Um den überlebenden Ehegatten nicht zu sehr einzuschränken, kann die Bindungswirkung aufgelockert werden.[25] Problematisch ist dabei, dass die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen immer wahrscheinlicher wird, je weiter die Aussicht auf die Schlusserbschaft gemindert wird.

Wird bei der Einheitslösung die Bindungswirkung ganz aufgehoben, gibt dies dem überlebenden Ehegatten maximale Freiheit. Kinder werden aber den Pflichtteil geltend machen, da sie nicht damit rechnen können, beim zweiten Erbfall mehr als ebenfalls den Pflichtteil zu erhalten. Auch die Möglichkeit der Neuverteilung der Erbquoten nur unter den Schlusserben gibt diesen nicht die Sicherheit, zum Schluss überhaupt oder zumindest nennenswert am Nachlass beteiligt zu werden.

Der Gedanke, bei jüngeren Menschen die Bindungswirkung aufzuheben oder zumindest einzuschränken, ist grundsätzlich sinnvoll,[26] um den überlebenden Ehegatten nicht über Gebühr in seinen Verfügungsmöglichkeiten zu beschränken. Es muss dann aber den Interessen der Kinder (bzw. des Erstversterbenden an den Kindern) an anderer Stelle entgegengekommen werden, namentlich bei der Zuwendung bei dem ersten Erbfall.

[25] Vgl. etwa Horn, NJW 2013, 2166, 2188; Scherer/Ridder, § 11 Rn 65.
[26] Kritisch: Kanzleiter, ZEV 2014, 225, 231 f.

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