- Für die Anfechtung der Anfechtungserklärung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft sowie der Versäumung der Ausschlagungsfrist (§ 1956 BGB) gelten die Fristen des § 121 BGB, nicht diejenigen des § 1954 BGB (BGH, Beschl. v. 10.6.2015 – IV ZB 39/14).
- Der im Rahmen eines Pflichtteilsanspruchs zu bestimmende Wert einer nachlassgegenständlichen Miteigentumshälfte an einem Hausgrundstück entspricht dem hälftigen Wert des Gesamtobjekts, wenn der Alleinerbe bereits Eigentümer der anderen ideellen Miteigentumshälfte ist (BGH, Urt. v. 13.5.2015 – IV ZR 138/14).
Autor: Gabriele Ey , Vorsitzende Richterin am OLG Köln
FF 7/2015, S. 331 - 335
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