Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Besonderheiten bei der Bedarfsbewertung

Rz. 15 [Autor/Stand] Für Zwecke der Bedarfsbewertung nach § 69 Abs. 1 BewG war der Begriff der absehbaren Zeit eigenständig auszulegen. Der unbestimmte Rechtsbegriff "absehbare Zeit" war für die Bedarfsbewertung i.S.d. § 69 Abs. 1 BewG unter Berücksichtigung des § 2 i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 1 ImmoWertV auszulegen.[2] Deshalb war ein Grundstück, das zum Besteuerungszeitpunkt die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachliche Voraussetzungen

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Zweck des Zusammenschlusses von Landwirten zur gemeinschaftlichen Tierhaltung erfordert, dass die Mitglieder der Gemeinschaft die ihnen je nach dem Umfang ihrer regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche nach § 51 Abs. 1a BewG zustehende Möglichkeit zur Tiererzeugung oder Tierhaltung ganz oder teilweise auf die Gemeinschaft, Gesellschaft oder den...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tausendsatz und Promillesatz

Rz. 40 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl wird in § 13 Abs. 1 Satz 2 GrStG in abstrakter Form bezeichnet, bevor §§ 14, 15 GrStG die jeweiligen Steuermesszahlen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie für Grundstücke konkret benennen. Das ab dem 1.1.2025 geltende Recht verwendet hier den Begriff des Promillesatzes. Der Begriff "Promille" entstammt dem Lateinischen (pro...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ermittlung des gemeinen Werts durch unmittelbaren Vergleich mit Kaufpreisen

Rz. 30 [Autor/Stand] Tatsächliche Kaufpreise sind die beste Grundlage zur Ermittlung des gemeinen Werts. Die unmittelbare Übertragung von Kaufpreisen unbebauter Grundstücke zur Wertermittlung anderer unbebauter Grundstücke setzt voraus, dass einmal eine ausreichende Zahl von Verkaufsfällen vorliegt, deren Verkaufspreise eindeutig als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zuwendungen von Erblassern/Schenkern, die keine Inländer sind (Abs. 2 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 26 [Autor/Stand] Sind Erblasser oder Schenker keine Inländer, richtet sich die Zuständigkeit nach den Verhältnissen des Erwerbers, also Erben oder Beschenkten (§ 35 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Sind diese auch keine Inländer handelt es sich um einen Fall der beschränkten Steuerpflicht. Für den Fall bestimmt § 35 Abs. 4 ErbStG die Zuständigkeit des Besteuerungsfinanzamts nach de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. § 152 BewG i.d.F. des SEStEG

Rz. 56 [Autor/Stand] § 152 BewG ist durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften[2] um den Abs. 3 ergänzt worden. Absatz 3 hat folgenden Wortlaut: "(3) § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmal...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. § 205 BewG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes 2009

Rz. 63 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Jahressteuergesetz 2008[2] durch das ErbStRG [3] geändert und § 205 BewG eingeführt, der die bisherige Anwendungsvorschrift des § 158 Bedarfsbewertung ablöste. Rz. 64 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des ErbStRG hat folgenden Wortlaut: (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 24. Dezember...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bestimmung und Abgrenzung des Gegenstands der Bewertung

Rz. 6 [Autor/Stand] Jede Bewertung hat von drei Fragestellungen auszugehen: Von diesen drei Fragen (Was?, Wann?, Wie?) befasst sich § 2 BewG mit der ersten, nämlich der Frage nach dem "Was" der Bewertung. Damit beginnt jede Bewertung. Es ist zu klären, auf welchen Gegenstand sich die Bewertung bezieht. Die (richti...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundgedanke der Vorschrift

