Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Freibetrag

Rz. 122 [Autor/Stand] Die bei beschränkter Steuerpflicht vorgesehenen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 n.F. in Gestalt von Art. 4 Nr. 5 Buchst. b StUmgBG (s. § 16 ErbStG n.F. Rz. 27) werden auch gewährt, wenn nur Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 Abs. 1 AStG besteht.[2] Allerdings entspricht auch die Aufteilung des Freibetrags und Anrechnung von Vorerwerben nach dem gel...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Betriebsvermögen (Nr. 2)

Rz. 30 [Autor/Stand] Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG ist der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen gesondert festzustellen, wenn er für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Die Entscheidung darüber trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt (§ 152 Abs. 1 Satz 2 BewG). Zur § 152 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 64 [Autor/Stand] § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d ErbStG enthält eine erschöpfende Aufzählung der steuerpflichtigen nicht natürlichen Personen, bei der jede einzelne Gruppe von steuerpflichtigen Gebilden genau begrenzt ist (s. § 3 ErbStG Rz. 54). Die Aufzählung stimmt im Wesentlichen mit § 1 Abs. 1 KStG überein. Eine weitgehende Übereinstimmung besteht auch mit § 97 Abs. 1 Bew...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Vermeidung der erweitert unbeschränkten Steuerpflicht

Rz. 82 [Autor/Stand] Durch Aufgabe des Wohnsitzes oder den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit lässt sich diese unbeschränkte Steuerpflicht vermeiden, wobei sowohl auf Erwerberseite als auch auf Seiten des Erblassers oder Schenkers dies vorliegen muss. Außerdem müssen im Allgemeinen zudem ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland sowie Inlandsvermögen nach § 121 BewG v...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Steuerpflicht für ausländische Diplomaten

Rz. 75 [Autor/Stand] Die Besteuerung von Angehörigen der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18.4.1961[2] und nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24.4.1963[3]. Danach wird grundsätzlich deutsche Erbs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Antrag auf Neubewertung (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 67 [Autor/Stand] Der Erklärungspflichtige kann eine von dem Basiswert abweichende Feststellung des Grundbesitzwerts nach den Verhältnissen im Besteuerungszeitpunkt durch Abgabe einer Feststellungserklärung mit den dafür erforderlichen stichtagsbezogenen Grundstücksdaten beantragen (§ 151 Abs. 3 Satz 2 BewG). Rz. 68 [Autor/Stand] Antragsberechtigt ist nicht nur der Erbe bz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Pilzanbau

Rz. 50 [Autor/Stand] Beim Pilzanbau handelt es sich um eine Fachsparte des Gartenbaus. Gegenstand der Bewertung ist der professionelle Anbau von Speisepilzen. Als Speisepilze gelten dabei die Fruchtkörper verschiedener Pilzarten, die genießbar und wohlschmeckend sind. Dazu gehören z.B. Zuchtchampignon, Eichenpilz (Shiitake), Austern- und Kräuterseitling sowie Stockschwämmche...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Umfang der erweitert beschränkten Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht

Rz. 119 [Autor/Stand] Die erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht erstreckt sich über das in § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 121 BewG genannte Inlandsvermögen hinaus letztendlich auf alles, was kein im Ausland befindliches Vermögen ist[2] (s.a. § 121 BewG Rz. 645 ff.):mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VIII. Anzahl der Wohnungen

Rz. 79 [Autor/Stand] Insb. für die Grundstücksarten der Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Mietwohngrundstücke ist die Anzahl der Wohnungen für die Einordnung von Bedeutung. Während ein Einfamilienhaus über eine und ein Zweifamilienhaus über zwei Wohnungen verfügt, erfordert ein Mietwohngrundstück drei oder mehr Wohnungen. Mietwohngrundstücke kommen in der Praxis häuf...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Ort der Geschäftsleitung

Rz. 67 [Autor/Stand] Die Begriffsbestimmung der Geschäftsleitung ergibt sich aus § 10 AO. Diese Vorschrift lautet: "Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung." Wo sich der "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung" befindet, ist Tatfrage und muss nach den Verhältnissen beurteilt werden, wie sie im Einzelfall gegeben sind. Es kommt darauf an, wo un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Wohnzwecke

