücher, Schmuck, Grundstücke, landwirtschaftliche Betriebe, Erwerbseinkommen, Rentenzahlungen oder Nutzungen des Gesamt- und Sonderguts. Zum Gesamtgut gehört auch die Erbschaft eines Ehegatten, es sei denn, der Erblasser hatte durch letztwillige Verfügung bestimmt, dass das Erbe unter das Vorbehaltsgut fallen soll (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das Gleiche gilt für den Pflichtteilsanspruch.[1318] Ebenso gehören zum Gesamtgut deliktische Schadensersatzansprüche auf Ersatz eines Verdienstausfalls betreffend ein zum Gesamtgut gehörendes Erwerbsgeschäft,[1319] die Ausgleichsforderung aus einer früher bestehenden Zugewinngemeinschaft,[1320] Anwartschaften aus einer bedingten Übereignung,[1321] dingliche Rechte wie das Eigentum sowie Anteile an einer GmbH.[1322] Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gehören nur dann zum Gesamtgut, wenn sie für beide Ehegatten bestellt worden sind.[1323]

[1318] MüKo-BGB/Kanzleiter, § 1416 Rn 12.
[1320] BGH FamRZ 1990, 256.
[1321] RG JW 1925, 353 Nr. 6.
[1322] OLG Saarbrücken FamRZ 2002, 1034.

Vgl. zur Behandlung von Anteilen an Personen- und Kapitalgesellschaften: Schulz/Hauß/Everts, § 1421 BGB Rn 19 f.

[1323] BayObLGZ 1967, 480 (Wohnungsrecht).

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