Rz. 26

Über die Pflicht- und Wahlpflichtangaben hinaus können freiwillige Angaben im so gekennzeichneten Anhang berichtet werden. Diese Angaben unterliegen der Offenlegungspflicht und bei mittelgroßen und großen KapG sowie KapCoGes der Prüfungspflicht des Abschlussprüfers. Die freiwillige Berichterstattung findet Grenzen bei Beeinträchtigung der Klarheit und der Übersichtlichkeit der Darstellung.[1] Die im Anhang berichteten freiwilligen Angaben können i. d. R. besser im Lagebericht dargestellt werden, es sei denn, sie sind inhaltlich näher dem Jahresabschluss zugeordnet, wie etwa die freiwillige Nichtnutzung von größenabhängigen Erleichterungen.

Vor dem Hintergrund der vielen Einschätzungsspielräume etwa im Zusammenhang mit der Pflicht zur Angabe bestimmter stiller Reserven auf Basis von § 264 Abs. 2 HGB bzw. Angaben zur Bestandsgefährdung nach § 264 Abs. 2 HGB[2] oder der Frage, wie intensiv zu berichten ist, wird in der Praxis eine trennscharfe Abgrenzung von Pflicht- zu freiwilligen Angaben häufig gar nicht möglich sein.

[1] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz 90 ff.; Selchert/Karsten, BB 1985, S. 1889; Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 284 HGB Rn 25.
[2] Vgl. Schüttler, StuB 2019, S. 438 ff.

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