Rz. 17 [Autor/Stand] § 69 Abs. 2 BewG stellte gegenüber Absatz 1 eine Spezialvorschrift – und zwar eine Schutzvorschrift – für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft dar, die die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers bilden (so genannte Existenzgrundlagenbetriebe).[2] Durch Absatz 2 wurde der in Absatz 1 aufgestellte Grundsatz über die Erfassung von land- und forstwirtschaf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] In den Vorbemerkungen zu den §§ 33–67 BewG wurde schon auf den Wegfall der Vermögensunterarten beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, die Herausstellung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft mit den verschiedenen Nutzungen als der einzigen wirtschaftlichen Einheit sowie die getrennte Wertermittlung für den Wirtschafts- und Wohnteil hingewiese...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Buchnachweis (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 22 [Autor/Stand] Das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen ist nach § 51a Abs. 1 Satz 2 BewG durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen. Aus den Verzeichnissen muss sich ergeben, in welchem Umfang die Mitglieder der Gemeinschaft die sich nach § 51 Abs. 1 BewG für sie ergebende Möglichkeit zur Tierhaltung auf die Kooperation übertragen haben, die Sum...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Anbauten, Nebengebäude

Rz. 68 [Autor/Stand] Wohngebäude, insb. Einfamilienhäuser, sind mitunter mit einem Anbau für freiberufliche oder gewerbliche Zwecke (auch kleinere Werkstätten) des Wohnungsinhabers ausgestattet. In diesen Fällen bilden Hauptgebäude und Anbau grundsätzlich eine einzige wirtschaftliche Einheit.[2] Das gilt auch dann, wenn der Anbau eine gewisse Selbstständigkeit gegenüber dem ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Inhalt und Bindungswirkung

Rz. 62 [Autor/Stand] Der Grundsteuermessbescheid muss den Grundsteuermessbetrag der Höhe nach angeben (§ 184 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO), außerdem mit dem Grundsteuerwert und der Steuermesszahl die wesentlichen Berechnungsgrundlagen (§ 121 Abs. 1 AO). Er entfaltet nach § 182 Abs. 1 Satz 1 AO eine Bindungswirkung für den Grundsteuerbescheid als Folgebescheid,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / c) Treuhandverhältnisse

Rz. 17 [Autor/Stand] Eine gesetzliche Regelung des Treuhandverhältnisses fehlt. Treuhandverhältnisse sind durch sog. überschießende Außenzuständigkeit des Treuhänders gekenn zeichnet. Der Treuhänder wird zwar im eigenen Namen kraft eigenen Rechts tätig, er darf aber sein Recht nur insoweit ausüben, als es dem Zweck des Treuhandverhältnisses entspricht. Treuhandverhältnisse k...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wirtschaftliche Einheit beim Betriebsvermögen

Rz. 121 [Autor/Stand] Voraussetzung für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen ist, dass sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, die dem Betrieb des Gewerbes als Hauptzweck dient (§ 95 BewG). Demgemäß ist der gewerbliche Betrieb vor allem nach der Zweckbestimmung der Wirtschaftsgüter abzugrenzen, wobei die tatsächliche Widmung durch den Betriebsinha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Örtliche Zuständigkeit bei der Ersatzerbschaftsteuer (Abs. 4)

Rz. 35 [Autor/Stand] § 35 Abs. 4 ErbStG wurde mit dem JStG 2020[2] für Erwerbe ab dem 19.12.2020 neu eingefügt. Die Vorschrift stellt klar, welches Finanzamt in den Fällen der Ersatzerbschaftsteuer bei Familienstiftungen oder Familienvereinen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG örtlich zuständig ist. Maßgeblich ist der Ort der Geschäftsleitung (§ 20 AO). Befindet sich dieser nicht ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / K. § 205 BewG i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011

Rz. 67 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Jahressteuergesetz 2010[2] durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[3] geändert. Rz. 68 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des StVereinfG 2011 hat folgenden Wortlaut: (1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begriff der Zurechnung

Rz. 8 [Autor/Stand] Unter Zurechnung wird die persönliche Zuordnung eines Wirtschaftsguts für die Besteuerung verstanden. Damit wird bestimmt, welche Person oder Personen Schuldner von Steuern sind, die an die Herrschaftsgewalt über ein Wirtschaftsgut anknüpfen. Die Zurechnung ist in § 39 AO 1977 geregelt. Das Bewertungsgesetz kennt den Ausdruck "Zurechnung" allerdings auch ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Existenzgrundlage

