Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Sonderbetriebsvermögen und ... / 1.1 Ermittlung der gewerblichen Einkünfte eines Mitunternehmers mit Sonderbetriebsvermögen

Rz. 1 Die Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung werden dem Unternehmer oder, auf der Grundlage des Transparenzprinzips[1], dem Mitunternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zugerechnet.[2] Dabei werden die Einkünfte des Mitunternehmers zweistufig ermittelt. Der Gesamtgewinn der Mitunternehmerschaft umfasst auf der 1. Stufe den Anteil am Gewinn der Gesellscha...mehr

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Sonderbetriebsvermögen und ... / 6.2.2 Behaltens-/Sperrfristen

Rz. 38 Die 5-jährige Behaltensfrist des § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG, wonach der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nicht veräußern oder aufgeben darf, ist in den vorstehenden Beispielsfällen 2 und 3 zu beachten, während in den anderen Fällen die Behaltensfrist nicht zur Anwendung kommt, da die Übertragungen hier gem....mehr

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Sonderbetriebsvermögen und ... / 1.2 Sonderbetriebsvermögen und Buchführungspflicht

Rz. 5 Für Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter ist die Personengesellschaft buchführungspflichtig. Dies leitet der BFH aus § 141 AO ab.[1] Nach dieser Vorschrift seien Unternehmer verpflichtet, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen, wenn sie bestimmte Grenzen an Umsatz, Betriebsvermögen oder Gewinn überschreiten. Dabei müsse das gesamte Betriebsvermögen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 35... / 2.3 Verfassungsrechtliche Würdigung

Rz. 20 Die Regelung lässt die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Hebesatzrecht der Gemeinden (Art. 28 GG) unberührt, weil sie dieses Recht bestehen lässt und gleichzeitig versucht, die wirtschaftlichen Auswirkungen dieses Rechts – wenn auch in pauschalierender Weise – zu neutralisieren. Die h. M. geht davon aus, dass kein Eingriff in das Finanzverfassungssystem vorliegt, we...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 324b-E Pflicht zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes .[1] 1 Überblick Rz. 1 § 324b HGB-E regelt die Pflicht zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts und verweist hierzu auf die entsprechende Anwendung von § 316 HGB. Die Tatsache, dass diese Prüfungspflicht eine andere ist als die Prüfung der Finanzberichterstattung (Jahresabschluss/Lagebericht...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 324d-E Bestellung und Abberufung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] 1 Überblick Rz. 1 § 324d HGB-E regelt die Bestellung und Abberufung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts. Hierzu wird im Wesentlichen auf die entsprechende Anwendung von § 318 HGB verwiesen. Auch wenn nicht explizit angegeben, gilt die Vorschrift entsprechend auch für ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 324e-E Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und Ausschlussgründe

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] 1 Überblick Rz. 1 § 324e HGB-E sieht vor, dass für die Auswahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts § 319 HGB entsprechend anzuwenden ist. Dies gilt sowohl für den Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts als auch des Konzernnachhaltigkeitsberichts. Die in § 319 HGB enthalten...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 324i-E Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] 1 Überblick Rz. 1 § 324i HGB-E regelt den Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht und setzt insoweit Art. 28a der Abschlussprüferrichtlinie (RL 2014/56/EU) in der durch die CSRD eingefügten Fassung um. Anders als noch im RefE sieht der RegE keinen (separaten) Prüf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 324h-E Auskunftsrechte

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] 1 Überblick Rz. 1 § 324h HGB-E regelt die Auskunftsrechte, die der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts bzw. Konzernnachhaltigkeitsberichts gegenüber den gesetzlichen Vertretern der prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaft hat. Ebenso wie bei § 324g HGB-E wird auch hier ein ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 324k-E Bericht durch eine akkreditierte unabhängige dritte Partei

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] 1 Überblick zum nach CSRD-Umsetzungsgesetz geplanten § 324k HGB-E Rz. 1 § 324k HGB-E regelt ein Minderheitengesellschafterrecht für einen Bericht an die Gesellschafter und setzt Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 2 der Abschlussprüferrichtlinie in der durch die CSRD eingefügten Fas...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 324l-E Prüfung durch eine akkreditierte unabhängige dritte Partei

