Rz. 13

Die nach Nr. 2 vorzulegenden Angaben müssen im Anhang nach dem vorgegebenen Gliederungsschema für jeden einzelnen Posten der Verbindlichkeiten i. S. v. § 266 Abs. 3 C. HGB für mittelgroße und große KapG sowie PersG nach § 264a HGB wie folgt aufgegliedert werden:

C. Verbindlichkeiten:

  1. Anleihen,

    davon konvertibel;

  2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
  3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
  4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
  6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unt;
  7. Verbindlichkeiten gegenüber Unt, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  8. sonstige Verbindlichkeiten,

    davon aus Steuern,

    davon i. R. d. sozialen Sicherheit.

Kleine KapG sowie PersG nach § 264a HGB können es nach § 265 Abs. 1 Satz 3 HGB bei der zusammengefassten Darstellung auf der Ebene der Verbindlichkeiten in einer Position belassen, sind aber auch nach § 288 Abs. 1 HGB komplett von der Angabepflicht befreit. Zu jedem in der Bilanz unter C. ausweisnötigen Posten sind etwaige Sicherheiten nach Art und Form gesondert auszuweisen. Im Anhang sind demnach die Gesamtbeträge der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und, wenn sie gesichert sind, Art und Form der Sicherheiten anzugeben (Nr. 1) sowie die nach den sich aus § 266 Abs. 3 C. HGB ergebenden Posten aufgegliederten Einzelangaben. Die sich ergänzenden und sachlich zusammengehörenden Angaben müssen alle im Anhang aufgenommen werden.[1]

 

Rz. 14

Bei umfangreicheren Angaben wird die Darstellung im Interesse der Übersichtlichkeit in Form eines Verbindlichkeitenspiegels empfohlen.[2] Darin sollten nicht nur die Restlaufzeiten von über fünf Jahren, sondern alle Restlaufzeiten angegeben werden, weil § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB dazu verpflichtet, in der Bilanz die Restlaufzeiten bis zu einem Jahr anzugeben. Es liegt auf der Hand, dass es klar und übersichtlich ist, wenn alle Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach den Restlaufzeiten von bis zu einem Jahr, von einem Jahr bis zu fünf Jahren und über fünf Jahren, tabellarisch im Verbindlichkeitenspiegel aufgeführt werden. Zwar verlangt § 268 Abs. 5 Satz 1 HGB ausdrücklich, dass die Angabe der Restlaufzeit von Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr in die Bilanz und nicht in den Anhang gehört; dennoch wird im Interesse der größeren Übersichtlichkeit dieser Verstoß in Kauf genommen (§ 268 Rz 29 ff.).[3]

 

Rz. 15

Kleine KapG brauchen die Angaben nach Nr. 2 gem. § 288 Abs. 1 HGB nicht zu machen, mittlere KapG brauchen die Angaben nach § 327 Nr. 2 HGB nicht offenzulegen.

[1] Vgl. BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 68.
[2] So die BT-Drs. 16/10067 v. 30.7.2008 S. 69; s. das Muster bei Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rn 26 oder Wulf, in Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 285 HGB Rz. 33, Stand: 3/2023.
[3] Vgl. auch Poelzig, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 285 HGB Rn 26; IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 1036; zu Umsetzungsbeispielen vgl. Kreipl/Lange/Müller, in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar BilMoG Erfahrungsbericht, 2012, Rz 389.

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