Rz. 56

Wenn Fremdkapitalzinsen gem. § 255 Abs. 3 HGB in die Herstellungskosten einbezogen werden, ist eine besondere Berichtspflicht gegeben. Angabepflichtig ist, ob alle oder nur Teile der aktivierungsfähigen Fremdkapitalzinsen einbezogen worden sind und, bei unterschiedlicher Inanspruchnahme des Wahlrechts, für welche VG das Wahlrecht ausgeübt wurde. Es ist ausreichend, wenn auf die Einbeziehung der Fremdkapitalzinsen hingewiesen wird. Eine Zahlenangabe wird nicht als erforderlich erachtet, ausgenommen bei außergewöhnlichen Erträgen oder wenn Wahlrechte unterschiedlich ausgeübt wurden.[1]

[1] Vgl. Grottel, in Beck Bil-Komm., 13. Aufl. 2022, § 284 HGB Rz 210; Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 284 HGB Rn 92; zur praktischen Anwendung Kreipl/Lange/Müller, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar BilMoG Erfahrungsbericht, 2012, Rz 108 ff.

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