Bis zum Inkrafttreten des ErbVerjRÄndG war die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs in § 2332 BGB aF normiert. Diese lief an, sobald der Berechtigte vom Eintritt des Erbfalls und der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangte und endete 3 Jahre nach Kenntniserlangeung bzw. kenntnisunabhängig 30 Jahre nach Eintritt des Erbfalls. Dass die erforderliche Kenntnis auch die Kenntnis von der Person des Erben voraussetzte, ist § 2332 BGB aF nicht eindeutig zu entnehmen, wurde jedoch teilweise von Stimmen in der Rechtsprechung so gesehen.[5]

[5] Vgl. etwa OLG Düsseldorf OLGR 1998, 287, 288; aA BGH NJW 2014, 2574.

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