Rz. 46 [Autor/Stand] Grundstücke oder Grundstücksteile dienen Wohnzwecken, wenn sie die Wohnbedürfnisse befriedigen. Dies erfordert allerdings nicht, dass es sich bei den Räumen um baulich abgeschlossene Wohnungen im bewertungsrechtlichen Sinn handeln muss (vgl. zum Wohnungsbegriff Rz. 180). Denn Wohnzwecken dienen auch solche Räume, die den Anforderungen des obigen Wohnungs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Unbeschränkte Steuerpflicht einer Familienstiftung oder eines Familienvereins (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 71 [Autor/Stand] Die Besteuerung einer Familienstiftung oder eines Familienvereins nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (sog. Ersatzerbschaftsteuer) greift nur ein, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat und damit als unbeschränkt steuerpflichtig gilt.[2] Eine ausländische Stiftung kann einen faktischen Inlandssitz haben, wenn die maßg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Personenkreis

Rz. 117 [Autor/Stand] Mit der erweitert beschränkten Steuerpflicht des § 4 AStG wird die sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ergebende beschränkte Steuerpflicht über das Inlandsvermögen des § 121 BewG hinaus auf alle Fälle des Erwerbs erweitert, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte i.S.d. § 34c Abs. 1 EStG wären (ausführlich dazu ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Ausnahmen

Rz. 137 [Autor/Stand] Die erweitert beschränkte Steuerpflicht griff im Verhältnis zu Österreich laut DBA, das zum 1.8.2008 von Deutschland wegen Wegfalls der Erbschaftsteuer in Österreich gekündigt wurde, nicht ein. Dies gilt noch heute im Verhältnis zur Schweiz, sofern ein Erwerb von Todes wegen vorliegt. Der Schweiz steht das Besteuerungsrecht an diesen Vermögensgegenständ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 130 [Autor/Stand] § 5 AStG ergänzt die §§ 2 und 4 AStG (s.a. § 121 BewG Rz. 635 ff.). Die Vorschrift verhindert, dass die erweitert beschränkte Steuerpflicht durch Einschaltung einer ausländischen Gesellschaft umgangen wird. § 5 Abs. 1 AStG legt den Personenkreis fest, bei dem eine Zurechnung von Einkünften und Vermögen in Frage kommt. Daher wird nicht, wie in § 4 AStG, ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Vermeidung einer Doppelbesteuerung

Rz. 152 [Autor/Stand] Völkerrechtlich besteht keine Verpflichtung eines Staates, für eine Vermeidung der Doppelbesteuerung zu sorgen. Innerhalb der EU bestand zwar nach Art. 293 (ex 220) EGV eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Sie wurde jedoch nur teilweise erfüllt. Doppelbesteuerungsabkommen zur Schenkungsteuer gibt es nur mit Dänema...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Entstehungsgeschichte

Rz. 16 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz 1934 enthielt keine besonderen Vorschriften zur Bewertung der Außenanlagen. Auch in der steuerlichen Praxis wurde von besonderen Wertermittlungen für Außenanlagen abgesehen. Im Allgemeinen begnügte man sich mit einem bloßen Zuschlag zum Gebäudewert.[2] Rz. 17 [Autor/Stand] Die sinngemäße Anwendung des § 88 BewG auf die Bewertung von A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden

Rz. 61 [Autor/Stand] Bei den Außenanlagen können ebenso wie bei den Gebäuden bauliche Mängel und Schäden gegeben sein, die im Normalherstellungswert bzw. im Gebäudesachwert (Normalherstellungswert abzüglich Wertminderung wegen Alters) nicht zum Ausdruck kommen. In solchen Fällen ist die Vorschrift des § 87 BewG sinngemäß anzuwenden. Danach ist ein entsprechender Abschlag zu ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 172 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das BewG eingefügt worden ist, bestimmt einen abweichenden Bewertungsstichtag für die forstwirtschaftliche Nutzung in einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Regelungsinhalt bezieht sich allerdings nur auf Umfang und Zustand des Bestandes an noch nicht eingeschla...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Vermeidung der erweitert beschränkten Steuerpflicht

Rz. 139 [Autor/Stand] Eine Doppelbesteuerung lässt sich dadurch vermeiden, dass vor dem Wegzug ins Ausland die Vermögenswerte ins Ausland verbracht werden, weil dann ausländische Einkünfte anfallen (s. Rz. 110). Rz. 140– 148 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Stand der DBA-Abkommen

