Rz. 170

Die (künftigen) Eheleute können den gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft für ihre Ehe ausschließen und den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren.

 

Rz. 171

Durch die ehevertragliche Vereinbarung der Gütertrennung sind die Eheleute in vermögensrechtlicher Hinsicht so gestellt, als wären sie nicht miteinander verheiratet.[126] Bei Beendigung der Ehe findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Dies gilt sowohl für den Fall der Scheidung der Ehe als auch bei Tod eines Ehegatten. Es entfallen die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB.

 

Rz. 172

Die Gütertrennung hat insgesamt die folgenden Konsequenzen:

Vollständiger Ausschluss des Anspruchs auf Zugewinnausgleich bei Scheidung der Ehe
Ausschluss des Zugewinns bei Tod eines Ehegatten
Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen können sich entsprechend erhöhen
Der überlebende Ehegatte verliert den steuerlichen Zugewinnausgleichsbetrag nach § 5 ErbStG
Lebensversicherungen auf Kapitalbasis gehen für die Altersvorsorge des anderen Ehegatten verloren.
 

Rz. 173

Die Vereinbarung der Gütertrennung nimmt für sich den Vorteil der Einfachheit und Klarheit in Anspruch.

 

Rz. 174

Möglicherweise führt die Vereinbarung der Gütertrennung aber letztlich zur Benachteiligung desjenigen Ehegatten, der nicht wie der andere Partner in der Lage ist, während der Ehezeit eigenes Vermögen zu bilden. Sinnvoll ist die Gütertrennung daher nur dann, wenn – ggf. in fortgeschrittenem Alter der Beteiligten – eigenes Vermögen bereits ausreichend erworben worden ist.

Zudem fällt die pauschale Erhöhung des Erbteils gem. § 1371 Abs. 1 BGB bei Tod eines Ehegatten weg. Die Pflichtteilsansprüche, namentlich von Abkömmlingen, erhöhen sich entsprechend. Dies muss auch erwünscht sein, wenn Beteiligte die Gütertrennung vereinbaren wollen.

[126] Krause, ZFE 2010, 216.

1. Vereinbarung der Gütertrennung

 

Rz. 175

Mit der Vereinbarung der Gütertrennung können die folgenden Alternativen in den Ehevertrag eingearbeitet werden.[127]

 

Formulierungsbeispiel

"Die Erschienenen wollen einen"

Ehevertrag

errichten.

Sie erklären bei gleichzeitiger Anwesenheit gemeinsam mündlich mit dem Ersuchen um Beurkundung was folgt:

1. Allgemeines

Wir sind in beiderseits erster Ehe verheiratet.

Unsere Ehe haben wir am (…) vor dem Standesbeamten in (…) geschlossen.

Wir sind beide deutsche Staatsangehörige.

Wir haben bisher keinen Ehevertrag geschlossen und sind insoweit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet.

2. Ehevertragliche Vereinbarungen

Ehevertraglich vereinbaren wir Folgendes:

Als Güterstand für unsere Ehe soll die Gütertrennung nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Uns ist bekannt, dass durch die Vereinbarung der Gütertrennung

keine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern eintritt,
jeder Ehegatte über sein Vermögen frei verfügen kann,
beim Tode eines von uns beiden das Erb- und Pflichtteilsrecht des Überlebenden am Nachlass des Zuerst versterbenden sich vermindern und das Erb- und Pflichtteilsrecht der Kinder oder sonstiger Abkömmlinge sich erhöhen kann,
bei Auflösung der Ehe kein Zugewinnausgleich stattfindet.
die Privilegierung des § 5 ErbStG keine Anwendung findet.

Die Gütertrennung soll derzeit nicht in das Güterrechtsregister eingetragen werden. Jeder von uns beiden ist jedoch berechtigt, den Eintragungsantrag jetzt oder künftig alleine zu stellen.

Auf den Ausgleich eines etwa bisher entstandenen Zugewinnes wird gegenseitig verzichtet. Den Verzicht nehmen wir hiermit gegenseitig an.

Nach Belehrung durch den Notar verzichten wir auf die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses.

3. Alternative

Wir stellen ferner klar, dass unser derzeitiges wesentliches Vermögen jeweils in einem, dieser Urkunde als wesentlicher Bestandteil beigeschlossenen Vermögensverzeichnis näher aufgeführt ist.

Die Anlage, auf die hiermit verwiesen wird, ist wesentlicher Bestandteil und damit Inhalt und Gegenstand dieser Urkunde. Sie wurde vom Notar mitverlesen.

Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe nicht zurückgefordert werden, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage, es sei denn die Rückforderung ist auf gesonderter vertraglicher Grundlage vorbehalten. Dies gilt unabhängig vom Verschulden am Scheitern der Ehe.

Wir stellen ferner klar, dass andere Ausgleichsansprüche nicht bestehen sollen; insbesondere entsteht nicht etwa durch Mitarbeit im Betrieb eines Ehegatten oder durch das gemeinsame Halten von Vermögensgegenständen eine Ehegatteninnengesellschaft, wenn wir dies nicht ausdrücklich vereinbaren.

Wir verpflichten uns, bei etwaigen Gesamthaftungen das Innenverhältnis des Gesamtschuldnerausgleichs ausdrücklich zu regeln.

Der Verzicht auf Zugewinn stellt nicht selbst eine ehebedingte Zuwendung dar.

Die vorstehenden ehevertraglichen Vereinbarungen nehmen wir hiermit gegenseitig an.

4. Belehrungen, Hinweise

Über die rechtliche Tragweite unserer vorstehenden Erklärungen wurden wir vom Notar eingehend belehrt.

Insbesondere wurden wir auf die Bedeutung und das Wesen des vereinbarten Güterstandes...

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