Rz. 21 [Autor/Stand] Die Frage, ob ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Existenzgrundlage des Betriebsinhabers bildete, war nicht einfach zu beantworten. Existenz bedeutet "Dasein", "Lebensunterhalt". Das Gesetz gebrauchte jedoch nicht den Begriff "Existenz", sondern das Wort "Existenzgrundlage". Das bedeutet, dass nicht der gesamte Unterhalt aus dem Betrieb der Lan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / b) Sicherungsübereignung

Rz. 16 [Autor/Stand] Der Sicherungseigentümer ist nach außen Volleigentümer, er darf im Innenverhältnis zum Sicherungsgeber von dem Eigentum aber nur insoweit Gebrauch machen, als es dem Sicherungszweck entspricht. Das übereignete Wirtschaftsgut ist wirtschaftlich nur ein Pfand in der Hand des formellen Eigentümers. Deshalb schreibt § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO 1977 vor, dass...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 12 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 34 BewG ist mit dem BewG 1965 in Kraft getreten und gilt daher erstmals für den Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1.1.1964. § 34 Abs. 6a BewG wurde erst durch das BewÄndG 1971 eingefügt und ist erstmals zum Bewertungsstichtag 1.1.1974 anzuwenden. Rz. 13 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz ist insgesamt zum 1.2.1991[3] neu bekannt gemacht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Gemeinschaftliche Tierhaltung als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 25 [Autor/Stand] Die gemeinschaftliche Tierhaltung im Rahmen des § 51a BewG bildet mit den hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgütern einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und damit eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Dies ist in § 34 Abs. 6a BewG ausdrücklich angeordnet. Diese Vorschrift war insbesondere deshalb notwendig, weil die Tierhaltungsgemeinschaf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Abweichende Festsetzung

Rz. 64 [Autor/Stand] Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Im Hinblick auf die Festsetzung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Grundsatz

Rz. 18 [Autor/Stand] Eigenbesitzer ist, wer ein Wirtschaftsgut als ihm gehörig besitzt (vgl. § 872 BGB). Eigenbesitz und Eigentum werden sich meistens in einer Person vereinigen. Fallen sie aber nicht zusammen, so folgt das Steuerrecht grds. nicht dem förmlichen Eigentum, sondern es knüpft an die tatsächliche Sachherrschaft (vgl. § 854 BGB) des Eigenbesitzers an und rechnet ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Getrennte Wertermittlung für Vorder- und Hinterland

Rz. 36 [Autor/Stand] Abschn. 8 BewRGr führt hierzu Folgendes aus: „(1) Bei der Ermittlung des Bodenwerts ist eine Grundstücksfläche nur dann in Vorderland und Hinterland aufzuteilen, wenn dies zuvor bei der Ermittlung des durchschnittlichen Werts geschehen ist. Bezieht sich der durchschnittliche Wert dagegen auf die Gesamtfläche, z.B. in der Regel hei Rohbauland, Industrielan...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Schrifttum:

Bayerischer Staatsminister der Finanzen und Minister der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz (Hrsg.), Bericht an die Finanzministerkonferenz, Reform der Grundsteuer, 2004; Bimek/Ruf, Der Belastungsgrund der Grundsteuer, StuW 2025, 183; Claus/Nehls/Scheffler, Grundsteuern in der Europäischen Union, IFSt-Schrift Nr. 509, 2016; Hellmann, Die Besteuerung des privaten Grundeigent...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Höhlengrundstücke

Rz. 42 [Autor/Stand] Zur Bewertung von Grundstücken mit Höhlen haben die Länder[2] wie folgt Stellung genommen: Rz. 43 [Autor/Stand] „Höhlen sind leere, von der Natur selbst geschaffene unterirdische Räume, die nicht als selbständige Grundstücke im Sinne des Bewertungsrechts angesehen werden können. Sie sind vielmehr nur wertbestimmter Faktor für die Bewertung des Grundstücks...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Norm beruht auf §§ 2, 3 GrStG 1951. In der Begründung zur Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[2] führt der Gesetzgeber an, dass der Begriff des Grundbesitzes im Bewertungsgesetz festgelegt sei. Für die Grundsteuer sei jeweils der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellte Einheitswert maßgebend.[3] Der Klammerzusatz in § 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / dd) Leasing