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] 1 Überblick Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Bereitstellung von Berichten akkreditierter unabhängiger dritter Parteien, falls das Unt aufgrund anderer Rechtsakte des Unionsrechts verpflichtet ist, Teile seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung durch eine solche dritte Parte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 267a Kleinstkapitalgesellschaften

1 Überblick 1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 Auf Basis der Micro-Richtlinie[1] der EU wurde mit § 267a HGB eine neue Größenklasse für Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellten Personengesellschaften implementiert. Diese brauchen als Kleinstkapitalgesellschaften (KleinstKapG) bezeichnet bestimmte Aufstellungs-, Ausweis- und Offenlegungspflichten nicht zu erfüllen, wen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 324c-E Gegenstand und Umfang der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] 1 Überblick Rz. 1 § 324c HGB-E enthält Regelungen zu Gegenstand und Umfang der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts. Während bislang nur zu prüfen war, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurden, erfolgt nunmehr eine vol...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 324f-E Netzwerk

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] 1 Überblick Rz. 1 § 324f HGB-E enthält als einzigen Regelungsinhalt die entsprechende Anwendung von § 319b HGB. Die Regelung ist im Zusammenspiel mit § 324e HGB-E zu sehen, der die entsprechende Anwendung von § 319 HGB für den Prüfer des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 324g-E Vorlagepflicht

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] 1 Überblick Rz. 1 § 324g HGB-E regelt die Vorlagepflichten des prüfungspflichtigen Unt. Die entsprechenden Regelungen des § 320 Abs. 1 und 3 HGB werden danach für entsprechend anwendbar erklärt. Einzig § 320 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 HGB werden von der Geltung für d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 324j-E Verantwortlichkeit des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes .[1] 1 Überblick Rz. 1 § 324j HGB-E regelt die Verantwortlichkeit des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts und verweist hierzu auf die entsprechende Anwendung von § 323 HGB, der für den Abschlussprüfer gilt. Rz. 2 Art. 96 Abs. 1 EGHGB-E sieht die erstmalige Anwendung der §§ 324b–m HGB-E auf ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 324m-E Prüfungsausschuss

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] 1 Regelungsbereich Rz. 1 § 324m HGB-E übernimmt im Wesentlichen unverändert die bisher in § 324 HGB enthaltenen Regelungen zum Prüfungsausschuss. Insoweit wird auf die dortige Kommentierung verwiesen (§ 324 Rz. 1 ff.). Neben redaktionellen Anpassungen wird in § 324m Abs. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Abkürzungsverzeichnis

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 Auf Basis der Micro-Richtlinie[1] der EU wurde mit § 267a HGB eine neue Größenklasse für Kapitalgesellschaften und denen gleichgestellten Personengesellschaften implementiert. Diese brauchen als Kleinstkapitalgesellschaften (KleinstKapG) bezeichnet bestimmte Aufstellungs-, Ausweis- und Offenlegungspflichten nicht zu erfüllen, wenn sie an zw...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Abschlussprüfer

Rz. 6 § 324e Abs. 2 HGB-E bestimmt, dass auch der AP des Jahresabschlusses Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein kann. Diese (klarstellende) Regelung wird in der Praxis aller Voraussicht nach der Regelfall sein. Auch wenn nicht explizit angesprochen, gilt dies für den Konzern-AP und die Prüfung des Konzernnachhaltigkeitsberichts entsprechend.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Bestimmung einer Kleinstkapitalgesellschaft (Abs. 1)

2.1 Schwellenwerte Rz. 9 Unt gelten gem. § 267a Abs. 1 Satz 1 HGB als KleinstKapG, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Gj nicht mehr aufweisen als 450.000 (bis 2022 350.000) EUR Bilanzsumme, 900.000 (bis 2022 700.000) EUR Nettoumsatzerlöse und eine durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter eines Gj von zehn. Rz. 10 Insg. ergeben sich damit aktuell fo...mehr

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Forschungs- und Entwicklung... / 2.1.2 Kriterien der Aktivierungsfähigkeit und Trennung von Forschung und Entwicklung

