In der Rechtsprechung hatte erstmals das OLG Zweibrücken in seinem Beschluss vom 14.3.2011 die Auffassung vertreten, dass der kompensationslose Verlust der Erbschaft des überlebenden Ehepartners im Fall seiner Wiederverheiratung als sittenwidrig angesehen werden kann und vor dem Hintergrund der Hohenzollern-Entscheidung[33] das Grundbuchamt bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung die Wirksamkeit einer entsprechenden Klausel prüfen muss.[34]

Das Saarländische Oberlandesgericht hat in seinem Urteil vom 15.10.2014[35] nunmehr ebenfalls die Übertragbarkeit der Erwägungen der Hohenzollern-Entscheidung[36] auf die Frage der Wirksamkeit von Wiederverheiratungsklauseln bejaht.

Für eine Prüfung der Sittenwidrigkeit kommt es danach darauf an, wie intensiv auf die Entschließungsfreiheit des überlebenden Ehepartners und seine höchstpersönliche Lebensplanung eingewirkt wird, ob das ihm zugefallene Vermögen geeignet war, seine Willensentscheidung tatsächlich zu beeinflussen, inwieweit die Motive des Erblassers anzuerkennen sind und ob sie das Gewicht der Beeinträchtigung des Betroffenen kompensieren können.

Unter diesen Gesichtspunkten hat das OLG eine Wiederverheiratungsklausel als sittenwidrig angesehen, die den überlebenden Ehepartner dergestalt belastet, dass er im Falle der Wiederverheiratung den gesamten Nachlass vermächtnisweise herausgeben muss und ihm nicht einmal der Pflichtteilsanspruch verbleibt.

[35] Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken FamRB 2015, 310; DNotI-Report 2015, 78.

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