Rz. 24 [Autor/Stand] Das Leasing ist eine vertragliche Mischform, die rechtlich vom Mietvertrag bis zum verdeckten Ratenkaufvertrag reichen kann. Das Operational-Leasing ist zeitweilige Gebrauchsüberlassung auf unbestimmte Zeit. Das Leasing-Gut wird dem Leasing-Geber zugerechnet. Beim Financial-Leasing besteht eine Grundmietdauer, während der Vertrag von beiden Seiten unkünd...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / M. § 205 BewG i.d.F. des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes

Rz. 81 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[2] durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz[3] geändert. Rz. 82 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG umfasst die Absätze 1 bis 6 der aktuell geltenden Fassung des § 265 BewG mit der Besonderheit, dass Absatz 5 "nicht belegt" war. Rz. 83 [Autor/Stand]...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Im Eigentum des Betriebsinhabers stehende Flächen

Rz. 23 [Autor/Stand] § 69 Abs. 2 BewG schützte nur solche Flächen, die dem Betriebsinhaber bürgerlich-rechtlich gehörten oder ihm mindestens steuerrechtlich i.S.v. § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen waren.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / Q. § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des ErbStG an die Rechtsprechung des BVerfG

Rz. 95 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das Steueränderungsgesetz 2015[2] durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[3] geändert. Rz. 96 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 97 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift

Rz. 31 [Autor/Stand] Die Verhältnisse der Gemeinschaft können sich nach Gründung der Gemeinschaft nachhaltig derart ändern, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Begünstigung nach § 51a BewG nicht mehr gegeben sind. Der Betrieb ist deshalb nicht mehr als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern als gewerblicher Betrieb anzusehen. Dem ist für die Grundsteue...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Steuermessbetrag in Erbbaurechtsfällen

Rz. 71 [Autor/Stand] Seit dem 1.1.2025 wird das Erbbaurecht mit dem belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst (§ 244 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und 4 BewG). Als Grundstück gilt auch das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaurechtsgrundstück. Nach § 261 BewG ist ein Gesamtwert zu ermitteln, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurec...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Verwendung zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken spätestens nach zwei Jahren

Rz. 26 [Autor/Stand] Die Zurechnung der im Feststellungszeitpunkt land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen zum Grundvermögen aufgrund der Vorschrift des § 69 Abs. 1 BewG setzte nur voraus, dass die Änderung der Nutzungsweise in absehbarer Zeit anzunehmen war.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / ff) Erbbaurecht

Rz. 28 [Autor/Stand] Der Erbbauberechtigte wird aufgrund der Vorschrift des § 92 Abs. 2 BewG als wirtschaftlicher Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grund und Bodens angesehen, wenn das Erbbaurecht im jeweiligen Feststellungszeitpunkt eine Laufzeit von 50 oder mehr Jahren hat. Im Einzelnen s. die Kommentierung zu § 92 BewG.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / O. § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung an die Rechtsprechung des BVerfG

Rz. 87 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz wurde im Anschluss an das AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz[2] durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[3] geändert. Rz. 88 [Autor/Stand] Einstweilen frei. Rz. 89 [Autor/Stand] § 205 BewG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 70 [Autor/Stand] Einer Nachfeststellung werden gem. § 223 Abs. 2 Satz 1 BewG vorbehaltlich des § 227 BewG die Verhältnisse im Nachfeststellungszeitpunkt zugrunde gelegt. Das bedeutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse zum Nachfeststellungszeitpunkt (z.B. Grundstücksgröße einer neu entstandenen Bauparzelle), aber die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt (z.B....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Umfang der forstwirtschaftlichen Nutzung

Rz. 31 [Autor/Stand] Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören nach Abschn. 1.09 Abs. 1 BewRL alle Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Dazu rechnen vor allem der forstwirtschaftlich genutzte Boden, die so genannte Holzbodenfläche einschließlich der Wirtschaftswege, Holzlagerplätze, Schneisen und Schutzstreifen, wenn ihre Breite 5m nicht über...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundgedanke der Vorschrift