Rz. 10 Im HGB existieren keine Kriterien für eine Aktivierungsfähigkeit. Die in IAS 38.57 vorgeschriebenen Kriterien durften bis zum Inkrafttreten des DRS 24 nur als Auslegungshilfe im Rahmen der Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Anlagen dienen, wenn diese mit den handelsrechtlichen GoB vereinbar waren.[1] Nach DRS 24.45 ist bestimmt, dass ein in der Entstehung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Relevant ist die Regelung zunächst nur für KapG und KapCoGes Eine Anwendung der Erleichterungen auf Genossenschaften kommt erst seit dem Gj 2016 in Betracht. Obwohl der § 267a HGB nicht in die Aufzählung der nichtanzuwendenden Vorschriften der §§ 340a Abs. 2 und 341a Abs. 2 HGB aufgenommen wurde, sind Banken und Versicherungen von den Erleichterungen ausgeschlossen, da...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Auskunftsrecht

Rz. 4 Während § 324g HGB-E die Vorlagepflicht der gesetzlichen Vertreter der prüfungspflichtigen Gesellschaft betrifft, gibt § 324h HGB-E dem Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts umfassende Auskunftsrechte. Dieses umfassende Auskunfts- und Einsichtrecht wird flankiert durch die entsprechende Geltung von § 323 HGB (vgl. § 324j HGB-E), der die Verschwiegenheitsverpflichtung des ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Informationsrechte für Arbeitnehmervertretungen

Rz. 18 Die Erleichterungen gelten nur für die Aufstellung und Offen- bzw. Hinterlegung des Jahresabschlusses. Informations- und Auskunftsrechte der Arbeitnehmervertretungen dürfen dadurch nicht eingeschränkt werden. Nach § 1 BetrVG ist die Einrichtung eines Betriebsrats bereits ab fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, geboten. Allerdings...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Sanktionen

Rz. 23 Der besondere Tatbestand der KleinstKapG ist in den Bußgeldvorschriften des § 334 HGB sowie mit zunächst in der Höhe unveränderter Festsetzung von Ordnungsgeldern nach § 335 HGB ergänzt worden. Konkret werden die Anwendung der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bei gleichzeitiger Nutzung der Erleichterungen für KleinstKapG als Ordnungswidrigkeit gem. § 334 Abs. 1 HG...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Inhalt und Ausschlussgründe (Abs. 1)

Rz. 4 Der Prüfer des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts hat das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich in einem Prüfungsvermerk zusammenzufassen. Schriftlichkeit bedeutet, dass der Prüfungsvermerk neben der reinen Schriftform auch in elektronisch signierter Form erteilt werden darf (§ 126 Abs. 3 BGB). In dem Prüfungsvermerk hat der Prüfer Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Prüfungsergebnis (Abs. 3)

Rz. 6 § 324i-E Abs. 3 HGB-E stellt klar, dass die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zweifelsfrei ergeben muss, ob ein uneingeschränkter Prüfungsvermerk erteilt wird, ein eingeschränkter Prüfungsvermerk erteilt wird, der Prüfungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt wird, oder der Prüfungsvermerk aufgrund eines Prüfungshemmnisses versagt wird. Ergänzend wird gefordert, dass ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 4 Die Vorschrift verweist bzgl. der Bestellung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts auf § 318 HGB (vgl. § 318 Rz. 8 ff.). § 318 Abs. 1 HGB sieht für die Bestellung des AP des Jahresabschlusses die Wahl durch die Haupt- oder Gesellschafterversammlung sowie die Auftragserteilung durch die gesetzlichen Vertreter vor. Entsprechendes gilt nunmehr für den Prüfer des Nachhal...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Uneingeschränkter Prüfungsvermerk

Rz. 8 Die Regelung ist angelehnt an § 322 Abs. 3 HGB. Insoweit wird auf die dortige Kommentierung zu einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (mit hinreichender Prüfungssicherheit) verwiesen (§ 322 Rz. 30 ff.).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Netzwerk

Rz. 4 § 324f HGB-E verweist auf eine entsprechende Anwendung von § 319b HGB, der Unabhängigkeitsregelungen bei Vorliegen eines Netzwerks für den Abschlussprüfer/Konzern-Abschlussprüfer enthält. § 324f HGB-E nimmt keinerlei Modifikation vor, sodass auf die Kommentierung zu § 319b HGB verwiesen wird (§ 319b Rz. 1 ff.).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Versagter Prüfungsvermerk aufgrund von Einwendungen

