Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Umfang der Entlastung

aa) Beschränkung auf bekannte oder erkennbare Umstände Rz. 397 Von der Entlastung erfasst werden nur Ansprüche der GdWE, die auf solchen Umständen beruhen, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung bekannt oder bei hinreichend sorgfältiger Prüfung erkennbar waren.[325] Rz. 398 Dabei ist grundsätzlich auf den Kenntnisstand aller an der Beschlussfassung mitwirkender Wohnungseigentüm...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Veränderungsgrenze: grundlegende Umgestaltung (Abs. 4)

I. Bedeutung der Vorschrift 1. Grundsatz Rz. 145 Sowohl das Recht der Wohnungseigentümer nach Absatz 1 bauliche Veränderungen zu beschließen als auch der Anspruch des interessierten Wohnungseigentümers, unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 bauliche Veränderungen zu verlangen, finden ihre Grenzen in den beiden Tatbeständen des Absatzes 4. Wenn sie vorliegen, darf die b...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Anlagen zur Eintragungsbewilligung

1. Allgemeines Rz. 18 Gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 WEG sind der Eintragungsbewilligung der Aufteilungsplan (Nr. 1, vgl. Rdn 21) und die Bescheinigung über die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 WEG (Nr. 2, vgl. Rdn 34) als Anlagen beizufügen. Dies erfordert keine körperliche Verbindung durch Schnur und Siegel (§ 44 BeurkG) mit der Eintragungsbewilligung, sondern es reicht aus, wenn sie...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Grundlegende Umgestaltung (Abs. 4 Fall 1)

1. Grundlagen Rz. 147 Nach Absatz 4 Fall 1 dürfen bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten, nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden. Diese Vorschrift knüpft an den früheren § 22 Abs. 2 S. 1 an, wonach Modernisierungsmaßnahmen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern mit einer qualifizierten Mehrheit beschlossen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Form des Eintrags in die Beschluss-Sammlung

a) Eintragungen Rz. 91 Zur Form von Eintragungen finden sich einige wesentliche Regelungen in § 24 Abs. 7 S. 2 Nr. 1 bis 3 und S. 3 WEG. Demnach hat die Beschluss-Sammlung die seit Inkrafttreten der Novelle "ergangenen" Beschlüsse mit Angabe von Ort und Datum zu enthalten.[167] Da interessierten Wohnungseigentümern nach § 24 Abs. 7 S. 8 WEG Einsicht zu gewähren ist, muss dies...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Umlageschlüssel sowie Berechtigter und Verpflichteter

a) Umlageschlüssel Rz. 22 Der gesetzliche Umlageschlüssel folgt aus §§ 16 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 16 Abs. 1 S. 2 (Rdn 7 ff.).[83] Gem. § 16 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 richtet sich die Verteilung grundsätzlich nach Maßgabe der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile.[84] Die Miteigentumsanteile (§ 47 GBO) können durch den Aufteiler z.B. den Bauträger oder den auftei...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Voraussetzungen einer Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss

1. Bestehen einer Eigentümergemeinschaft Rz. 63 Da ein Beschluss nur auf einer Eigentümerversammlung gefasst werden kann, muss bereits eine GdWE bestehen (vgl. o. Rdn 1). Diese entsteht nach § 9a Abs. 1 S. 2 WEG, wenn die Wohnungsgrundbücher angelegt wurden. Vorherige (Mehrheits-)Entscheidungen der Bruchteilseigentümer sind keine Beschlüsse im Sinne der §§ 23 ff. WEG,[139] se...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Zeitpunkt des Eintrags

a) Eintragungen Rz. 94 Nach § 24 Abs. 7 S. 7 WEG sollen Eintragungen, Vermerke und Löschungen "unverzüglich" einzutragen sein. Für Eintragungen konkretisiert die Entwurfsbegründung, dass sie jeweils unverzüglich "nach der Verkündung" in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen sind.[179] Damit hat der Verwalter für die Vornahme einer Eintragung weit weniger Zeit als für die Anferti...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 4. Ausgestaltung der Mitnutzung

a) Allgemeines Rz. 39 Die Nutzung einer baulichen Veränderung nach Absatz 1 oder 3 kann eine singuläre Erscheinung sein, wie z.B. die Anbringung von Einbruchsschutz (Absatz 2 S. 1 Nr. 4) oder eines Steckersolargeräte zur Stromerzeugung an dem Balkon einer Eigentumswohnung. Es gibt aber auch bauliche Veränderungen, die andere Wohnungseigentümer, die erst später auf dem Geschma...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Zugang zur "Versammlung der Wohnungseigentümer" (§ 23 Abs. 1 S. 1 WEG)

1. Teilnahmeberechtigte Personen a) Grundsatz der Nichtöffentlichkeit Rz. 9 Das Gesetz regelt abgesehen von den Ausschlusstatbeständen des § 25 Abs. 4 WEG nicht ausdrücklich, wer an Eigentümerversammlungen teilnehmen und sich dort an Willensbildung und Abstimmung beteiligen darf. Dies ist alleine dem Begriff der "Versammlung der Wohnungseigentümer" zu entnehmen. Teilnehmen dür...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / V. Folgen der Nichtladung – Auswirkung auf Beschlüsse ungenügend einberufener Eigentümerversammlungen