Rz. 149 [Autor/Stand] Derzeit geltende aktuelle Abkommen:[2] Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer (H E 21 ErbStH 2019)mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Restwert

Rz. 71 [Autor/Stand] Durch die in § 89 BewG vorgegebene Verweisung kommt für Außenanlagen § 86 Abs. 3 BewG entsprechend zur Anwendung. Danach ist grundsätzlich jeweils für die einzelne Außenanlage ein Restwert von mindestens 30 % des Normalherstellungswerts anzusetzen Die Erläuterungen zu § 86 Abs. 3 BewG gelten in diesem Zusammenhang entsprechend (vgl. § 86 BewG Rz. 176 ff....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach §§ 13a Abs. 4, Abs. 9a, 13b Abs. 10 ErbStG

Rz. 33 [Autor/Stand] Bei entsprechendem Bedarf können die Lage-, Betriebs- und Geschäftsleitungsfinanzämter i.S. des § 152 Nrn. 1–3 BewG für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuerbefreiung von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie begünstigungsfähigen Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 13a Abs. 4 und Abs. 9a und § 13b 10 ErbStG mit der Durchfü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / K. Sonstige bebaute Grundstücke (Abs. 9)

Rz. 170 [Autor/Stand] Sonstige bebaute Grundstücke i.S.d. § 249 Abs. 1 Nr. 8 und Abs. 9 BewG sind all jene Grundstücke, die nicht unter § 249 Abs. 2 bis 8 BewG fallen, d.h. die sich keiner der anderen Grundstücksarten zuordnen lassen. Folglich gehen die sieben anderen Grundstücksarten den sonstigen bebauten Grundstücken vor. Zu den sonstigen bebauten Grundstücken i.S.d. § 24...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Sonstige Zwecke

Rz. 67 [Autor/Stand] Ein Grundstück dient sonstigen Zwecken, wenn es weder zu Wohnzwecken noch zu betrieblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird. Eine Nutzung zu sonstigen Zwecken liegt beispielsweise bei Clubhäusern, Vereinshäusern, Bootshäusern, studentischen Verbindungshäusern, Turnhallen von Sportvereinen, Schützenhallen, Jagdhütten oder selbstständigen (nicht betr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Gemüse, Blumen und Zierpflanzen (Abs. 2)

Rz. 5 [Autor/Stand] Dies gilt im gleichen Maße auch für Betriebe, die Gemüse, Blumen und Zierpflanzen anbauen. Auch hier führt die über § 174 Abs. 2 BewG vorgenommene Festlegung des Stichtages auf den 30. Juni zu einer eindeutigeren Beurteilung der Bewirtschaftungsverhältnisse und blendet die besonderen Verhältnisse am regulären Bewertungsstichtag aus. Da z.B. nur wenige Gem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XI. Kurzumtriebsplantagen

Rz. 67 [Autor/Stand] Unter Kurzumtriebsplantagen (KUP) werden Flächen verstanden, die aus schnellwachsenden und ausschlagfähigen Gehölzen bestehen. Hierbei handelt es sich im Regelfall um die Erzeugung von Schwachholz im ein- bis zwanzigjährigen Umtrieb, wobei das erzeugte Holz vorrangig als Brennstoff oder Industrieholz Verwendung findet. Aus diesem Grunde werden für KUP un...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zeitpunkt

Rz. 28 [Autor/Stand] Die Inländereigenschaft muss zum Stichtag, an dem die Steuer entsteht (§ 9 ErbStG), vorliegen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bis j ErbStG können wegen der späteren Entstehungszeitpunkte (z.B. bei aufschiebend bedingtem Erwerb) die Steuerpflichtigen (beim Erwerb von Todes wegen nur der Erwerber) auf die Voraussetzungen für die Annahme der I...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsinhalt

Rz. 7 [Autor/Stand] § 235 BewG enthält zwei zeitliche Vorgaben. Über Abs. 1 wird festgeschrieben, welche Parameter auf den eigentlichen Bewertungsstichtag berücksichtigt werden müssen. Abs. 2 liefert dann die Ausnahmeregelung für die stehenden und umlaufenden Betriebsmittel. Rz. 8 [Autor/Stand] Die Vorschrift gilt unabhängig von der Art der Feststellung. Die Vorschrift ist so...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Berücksichtigung eines Unterbestandes

