Ein Anspruch aus § 2287 BGB kann nur bestehen, wenn eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben oder bindenden Schlusserben vorliegt.[45] Da der Schutz des Bedachten nicht weiter reichen kann als die Bindung der letztwilligen Verfügung, fehlt es bspw. an einer objektiven Beeinträchtigung, wenn der Erblasser aufgrund eines Änderungsvorbehalts[46] den verschenkten Gegenstand auch durch Änderung der letztwilligen Verfügung dem Beschenkten hätte zukommen lassen können oder wenn er generell frei gestellt war unter Lebenden anderweitig zu verfügen.[47]

Zu beachten gilt es dabei, dass eine Freistellungsklausel[48] bzw. ein Abänderungsvorbehalt auch konkludent[49] angeordnet werden kann, was zumindest bei einem gemeinschaftlichen Testament unter Umständen in dem Fall angenommen werden könnte, in dem das unternehmerische Vermögen nur von dem lebzeitig verfügenden überlebenden Erblasser stammt.

Ist die bindende Verfügung von Todes wegen anfechtbar und die Frist zur Anfechtung im Zeitpunkt der Schenkung noch nicht verstrichen, lässt dies eine Anwendung des § 2287 BGB entfallen.[50] Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Erblasser bei Vorliegen des Anfechtungsrechts nicht die gesamte Verfügung vernichten muss.

Ferner liegt keine objektive Beeinträchtigung vor, soweit die Zuwendung im Erbfall den Pflichtteilsanspruch des Beschenkten begleichen würde.[51] Im Falle der Zuwendung an einen Ehegatten ist insoweit auch ein eventueller Zugewinnausgleichsanspruch zu berücksichtigen.[52]

[45] BGH FamRZ 1989, 175.
[46] BGH WM 1986, 1221. OLG München ZErb 2011, 212.
[48] Vgl. zur Terminologie J. Mayer in Reimann/Bengel/Mayer, Testament und Erbvertrag, § 2271 Rn 56.
[49] MüKo/Musielak, BGB, § 2271 Rn 32.
[50] J. Mayer, ZEV 2004, 302; Spellenberg, NJW 1986, 2539.
[51] BGHZ 88, 269; BGHZ 77, 264.
[52] BGH ZEV 1996, 25.

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