3.1.2.1 Allgemeines

 

Rz. 34

Unter dem Begriff der Bewertungsmethode ist nach h. M. ein planmäßiges Verfahren zur Ermittlung des Wertansatzes zu verstehen, das den GoB entspricht. Die Bewertungsmethode umfasst sowohl den formalen Ablauf als auch die Ermittlung der Messgröße. Anzugeben sind daher die zugrunde gelegten Wertmaßstäbe und das gewählte Verfahren. Die Bewertungsmethode ist eine grundlegende Voraussetzung, um das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Beachtung der GoB zu vermitteln.[1]

 
Praxis-Beispiel

Eine AG bietet Aktienoptionen ("stock options") als Teil des Entlohnungssystems an Mitarbeiter an. Im Anhang ist die angewandte Bewertungsmethode (z. B. Black-Scholes, Binomialbaumverfahren, Monte-Carlo-Simulationen) anzugeben und deren Fähigkeit, den entstehenden Aufwand aus dem Aktienoptionsplan abzubilden. Des Weiteren sind die eingesetzten Bewertungsparameter (Volatilität, Restlaufzeit, risikoloser Zinssatz, Ausübungsverhalten) sowie deren Ermittlungsart anzugeben, die zur Bestimmung der Optionspreise herangezogen wurden. Da die Volatilität den größten Einfluss auf den Optionspreis hat, ist die Angabe der Ermittlung (z. B. historische Volatilität der gehandelten Call-Optionen auf die eigene Aktie, historische Volatilität eigener Aktien – im Fall eines neu notierten Unt: Volatilität von Aktien vergleichbarer Unt) von Interesse. In ihrem Geschäftsbericht 2011 orientiert sich z. B. die Deutz AG ("Long-Term-Incentive-Plan No. II") bei der Festlegung des risikolosen Zinssatzes an der Verzinsung der Bundesanleihen mit vergleichbarer Restlaufzeit. Die Volatilität wird anhand der historischen Volatilität der eigenen Aktie bestimmt und es wird von einer möglichst frühen Optionsausübung bei einer Fluktuation von 0 % ausgegangen (aktuell ist das Programm ausgelaufen).

 

Rz. 35

Die angewandten Bewertungsmethoden und die Art ihrer Anwendung sind, insb. bei den Bilanzposten, bei denen ein Bewertungswahlrecht eingeräumt ist, in jedem Jahresabschluss anzugeben. Die bloße Angabe der Bewertungsmethode ist ausreichend, solange keine weitergehenden Erläuterungen notwendig sind. Eine Begründung muss nicht gegeben werden.

 

Rz. 36

Vom HGB eingeräumte zentrale Bewertungswahlrechte:[2]

  • Festwertbewertung bei Sachanlagen und RHB (§ 240 Abs. 3 i. V. m. § 256 Satz 2 HGB);
  • Gruppenbewertung mit dem gewogenen Durchschnittswert für Vorratsvermögen und andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche VG des Anlagevermögens und Schulden (§ 240 Abs. 4 i. V. m. § 256 Satz 2 HGB);
  • außerplanmäßige Abschreibungen auf Finanzanlagen bei nur vorübergehender Wertminderung (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB);
  • Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB);[3]
  • Bemessung von Herstellungskosten (§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB); dieses Wahlrecht wurde im Zuge des BilMoG durch die Einführung der Aktivierungspflicht von MGK, FGK und Abschreibungen auf Anlagevermögen eingeschränkt;
  • Einbeziehung von Fremdkapitalkosten in die Herstellungskosten (§ 255 Abs. 3 HGB);
  • Bemessung des beizulegenden Zeitwerts mit allgemein anerkannten Bewertungsverfahren (§ 255 Abs. 4 Satz 2 HGB);
  • Anwendung der Verbrauchsfolgeverfahren Lifo und Fifo zur Bewertung von Vorratsvermögen (§ 256 Satz 1 HGB);
  • Bewertung der Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen (§ 253 Abs. 2 HGB);
  • Buchwertübernahmen nach § 24 UmwG beim übernehmenden Rechtsträger im Fall der Verschmelzung nach § 2 UmwG.[4]

Darüber hinaus sind im bei Übergangsregelungen einige Beibehaltungen denkbar:

 

Rz. 37

Neben diesen berichtspflichtigen Bewertungswahlrechten kommen als Bewertungsmethode prinzipiell auch Methodeneinschätzungsspielräume in Betracht, die nur anzugeben sind, soweit ein bestimmtes Verfahren zur Anwendung kommt.[5] Beispiele sind das gewählte versicherungsmathematische Verfahren bei der Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 285 Nr. 24 HGB), die Abschreibungsmethode und die Bestimmung der voraussichtlichen Nutzungsdauern für Sachanlagen (§ 253 Abs. 3 HGB).

[1] Vgl. Schulte, BB 1986, S. 1470; Schülen, WPg 1987, S. 226.
[2] Vgl. zur praktischen Anwendung Kreipl/Lange/Müller, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar BilMoG Erfahrungsbericht, 2012, Rz 108 ff., 114 ff., 133 ff., 143 ff., 196 ff., 411, 422 ff.
[3]...

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