Rz. 17 [Autor/Stand] Die weitgehende Auslegung des Begriffes "normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln" könnte in der Praxis dazu führen, dass Weinbaubetriebe fehlende Weinbestände über einen Abschlag berücksichtigt wissen wollen. Diese Möglichkeit wird allerdings durch § 173 Abs. 2 BewG verbaut. Dort ist eindeutig festgelegt, dass nicht oder nicht im üblichen Rahmen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 249 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Aufzählung der verschiedenen Grundstücksarten und deren Definition sowie erstmalig für die Bewertung zu Grundsteuerzwecken die Bestimmung des Wohnungsbegriffs. Die Vorschrift des § 249 BewG entspricht in Teilen dem § 75 BewG zur Einheitsbewertung sowie dem § 181 BewG zur Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Inhalt und Entstehung

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 171 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz [2] neu in das BewG eingefügt worden ist, erweitert bei forstwirtschaftlichen Betrieben den Begriff der umlaufenden Betriebsmittel in Bezug auf das eingeschlagene Holz. Sie stellt eine notwendige Ergänzung zu § 158 Abs. 3 Nr. 2 BewG dar und entspricht inhaltlich dem § 53 BewG. Rz. 2 [A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Grundregel (Abs. 1)

Rz. 20 [Autor/Stand] Nach § 235 Abs. 1 BewG sind die Verhältnisse vom Feststellungszeitpunkt maßgebend für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude. Vergrößert ein buchführender Landwirt, der das Wirtschaftsjahr seines Betriebs mit dem 30.6. abschließt, in der Zeit vom 1.7. bis zum 31.12. durch Zukauf landwirtschaftlicher Flächen seinen Betrieb...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 29 [Autor/Stand] Der persönliche Anwendungsbereich des § 103 BewG erstreckt sich auf die Inhaber und Mitinhaber gewerblicher Unternehmen i.S.v. §§ 95 und 97 BewG sowie – bewirkt durch die Gleichstellungsklausel in § 96 BewG – auch auf die Inhaber und Mitinhaber freiberuflicher Unternehmen i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG und auf die Einnehmer einer staatlichen Lotterie, sow...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungszeitpunkt

Rz. 6 [Autor/Stand] § 173 BewG ist erstmals für die Feststellung von Grundbesitzwerten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens für nach dem 31.12.2008 liegende Bewertungsstichtage anzuwenden.[2] Die ursprünglich nur für die Erbschaftsteuer konzipierte Vorschrift ist nach Umsetzung einer Entscheidung des BVerfG[3] durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015[4] auch fü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Feststellung von Grundbesitzwerten (Nr. 1)

Rz. 9 [Autor/Stand] Grundbesitzwerte (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG) sind durch das sog. Lagefinanzamt festzustellen.[2] Das ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt (vgl. auch § 18 AO). Rz. 10 [Autor/Stand] Erstreckt sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Fors...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Inlandsbegriff

Rz. 30 [Autor/Stand] Der Inlandsbegriff ist im ErbStG nirgends definiert. Er dürfte wohl mit dem "Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes" (s. § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG) übereinstimmen. Der Inlandsbegriff war früher wegen der Abgrenzung zur DDR problematisch. Die Erweiterung des Inlandsbegriffs durch § 2 Abs. 2 ErbStG um den Festlandsockel war bisher ohne praktische Bede...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Inhalt und Entstehung

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 175 BewG, die durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009[2] neu in das BewG eingefügt worden ist, gliedert die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen auf und definiert die Sondernutzungen. Die Vorschrift dient der Abgrenzung von der landwirtschaftlichen Nutzung und ermöglicht eine bessere Ermittlung der einschlägigen Wirtsc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tatsächliche Nutzung

Rz. 30 [Autor/Stand] Für die Einordnung eines bebauten Grundstücks in eine der acht Grundstücksarten ist auf die tatsächliche Nutzung im Feststellungszeitpunkt abzustellen (Stichtagsprinzip). Dabei ist zu prüfen, in welchem Umfang das Grundstück Wohnzwecken, eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken und/oder öffentlichen oder sonstigen Zwecken dient. Findet im Feststellungs...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Imkerei

