Rz. 224
▪ | Die revokatorischen Ansprüche des nicht zustimmenden Ehegatten gegen den Erwerber bei Verfügungen des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen sowie über ihm gehörende Haushaltsgegenstände nach §§ 1368, 1369 Abs. 3 BGB.[313] |
▪ | Der § 1365 Abs. 1 BGB immanente Anspruch auf Unterlassung einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen[314] sowie für Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit einer solchen Verfügung;[315] demgegenüber sind auf § 1365 Abs. 1 BGB gestützte Einwendungen gegen die Anordnung der Teilungsversteigerung im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO) geltend zu machen; die Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO, für die sich die sachliche Zuständigkeit nach dem von dem Dritten geltend gemachten Recht richtet, ist nach §§ 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVG, 111 Nr. 9, 261 Abs. 1 FamFG Familiensache. |
▪ | Zugewinnausgleichsansprüche gemäß § 1378 Abs. 1 BGB unter Lebenden und im Todesfall gemäß § 1371 Abs. 2 BGB (güterrechtliche Lösung); keine Familien-und damit auch keine Güterrechtssachen sind dagegen Verfahren über den erhöhten Erbteil gemäß § 1371 Abs. 1 BGB (erbrechtliche Lösung) sowie Pflichtteilsansprüche gemäß § 1371 Abs. 2, Abs. 3 BGB,[316] es handelt sich um Nachlasssachen oder allgemeine Zivilsachen.[317] |
▪ | Der Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen gemäß § 1379 BGB, auch in den Fällen des § 1371 Abs. 2, Abs. 3 BGB, einschließlich der Ansprüche auf Vorlage bestimmter Belege und auf Wertermittlung. |
▪ | Der Auskunftsanspruch über Vermögensminderungen, die gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zum Endvermögen hinzuzurechnen sind, auch wenn sie noch auf § 242 BGB gestützt werden,[318] allerdings soll der Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen nunmehr nach überwiegender Ansicht von dem Auskunftsanspruch nach § 1379 umfasst sein.[319] |
▪ | Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1385, 1386 BGB.[320] |
▪ | Der Anspruch auf Herausgabe durch Dritte gemäß § 1390 BGB. |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen