Regelmäßig soll der überlebende Ehegatte das Vermögen für die Abkömmlinge verwalten. Das alleinige Sorgerecht erhält er gem. § 1680 Abs. 1 BGB. Bei der Erfüllung des Vermächtnisses kann aber ein Interessengegensatz gesehen werden, aus dem eine Pflegerbestellung durch das Familiengericht resultieren kann. Auch bei der Verwaltung des Vermögens für die Kinder zumindest bis zur Volljährigkeit, kann eine Kontrolle durch das Familiengericht erfolgen (vgl. §§ 1640, 1643 BGB). Die Benennung eines Ergänzungspflegers durch das Familiengericht gem. §§ 1916, 1909 BGB ist möglich.
Eine Testamentsvollstreckung ist auch insofern eine sinnvolle Idee, weil sie Genehmigungsbedürfnisse durch das Familiengericht wegen der Verfügungsmacht nach § 2205 BGB entfallen lässt. Unproblematisch ist es, wenn ein Dritter Testamentsvollstrecker wird. Er ist nicht zugleich sorgeberechtigt. Unproblematisch ist die Testamentsvollstreckung zudem für Abkömmlinge, wenn diese volljährig sind, da sie dann ihre Rechte gegenüber dem testamentsvollstreckenden Elternteil selbst geltend machen können.
Meist soll der überlebende Ehegatte der Testamentsvollstrecker sein, was grundsätzlich zulässig ist. Da er sich aber selbst nicht sinnvoll als Vertreter der minderjährigen Kinder kontrollieren kann, ist die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB zur Geltendmachung der Rechte des Minderjährigen gegenüber dem Testamentsvollstrecker möglich, wenngleich die wohl herrschende Meinung dies ablehnt.
Literatur und Rechtsprechung sind nicht einheitlich und verlässlich in dieser Frage. Insofern kann nur eine "bestmögliche" Lösung angeboten werden. Da nach Ansicht des BGH eine Pflegerbestellung nicht zwangsläufig ist, sondern der Einzelfall abgewogen werden muss, kann nach hier vertretener Ansicht die Benennung des überlebenden Ehegatten versucht werden. Schließlich wird auch für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs des Kindes gegen den überlebenden Elternteil grundsätzlich kein Ergänzungspfleger bestellt. Dies kann – mit Bezug auf den BGH und eine zumindest verbreitete Ansicht in der Literatur – bei der Vermächtniserfüllung entsprechend gesehen werden. Für den Fall, dass das zuständige Familiengericht doch eine andere Ansicht vertritt, kann vorsorglich ein Mittestamentsvollstrecker ernannt werden. Damit wird die Chance auf eine (weitegehend) einflussfreie Abwicklung gewahrt, aber auch für den anderen Fall vorgesorgt.
Zum Testamentsvollstrecker bestimmen wir den jeweils Überlebenden von uns, ersatzweise Herrn/Frau XY. Die Vermögenssorge für Minderjährige für das als Vermächtnis Erhaltene bleibt (entgegen § 1638 BGB) bei dem überlebenden Ehegatten. Sollte er daher als Testamentsvollstrecker verhindert sein, wird für diese Bereiche Herr/Frau XY Mittestamentsvollstrecker (§ 2224 BGB), ersatzweise Herr/Frau YZ. Diese Personen sollen auch als (Ergänzungs-)Pfleger bestellt werden, wenn dies notwendig werden sollte.
Es ist zudem sinnvoll, wenn beim Wegfall aller direkt benannter Testamentsvollstrecker eine professionelle, beständige Organisation die Benennung übernimmt. Diese kann auch dem Nachlassgericht überlassen werden, wobei deren Praxis unterschiedlich und zumindest schwer nachzuvollziehen ist.
Sollten diese vor oder nach der Annahme des Amtes wegfallen und nicht selbst einen Ersatz- bzw. Nachfolgetestamentsvollstrecker bestimmt haben, so soll die Person des Testamentsvollstreckers durch den Vorstand der AGT (Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V., Bonn), bestimmt werden.