Rz. 34 [Autor/Stand] Die Imkerei umfasst alle Formen der Bienenhaltung, die nachhaltig auf einen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet sind. Eine Bienenhaltung, die lediglich hobbymäßig betrieben und daher ertragsteuerlich als Liebhaberei betrachtet wird, gehört nicht zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Bei der mit Gewinnabsicht betriebenen Imkerei ist n...mehr

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§ 15 Kündigung und Insolvenz / Literaturtipps

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§ 35 Kündigung und betriebl... / Literaturtipps

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Übersicht über die einzelnen DBA

Rz. 161 [Autor/Stand] Wegen der weiteren Ausführung zu den einzelnen DBA wird auf die einschlägigen Kommentare verwiesen zum DBA mit Dänemark[2], zum DBA Frankreich [3], zum DBA mit Griechenland[4], zum DBA Österreich [5], auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, das von Deutschland wegen Wegfalls der Erbschaftsteuer in Österreich zum 1.8.2008 aufgekündigt wurde[6], zum DBA Schweden [7],...mehr

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FoVo 04/2024, Personengessellschaften

Münchener Kommentar zum BGB Bd. 7 Schuldrecht Besonderer Teil IV Kommentar, 9. Aufl. 2024 3.130 Seiten, 299 EUR Verlag C.H.Beck München ISBN 978-3-406-76677-0 Das BGB ist nicht die Grundlage der Forderungseinziehung und auch der Zwangsvollstreckung. Zunächst begründet sich hieraus die Berechtigung des Gläubigeranspruchs. Aber wer ist eigentlich Gläubiger? Bei Personenmehrheit...mehr

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§ 31 Arbeitslosengeld I / Literaturtipps

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ZErb 04/2024, Zwingender An... / c. Ratenzahlung aus wichtigem Grund, Regel oder Ausnahme?

Der Entwurf sieht weiter vor, dass der Erbe aus wichtigem Grund Ratenzahlung verlangen kann (vgl. § 1615a Abs. 2 S. 4 BGB-E)[24] und (§ 1586b Abs. 2 S. 4 BGB-E). Die Autoren stellen klar, dass das Verlangen der Ratenzahlung nicht die Bemessung des Anspruchs betrifft, sondern lediglich die Zahlungsmodalität.[25] Es handelt sich bei der Ratenzahlung aus wichtigem Grund also ni...mehr

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FoVo 04/2024, Berufsrecht

Henssler/Prütting Bundesrechtsanwaltsordnung Kommentar, 6. Aufl. 2024 2.468 Seiten, 219 EUR Verlag: C.H.Beck ISBN 978-3-406-78479-8 Das Berufsrecht spielt in der Zusammenarbeit der Rechtsanwälte und Inkassodienstleister bei Erbringung von Inkassodienstleistungen (VV 2300 Abs. 2 RVG) ebenso eine Rolle wie im Wettbewerb zwischen diesen beiden Rechtsdienstleistern um den Gläubig...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Gewöhnlicher Aufenthalt und Sechsmonatsfrist

Rz. 62 [Autor/Stand] Bei einem Inlandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten tritt nach § 9 Satz 2 AO die unbeschränkte Steuerpflicht ohne weiteres ein, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Voraussetzungen des § 9 Satz 1 AO erfüllt sind. Damit kommt es nur auf die objektive Dauer des Aufenthalts an, unabhängig von subjektiven Vorstellungen und Plänen der Person an. Wo die b...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 1031 [Autor/Stand] Zur Abgrenzung der Schulden und sonstigen Abzüge (= Fremdkapital) vom Eigenkapital des Unternehmens, wozu grundsätzlich auch die Rücklagen gehören, wird zunächst auf die Rz. 205 ff. verwiesen. Rz. 1032 [Autor/Stand] Nach § 103 Abs. 3 BewG sind die in der Steuerbilanz ausgewiesenen Rücklagen bei der Bewertung des Betriebsvermögens wegen ihres regelmäßige...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsvermögen und junges Verwaltungsvermögen

Rz. 90 [Autor/Stand] Nach geltendem ErbStG besteht das begünstigte Vermögen aus land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit es das (Netto-)Verwaltungsvermögen übersteigt. Auf eine bestimmte Quote des Verwaltungsvermögens kommt es dabei nicht an (abgesehen von dem unschädlichen Verwaltungsvermögen von höchstens 10 %...mehr