Rz. 156

Auf Basis des Kapitalanlagegesetzbuches sind Angaben zum Sondervermögen (Investmentanteile) und zu Anlageaktien an Investmentvermögen notwendig. Konkret sind nur solche KapG zu Angaben verpflichtet, die jeweils mehr als 10 % der Anteile oder Anlageaktien an inländischen Sondervermögen i. S. v. § 1 Abs. 10 KAGB, Anlageaktien an inländischen Investment-AG i. S. v. §§ 108 bis 123 KAGB oder vergleichbaren ausländischen Anteilen/Anlageaktien i. S. v. § 1 Abs. 8 KAGB besitzen und nicht als kleine KapG klassifiziert sind. Die Angaben umfassen die in Anteilen an Spezialfonds enthaltenen stillen Reserven oder stillen Lasten, wobei eine detaillierte Aufschlüsselung zu erfolgen hat.[1] Die Vorschrift berücksichtigt mit der Einbeziehung von Anlageaktien und vergleichbaren Anlagen in ausländischem Investmentvermögen die wirtschaftliche Vergleichbarkeit mit Anteilen an in- oder ausländischen Investmentfonds in vertraglicher Form.[2] Stimmberechtigte andere Aktien sowie vergleichbare Anlagen in ausländische Investmentanteile sind nach Nr. 26 nicht anzugeben, weil bei derartigen Anlagen vorrangig die Frage der Kons. zu prüfen ist.[3] Die Angaben sind notwendig für Sondervermögen i. S. d. § 1 Abs. 10 KAGB oder Anlageaktien an Investment-AG mit veränderlichem Kapital i. S. d. §§ 108 bis 123 KAGB oder vergleichbaren EU-Investmentvermögen oder vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen. Der Verweis auf das aufgehobene InvG wurde deshalb noch nicht gestrichen, da noch eine Übergangsfrist für dessen Anwendung besteht.[4]

 

Rz. 157

Nach Nr. 26 ist dem in der Bilanz ausgewiesenen Buchwert der Wert (nach § 36 InvG a. F. bzw. der §§ 168, 278 KAGB) der Anteile oder Anlageaktien (Marktwert) aufgegliedert nach Anlagezielen gegenüberzustellen. Bei ausländischen Investmentanteilen kann der nach ausländischen Vorschriften ermittelte Marktwert verwendet werden, wenn er dem Wert gem. § 36 InvG a. F. bzw. der §§ 168, 278 KAGB entspricht, andernfalls ist der Marktwert für die Ermittlung der stillen Reserven oder stillen Lasten nach deutschem Investmentrecht festzustellen. Dadurch erhalten die Adressaten des Jahresabschlusses die erforderlichen Informationen, ohne dass eine Kons. erfolgt; die Angaben im Anhang zu Nr. 26 stellen insofern ein Konsolidierungssurrogat dar.[5] Zusätzlich sind die für das Gj erfolgten Ausschüttungen anzugeben.

 

Rz. 158

Sind Abschreibungen auf Anteile oder Anlageaktien gem. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB unterblieben, ist das im Anhang zu begründen. Wenn es Anhaltspunkte für eine nicht dauerhafte Wertminderung gibt, sind Gründe anzugeben, aus denen sich die Abschreibungsnotwendigkeit nach den für Direktanlagen geltenden Kriterien ergibt. Nach der Gesetzesbegründung kann die unterbliebene Abschreibung einer stillen Last nicht lediglich mit den üblicherweise vorkommenden Wertschwankungen bei den Anteilen und Anlageaktien als Wertpapiere begründet werden. Vielmehr ist auf die Ursachen für den niedrigeren Wert der Anteile oder Anlageaktien einzugehen.[6]

 

Rz. 159

Wenn es Ausschüttungen mit Kapitalentnahmecharakter gab, die stille Lasten begründen oder erhöhen, folgt daraus zwingend eine Abschreibung auf die Buchwerte der Anteile oder Anlageaktien, weil sonst die Gefahr des doppelten Ausweises der Kapitalentnahme besteht.[7]

 

Rz. 160

Der Gesetzgeber will mit der Aufgliederung der Anteile bzw. Anlageaktien nach Anlagezielen (z. B. in Aktien-, Renten-, Immobilien-, Misch- und Hedgefonds, sonstige Spezial-Sondervermögen) erreichen, dass den Abschlussadressaten eine überschlägige Einschätzung des Anlagerisikos möglich ist und sie Kenntnis von den im Gj durch das Unt vereinnahmten Ausschüttungen erhalten. Außerdem sind rechtlich oder wirtschaftlich veranlasste Beschränkungen in Möglichkeit der täglichen Rückgabe der Anteile und Anlageaktien zu erläutern, damit die Abschlussadressaten "Hinweise auf ungewöhnliche Verhältnisse wie Investitionen in illiquide strukturierte Anlagevehikel, Hedgefonds mit langen Kündigungsfristen, Infrastrukturprojekte, unverbriefte Darlehensforderungen oder Private Equity Engagements"[8] erhalten.[9] Kleine KapG sind von der Angabe befreit.

[1] S. dazu Ernst/Seidler, ZGR 2008, S. 653 f.
[2] BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 73 f.
[3] BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 74.
[4] Vgl. BR-Drs. 791/12 v. 21.12.2012 S. 559.
[5] So Ernst/Seidler, ZGR 2008, S. 631, 654.
[6] BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 74.
[7] Dieser doppelte Ausweis könnte zum einen implizit als Bestandteil des aktivierten Anteils bzw. der aktivierten Anlageaktie und zum anderen über die aktivierte Forderung, d. h. den rechtlichen Anspruch auf Kapitalentnahme, erfolgen; vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 74.
[8] BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 74; vgl. dazu auch Ernst/Seidler, BB 2007, S. 2557, 2560.
[9] Zur praktischen Umsetzung s. Kreipl/Lange/Müller in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar BilMoG Erfahrungsbericht, 2012, Rz 445 ff.

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