Rz. 28 [Autor/Stand] § 69 Abs. 3 BewG enthielt für planungsrechtlich ausgewiesenes Bauland eine Sonderregelung zu den Vorschriften in Absatz 1 und Absatz 2. Nach dieser Vorschrift sollten, soweit keine Ausnahmen zugelassen waren (Satz 2), alle Grundstücke, die nach objektiver Beurteilung als Bauland angesehen werden mussten und sofort bebaut werden konnten, stets als Grundve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zweck und Entstehung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 50 BewG ist durch das BewÄndG 1965 in das Regelwerk eingefügt worden. Die Vorschrift enthält die notwendigen Ergänzungen zu § 38 Abs. 2 BewG. Während dort nur die allgemeinen Vorgaben für die Bewertung der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke aufgeführt werden, konkretisiert § 50 Abs. 1 BewG die entsprechenden Vorgaben durch die Bezugnahme auf die B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Belastungsentscheidung des Gesetzgebers knüpft an das Innehaben von Grundbesitz in Form von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen an. Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz i.S.d. Bewertungsgesetzes. Das sind insgesamt ca. 36 Mio. wirtschaftliche Einheiten. Davon entfallen ca. 32 Mio. wirtschaftliche Einheiten au...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / hh) Gesamthandseigentum

Rz. 30 [Autor/Stand] Wird eine privatschriftliche Vereinbarung über die Gründung einer Personengesellschaft getroffen und vereinbaren die Gesellschafter darin, dass einer ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück einbringt, so kann bürgerlich-rechtlich an dem Grundstück Gesamthandeigentum aller Gesellschafter nur durch Auflassung des Grundstücks begründet werden. Wird kein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wald

Rz. 27 [Autor/Stand] Als Wald gilt dabei jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche sowie kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.[2] Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Gärtnerische Nutzung

Rz. 38 [Autor/Stand] Die gärtnerische Nutzung umfasst nach Abschn. 1.11 Abs. 1 der BewRL "die Nutzungsteile Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, den Obstbau und die Baumschulen sowie die selbständigen Kleingärten (Schrebergärten, Laubenkolonien)". Die Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung ergibt sich aus § 40 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 BewG. Das entscheidende Merkmal ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 107 [Autor/Stand] Wohnungseigentum ist definiert als das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. Die Definition "Wohnungseigentum" entspricht dem Wohnungseigentumsgesetz.[2] Rz. 108 [Autor/Stand] Dementsprechend stellt Teileigentum das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Rä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Sofortige Möglichkeit der Bebauung

Rz. 30 [Autor/Stand] Weitere Voraussetzung war, dass die Bebauung tatsächlich und rechtlich sofort möglich war. Es musste sich um baureife Flächen handeln, die in ortsüblicher Weise erschlossen und sofort bebaubar waren. Der Möglichkeit der sofortigen Bebauung können tatsächliche und rechtliche Gründe entgegenstehen: Rz. 31 [Autor/Stand] Tatsächliche Hinderungsgründe, die ein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bodenschätzungsergebnisse als Ausgangswert

Rz. 5 [Autor/Stand] Für die Beurteilung der natürlichen Ertragsbedingungen einschließlich des Bodenartenverhältnisses ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG "von den Ergebnissen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz auszugehen". Das bedeutet, dass über die in den Bodenschätzungsergebnissen zum Ausdruck kommenden natürlichen Ertragsbedingungen auch noch andere berücksic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Voraussetzungen für die Feststellung der Art "baureifes Grundstück"

Rz. 4 [Autor/Stand] Als baureife Grundstücke sah § 73 Abs. 2 BewG – mit Ausnahme der Grundstücke für den Gemeinbedarf – solche unbebauten Flächen an, die in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt waren und deren sofortige Bebauung möglich war. Weitere Voraussetzung war, dass die Bebauung innerhalb des Plangebietes in benachbarten Bereichen begonnen hatte oder schon durc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verwaltungsverfahren

Rz. 29 [Autor/Stand] Die Ausübung des Heberechts fußt grundsätzlich auf einem geteilten Verwaltungsverfahren, das zum Teil den Finanzbehörden, zum Teil den Gemeinden obliegt. Ausnahmen bilden die Länder Berlin, Hamburg und Bremen, in denen die Grundsteuer ausschließlich von den Finanzbehörden verwaltet wird. In den übrigen Ländern teilen die Finanzbehörden nach § 184 Abs. 3 ...mehr