Rz. 10 Auch diese Regelung ist angelehnt an § 322 Abs. 4 HGB. Insoweit wird auf die dortige Kommentierung zu einem Versagungsvermerk (mit hinreichender Prüfungssicherheit) verwiesen (§ 322 Rz. 89 ff.). Insbes. kommt der Abgrenzung zwischen Einschränkung bzw. Versagung des Prüfungsergebnisses erhebliche Bedeutung zu.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Erteilung des Prüfungsvermerks und weitere Regelungen

Rz. 12 Abs. 7 verweist auf die entsprechende Anwendung von § 322 Abs. 6a und 7 Satz 1, 3 und 4 HGB. § 322 Abs. 6a HGB betrifft die Durchführung von Gemeinschaftsprüfungen (joint audits) (§ 322 Rz. 202 ff.). § 322 Abs. 7 Satz 1, 3 und 4 HGB betreffen die Erteilung des Bestätigungsvermerks, weshalb auf die hierzu bestehende Kommentierung verwiesen wird (§ 322 Rz. 116 ff.). § 3...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Konzernnachhaltigkeitsbericht (Abs. 2)

Rz. 5 Analog regelt Abs. 2 der Vorschrift die Prüfungspflicht eines Konzernnachhaltigkeitsberichts. Soweit eine Aufstellungspflicht gem. § 315b HGB [1] besteht, ist eine Prüfung des Konzernnachhaltigkeitsberichts obligatorisch. Zur zeitlichen Anwendung der Vorschrift vgl. Rz. 3.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Minderheitengesellschafterrecht

Rz. 4 Die Vorschrift ermöglicht Minderheitengesellschaftern, die im Zeitpunkt der Antragstellung mind. 20 % der Stimmrechte oder des gezeichneten Kapitals des Unt erreichen, in der Gesellschafterversammlung oder Hauptversammlung darüber zu beschließen, ob durch eine akkreditierte dritte Partei ein zusätzlicher Bericht über bestimmte Bestandteile des Nachhaltigkeitsberichts a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Prüfungspflicht aufgrund von Unionsrecht

Rz. 4 Die Vorschrift greift solche eher seltenen Fälle auf, in denen neben der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts eine separate Prüfung einzelner Teile der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch eine akkreditierte dritte Partei angeordnet wird. Die Gesetzesbegründung bringt hierzu als Beispiel eine Prüfung i. S. d. Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Prüfung von Konzernnachhaltigkeitsberichten

Rz. 5 Abs. 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Regelungen des § 317 Abs. 3 Satz 2 HGB entsprechend anwendbar sind. § 317 Abs. 3 Satz 2 HGB bestimmt, dass der Konzernabschlussprüfer die Arbeiten von Teilbereichsprüfern zu überprüfen hat und dies zu dokumentieren ist. In Fällen der Prüfung von Konzernnachhaltigkeitsberichten bedeutet dies, dass analog zu der i. R. v. Konzernab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Auswahl und Ausschlussgründe

Rz. 4 § 324e HGB-E verweist hinsichtlich der Auswahl des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts auf § 319 HGB (vgl. § 319 Rz. 13 ff.). § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB bestimmt, dass dies WP und WPG sein können. Die Regelung in § 319 Abs. 1 Satz 2 HGB für vBP und BPG geht in Bezug auf § 324e HGB-E ins Leere, da es sich bei nachhaltigkeitsberichtserstattungspflichtigen Unt immer um große...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Grundsätzliche Übertragung der Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften auf Kleinstkapitalgesellschaften (Abs. 2)

Rz. 19 In Abs. 2 überträgt der Gesetzgeber die grds. Gültigkeit der Erleichterungen für kleine KapG auch auf die KleinstKapG, jedoch nur insoweit, wie nichts anderes geregelt ist. Die KleinstKapG sind somit eine Untergruppe der kleinen KapG und damit etwa nicht prüfungs- und lageberichterstellungspflichtig. Als zentrale Ausnahme kann die Regelung zur Zusammenfassung der ober...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Prüfungsstandards (Abs. 2)

Rz. 5 Abs. 2 der Vorschrift verpflichtet den Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Art. 26a Abs. 3 RL 2006/43/EG angenommenen Prüfungsstandards anzuwenden. Hierbei handelt es sich um Prüfungsstandards zur Erlangung eines Prüfungsurteils mit begrenzter Sicherheit. Die Annahme solcher Prüfungsstandards durch die Europäisc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Vorlagepflicht

