Rz. 293

Nach den Bestimmungen gem. § 1932 BGB hat der Ehegatte zuzüglich zu seinem Erbanspruch einen Anspruch an dem Hausrat. Der Umfang des Anteils bestimmt sich wiederum danach, wer neben ihm zum Erben berufen ist. Nach § 1932 BGB stehen dem überlebenden Ehegatten als gesetzlicher Erbe neben den Verwandten zweiter Ordnung oder den Großeltern neben dem Erbteil insgesamt die zum Haushalt gehörenden Gegenstände zu, neben den Verwandten erster Ordnung, nur, soweit diese zur Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt werden. In Abs. 2 wird auf die Regelungen zum Vermächtnis verwiesen. Das Voraus wird aus diesem Grunde auch als gesetzliches Vorausvermächtnis bezeichnet.[223]

Als Vorausvermächtnis erhält der Ehegatte diese Gegenstände zuzüglich zu seinem Erbanteil.

 

Rz. 294

Dieser Anspruch besteht nur, wenn der Ehegatte gesetzlicher Erbe ist. Erbt er aufgrund einer letztwilligen Verfügung, so erhält er das Voraus nicht.[224] Im Falle einer testamentarischen Verfügung muss durch Auslegung ermittelt werden, ob (ggf. ohne ausdrückliche Bestimmung) neben dem Erbanspruch auch das gesetzliche Voraus zugewandt werden sollte.

 

Rz. 295

Da der Ehegatte das Voraus nur erhält, wenn er gesetzlicher Erbe geworden ist, besteht dieser Anspruch nicht mehr, wenn das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen ist. Der Anspruch entfällt auch, wenn der Ehegatte die Erbschaft als gesetzlicher Erbe ausschlägt. Zu beachten ist, dass, wenn es mehrere Berufungsgründe zum Erben gibt, diese gesondert ausgeschlagen werden können. Sollte der Ehegatte als Erbe durch testamentarische Verfügung eingesetzt worden sein, kann er diese Erbschaft ausschlagen und als gesetzlicher Erbe die Erbschaft annehmen, mit der Folge, dass dann auf jeden Fall auch das Voraus geltend gemacht werden kann.

 

Rz. 296

Das Voraus hat die Bedeutung eines Vermächtnisses. Auch das Voraus kann damit ausgeschlagen werden und die Erbschaft im Übrigen angenommen werden. Das Voraus steht in der freien Disposition des Erblassers. Er kann damit über die Gegenstände des Voraus frei verfügen und abweichende testamentarische Bestimmungen treffen. Da es sich bei dem Voraus nur um ein Vermächtnis handelt, leitet sich insoweit auch kein Pflichtteilsanspruch ab.

 

Rz. 297

Erfasst werden alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände einschließlich der Hochzeitsgeschenke, soweit sie zum Nachlass gehören. Zum Voraus gehören Sachen, aber auch Rechte. Zum Voraus gehört damit auch ein schuldrechtlicher Anspruch auf Lieferung bestellter, aber noch nicht gelieferter Gegenstände.

 

Rz. 298

Zum ehelichen Haushalt gehören die Gegenstände nur dann, wenn es einen gemeinsamen Haushalt der Eheleute gab. Gab es keinen gemeinsamen Haushalt, gibt es auch kein Voraus. Lebten die Eheleute zunächst in einem gemeinsamen Haushalt und hatten sich zum Zeitpunkt des Todesfalls getrennt, können die Gegenstände nach wie vor dem gemeinsamen Haushalt zugeordnet werden, es sei denn, der Haushalt ist einvernehmlich aufgeteilt und aufgelöst. Gegenstände, die nach der Trennung neu angeschafft wurden, befanden sich nicht im gemeinsamen Haushalt und werden aus diesem Grunde vom Voraus nicht erfasst.

 

Rz. 299

Erfasst werden die Gegenstände, die zur Ausstattung der ehelichen Wohnung dienen, auf den Wert der Gegenstände kommt es nicht an. Haushaltsgegenstände können mithin auch Gegenstände von nicht unerheblichem Wert sein. Kein Haushaltsgegenstand sind die persönlichen Sachen des Erblassers und das Zubehör eines Grundstückes.

 

Rz. 300

Die Gegenstände fallen nur dann in den Nachlass, wenn der Erblasser wenigstens Miteigentum an den Sachen hatte. Gehören diese Gegenstände dem überlebenden Ehegatten allein, so fallen sie nicht in den Nachlass.

 

Rz. 301

Verlangt werden kann neben den Verwandten zweiter Ordnung und den Großeltern das gesamte Voraus, neben den Verwandten der ersten Ordnung nur das, was für die Führung eines angemessenen Haushaltes benötigt wird. Die Frage der Angemessenheit bemisst sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erbfalles. Damit erhält der überlebende Ehegatte wenigstens die Gegenstände, die zur Führung eines angemessenen Haushaltes notwendig sind und die er entweder selbst nicht besitzt oder sich auch nicht anschaffen kann. Da nicht normiert ist, dass nur die notwendigen Gegenstände herausgegeben werden müssen, geht der Anspruch über die erforderlichen Gegenstände eines Haushaltes hinaus. Ziel der Bestimmung ist, dass der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensqualität mithilfe der Gegenstände aufrechterhalten kann. Er wird auf eine Verkleinerung seines Haushaltes verwiesen werden können. Im Rahmen der Interessenabwägung ist jedoch auch zu berücksichtigen, wie hoch der Erbteil ist. Je geringer der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten, desto großzügiger sollte das Voraus im Verhältnis zu den Abkömmlingen ausfallen.[225]

 

Rz. 302

Der Anspruch aus dem Voraus richtet sich gegen die Erben auf Herausgabe und Übereignung der Gegenstände. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall und stellt damit ein...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge