Die Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall erfolgt nur vorsorglich, da der überlebende Ehegatte über sein eigenes und das ererbte Vermögen zu Lebzeiten und von Todes wegen weiter frei verfügen können soll. Dies ist ein wesentliches Element, um eine unangebrachte Festlegung für eine lange Zeit zu vermeiden.

Eine Erbeinsetzung für den zweiten Todesfall nehmen wir nur vorsorglich vor. Der Überlebende kann nach dem ersten Erbfall unbeschränkt neu verfügen. Dies gilt auch für lebzeitige Verfügungen und solche hinsichtlich des von ihm ererbten Vermögens.

Schon hier wird klargestellt, dass es für den zweiten Erbfall zu keiner Bindungswirkung kommen soll. Dies wird weiter unten in einem eigenen Punkt (wie es grundsätzlich "testamentstechnisch" empfohlen wird) ausgeführt. An hiesiger Stelle wird dieser Umstand den Testierenden aber wesentlich besser deutlich.

Zu unseren Schlusserben bestimmen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen. Zurzeit wäre dies ... und ... zu je ein Halb. Sollten weitere gemeinschaftliche Kinder hinzukommen, würden alle zu gleichen Teilen erben.

Es wird auf den Begriff "ehegemeinschaftlich" zugunsten von "gemeinschaftlich" verzichtet, da häufig Kinder schon vor einer Eheschließung existieren. Auch wenn sie ehelich "werden", ist diese Formulierung offener. Nach "Zurzeit" werden die existierenden Kinder genannt, damit die Ehegatten ihre gegenwärtige Situation wiederfinden. Mit dem dritten Satz wird klargestellt, dass auch hinzutretende Kinder entsprechend beteiligt werden. Es sollte immer versucht werden, in einem Testament auch zukünftige Änderungen zu bedenken. Nicht berücksichtigt werden nach dieser Formulierung existierende und später hinzutretende Kinder des überlebenden Ehegatten aus anderen Verbindungen. Eine spätere, neue Verfügung des überlebenden Ehegatten ist ohnehin empfehlenswert. Es kann aber auch schon in dieser Verfügung offener formuliert werden, etwa wenn schon existierende Kinder aus früheren Verbindungen bedacht werden sollen (z. B. "Zu seinen Schlusserben bestimmt der überlebende Ehegatte seine Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung.")

Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer gemeinschaftlichen Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll Anwachsung – zunächst innerhalb eines Stammes – eintreten.

Damit wird für den Wegfall eines Kindes vorgesorgt, und mit der Anlehnung an die gesetzliche Erbfolge eine schlanke Formulierung gewählt.

Zu weiteren Ersatzerben bestimmen wir ...

Ein Pkw-Unfall der Eltern mit den Kindern ist tragisch, aber möglich. Für diesen "erweiterten Katastrophenfall" sollte vorgesorgt werden. Am einfachsten ist es, eine – beständige – gemeinnützige Organisation einzusetzen. Wenn stattdessen Eltern und Geschwister bedacht werden sollen, kann dieser Punkt umfangreicher werden, da auch für deren Wegfall eine Regelung aufgenommen werden muss.

Zur Klarstellung im Hinblick auf § 2052 BGB bestimmen wir, dass unsere Abkömmlinge wegen aller eventueller Vorempfänge nicht zur Ausgleichung verpflichtet sind.

Bei dem hier zugrunde gelegten Fall minderjähriger Kinder sowie noch im Vermögensaufbau befindlichen Eltern, werden erhebliche lebzeitige Zuwendungen meist noch keine Rolle spielen. Es sollte aber darauf hingewiesen werden, dass bei späteren Zuwendungen auch die erbrechtlichen Folgen beachtet werden sollten. Eine – laufende – Beratung wird dann ohnehin angezeigt sein, schon um eine Anrechnung auf einen eventuellen Pflichtteilsanspruch zu erreichen und die steuerliche Gestaltung zu optimieren.

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