Rz. 4 § 324g HGB-E sieht die entsprechende Anwendung von § 320 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB auf die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts vor. Gleiches gilt für die Prüfung des Konzernnachhaltigkeitsberichts nach § 320 Abs. 3 Satz 1 HGB. Danach haben die gesetzlichen Vertreter der prüfungspflichtigen Gesellschaft dem Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts den zu prüfenden Bericht vorzu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers

Rz. 4 § 324j HGB-E hat als einzigen Regelungsgehalt den Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 323 HGB, der für den Abschlussprüfer des Jahresabschluss/Lagebericht bzw. Konzernabschluss/Konzernlagebericht gilt. Insoweit wird auf die dortige Kommentierung verwiesen (§ 323 Rz. 1 ff.). Da es sich bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts um eine eigenständige Prüfung ha...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Formen des Prüfungsergebnisses

Rz. 7 Die in Abs. 4–6 enthaltenen Regelungen zu den Formen des Prüfungsergebnisses im Prüfungsvermerk betreffen Prüfungen nach Prüfungsstandards zur Erlangung einer hinreichenden Prüfungssicherheit (Rz. 2). Bis auf absehbare Zeit werden Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten nach Prüfungsstandards mit begrenzter Sicherheit erfolgen, die zu entsprechend anderen Aussagen bei d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Abberufung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts

Rz. 5 Auch hier wird auf die Regelung von § 318 HGB verwiesen, allerdings wird die Regelung für Zwecke des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts modifiziert. Die Regelungen des § 318 Abs. 3 HGB (vgl. insb. zum Kreis der Berechtigten § 318 Rz. 53 ff.) zur Abberufung des Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfers gelten analog mit der Modifikation, dass eine Abberufung aus einem in de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Eingeschränkter Prüfungsvermerk

Rz. 9 Die Regelung ist angelehnt an § 322 Abs. 4 HGB. Insoweit wird auf die dortige Kommentierung zu einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk (mit hinreichender Prüfungssicherheit) verwiesen (§ 322 Rz. 61 ff.). Ein eingeschränktes Prüfungsurteil kommt dann in Betracht, wenn sich die Einwendungen auf abgrenzbare Teile des Nachhaltigkeitsberichts beziehen, die übrigen Teile d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.4 Versagter Prüfungsvermerk aufgrund eines Prüfungshemmnisses

Rz. 11 Abs. 6 der Vorschrift orientiert sich wiederum an § 322 Abs. 5 HGB. Insoweit wird auf die dortige Kommentierung zu einem Versagungsvermerk aufgrund von Prüfungshemmnissen (bei hinreichender Prüfungssicherheit) verwiesen (§ 322 Rz. 95 ff.).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Nachhaltigkeitsbericht (Abs. 1)

Rz. 4 Abs. 1 der Vorschrift regelt die Pflicht der Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts. Die Prüfungspflicht knüpft dabei unmittelbar an die Aufstellungspflicht an, die in § 289b HGB geregelt ist. Soweit eine Aufstellungspflicht nach § 289b HGB [1] gegeben ist, besteht entsprechend Prüfungspflicht nach Abs. 1 der Vorschrift. Zur zeitlichen Anwendung der Vorschrift vgl. Rz. 2.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Nachtragsprüfung (Abs. 3)

Rz. 6 Abs. 3 erklärt die Regelungen des § 316 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB zur Nachtragsprüfung auf die Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts bzw. Konzernnachhaltigkeitsberichts für entsprechend anwendbar. Erfolgt somit nach Prüfung eines (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts eine Änderung des jeweiligen Berichts, ist dieser vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erneut zu prüfen, al...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Akkreditierte dritte Partei

Rz. 5 Der Gesetzestext lässt nicht erkennen, was unter einer akkreditierten dritten Partei zu verstehen ist. Akkreditierung nennt man den Umstand, dass eine allgemein anerkannte Organisation einer anderen Organisation oder Person eine bestimmte Kompetenz bescheinigt.[1] Dies dürfte jedenfalls für solche WP/WPG gelten, die im Berufsregister die besondere Befähigung als Nachha...mehr