Rz. 667
Hier stehen in erster Linie wirtschaftliche Gründe im Vordergrund.[936] Dabei kann auch auf die Kriterien in § 2331a BGB zurückgegriffen werden. Dort sind die Voraussetzungen der Stundung des Pflichtteilsanspruchs genannt. Eine unbillige Härte liegt danach insbesondere vor, wenn das Familienheim aufgegeben oder ein Wirtschaftsgut veräußert werden müsste, das die wirtschaftliche Lebensgrundlage für den Ausgleichspflichtigen und seine Familie bildet. Würde also der Schuldner durch die sofortige Erfüllung des Ausgleichsanspruchs außergewöhnlich hart getroffen oder müsste er vorhandenes Vermögen verwerten, wobei eine schnelle, überstürzte Verwertung zu einem Erlös führen würde, der dem tatsächlichen Wert erheblich unterschreitet (Notverkauf), kann eine Zahlung zur Unzeit gegeben sein. Dies hat zur Folge, dass eine Stundung zu gewähren ist. Daneben kommen aber auch persönliche Umstände, zum Beispiel Krankheit oder krankheitsbedingte, vorübergehende Einschränkungen mit wirtschaftlichen Folgen (hohe Krankheitskosten; Erwerbsausfall) in Betracht.
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