Rz. 224

Die revokatorischen Ansprüche des nicht zustimmenden Ehegatten gegen den Erwerber bei Verfügungen des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen sowie über ihm gehörende Haushaltsgegenstände nach §§ 1368, 1369 Abs. 3 BGB.[313]
Der § 1365 Abs. 1 BGB immanente Anspruch auf Unterlassung einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen[314] sowie für Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit einer solchen Verfügung;[315] demgegenüber sind auf § 1365 Abs. 1 BGB gestützte Einwendungen gegen die Anordnung der Teilungsversteigerung im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht (§ 764 Abs. 2 ZPO) geltend zu machen; die Drittwiderspruchsklage nach § 771 Abs. 1 ZPO, für die sich die sachliche Zuständigkeit nach dem von dem Dritten geltend gemachten Recht richtet, ist nach §§ 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVG, 111 Nr. 9, 261 Abs. 1 FamFG Familiensache.
Zugewinnausgleichsansprüche gemäß § 1378 Abs. 1 BGB unter Lebenden und im Todesfall gemäß § 1371 Abs. 2 BGB (güterrechtliche Lösung); keine Familien-und damit auch keine Güterrechtssachen sind dagegen Verfahren über den erhöhten Erbteil gemäß § 1371 Abs. 1 BGB (erbrechtliche Lösung) sowie Pflichtteilsansprüche gemäß § 1371 Abs. 2, Abs. 3 BGB,[316] es handelt sich um Nachlasssachen oder allgemeine Zivilsachen.[317]
Der Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen gemäß § 1379 BGB, auch in den Fällen des § 1371 Abs. 2, Abs. 3 BGB, einschließlich der Ansprüche auf Vorlage bestimmter Belege und auf Wertermittlung.
Der Auskunftsanspruch über Vermögensminderungen, die gemäß § 1375 Abs. 2 BGB zum Endvermögen hinzuzurechnen sind, auch wenn sie noch auf § 242 BGB gestützt werden,[318] allerdings soll der Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensminderungen nunmehr nach überwiegender Ansicht von dem Auskunftsanspruch nach § 1379 umfasst sein.[319]
Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gemäß §§ 1385, 1386 BGB.[320]
Der Anspruch auf Herausgabe durch Dritte gemäß § 1390 BGB.
[313] OLG Hamm NJW-RR 2001, 869.
[314] OLG Frankfurt FamRZ 1986, 275; OLG Celle NJW 1970, 1882.
[315] BGH FamRZ 1981, 1045.
[316] MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 33; Prütting/Helms/Heiter, § 261 Rn 30.
[317] Bork/Jacoby/Schwab/Burger, § 266 Rn 11; Johannsen/Henrich/Jaeger, § 266 Rn 21; MüKo-FamFG/Erbarth, § 266 Rn 33.
[318] BGH FamRZ 1982, 27; siehe auch OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 721: Auskunftsanspruch zur Vorbereitung von Ansprüchen nach §§ 1368, 1369 BGB gegen Dritte.
[319] So jetzt BGH FamRZ 2012, 1785, 1787 f. zu § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, das muss auch für § 1379 Abs. 2 BGB gelten; Bergschneider, FamRZ 2009, 1713, 1717; Braeuer, FamRZ 2010, 700 73, 774; MüKo-BGB/Koch, § 1379 Rn 16; Palandt/Brudermüller, § 1379 Rn 2; a.A. Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1379 Rn 3; Rakete-Dombeck, FPR 2009, 270, 271; Finger, FamFR 2010, 289, 290.
[320] OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 1967.

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