1. Anfechtbarkeit Rz. 19 Die unterlassene Ladung eines Teilnahmeberechtigten ist ein formeller Fehler. Er führt grundsätzlich lediglich zur Anfechtbarkeit der gleichwohl auf der Versammlung gefassten Beschlüsse. Aus diesen Gründen führt auch die Änderung der Tagesordnung durch Mehrheitsbeschluss zur Anfechtbarkeit der neu auf die Tagesordnung gesetzten Beschlussgegenstände, al...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Anwendungsbeispiele

a) Erhaltungsmaßnahmen am Sondereigentum Rz. 64 Die Duldungspflicht besteht in erster Linie bei den in der Gesetzbegründung genannten[195] Erhaltungs- und Baumaßnahmen einzelner Wohnungseigentümer. Hier kann sich ebenso wie bei Einwirkungen durch die GdWE zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums die Notwendigkeit ergeben, das unter- oder oberhalb oder neben dem eigenen ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Allgemeines

a) Anwendbarkeit der HeizkostenV Rz. 143 Nach § 3 S. 1 HeizkostenV gilt im für die Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten im Wohnungseigentum, d.h. im gemeinschaftlichen Eigentum und im Sondereigentum die HeizkostenV in unmittelbarer Anwendung.[483] Die HeizkostenV regelt abschließend, welche Kosten Heiz- und Warmwasserkosten sind.[484] Einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / i) Aufwendungen (Vorfinanzierung) durch den Verwalter/Ersatzansprüche

aa) Ansprüche aus dem Auftragsrecht Rz. 237 Macht der Verwalter zugunsten der GdWE eigene Aufwendungen, z.B. für Baumaßnahmen oder einen Kredit, über den die Wohnungseigentümer nicht beschlossen und den sie nicht genehmigt haben, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte, steht ihm nach den §§ 675, 670 BGB ein vertraglicher Ersatzanspruch bzw. ein Anspruch auf ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Beschlagnahmewirkung

1. Verhinderung von Manipulationen a) Ausschluss von Belastungen nach Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks Rz. 50 Im Gegensatz zur früheren "freiwilligen Versteigerung" wird nunmehr nach § 19 Abs. 1 ZVG die Anordnung der Zwangsversteigerung in das Grundbuch eingetragen, was nach § 20 Abs. 1 ZVG als Beschlagnahme gilt. In der Folge sind Verfügungen gegen den Willen des V...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Literaturtipps

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums (Abs. 2)

I. Vertragsinhalt Rz. 34 Durch die vertragliche Teilungserklärung wird jedem Miteigentümer (d.h. jedem Miteigentumsanteil) an bestimmten Räumen des Gebäudes Sondereigentum eingeräumt (zugeordnet) und damit in ihnen Alleineigentum in den Grenzen des Gesetzes verschafft. Da hierdurch das Miteigentum am Grundstück inhaltlich verändert ("beschränkt") wird, enthält der Vertrag ein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / bb) Berücksichtigungsfähige Härten

(1) Notwendigkeit eines Härteeinwands Rz. 29 Berücksichtigungsfähig sind vorbehaltlich noch darzustellender Ausnahmen nur die Härten, die der Drittnutzer mit einem form- und fristgerechten Härteeinwand nach Nummer 2 Halbs. 2, § 555d Abs. 3 und 4 BGB der GdWE bzw. dem anderen Wohnungseigentümer mitteilt. Die Mitteilung hat in Textform gemäß § 126b BGB erfolgen, also vor allem ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Rechte und Pflichten nach (vorläufiger) Beendigung des Verwalteramtes

a) Rechnungslegung und Rechenschaft Rz. 233 Nach dem Ende seiner Tätigkeit hat der Verwalter Rechenschaft über die Verwaltung abzulegen (§§ 666, 259 BGB);[191] diese Pflicht folgt nach Beendigung seiner Tätigkeit nicht mehr aus § 28 Abs. 2 S. 2 WEG.[192] Rz. 234 Erforderlich ist insofern die Vorlage einer geordneten und nachvollziehbaren Aufstellung der Ein- und Ausnahmen, ein...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Bauliche Veränderungen durch einen Wohnungseigentümer oder auf sein Verlangen durch die GdWE (Abs. 1 S. 1)

1. Durchführung durch den Wohnungseigentümer (Abs. 1 S. 1 Fall 1) a) Wohnungseigentümer Rz. 6 Nach Absatz 1 S. 1 trägt die Kosten einer baulichen Veränderung, die "einem" Wohnungseigentümer gestattet worden ist, "dieser" Wohnungseigentümer. Die Vorschrift geht davon aus, dass es nur einen ínteressierten Wohnungseigentümer gibt. Mit Wohnungseigentümer ist hier wie sonst der Eig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Geltungsbereich

Rz. 2 § 34 Abs. 1 WEG redet ohne gegenständliche Einschränkungen von Veränderungen und Verschlechterungen. Anders als § 34 Abs. 2 WEG ist die Anwendung der Vorschrift also nicht auf das Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht beschränkt. Sie erfasst auch Veränderungen und Verschlechterungen des Grundstücks.mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Durchführung durch die GdWE auf Verlangen des Wohnungseigentümers (Abs. 1 S. 1 Fall 2)

a) Durchführung durch die GdWE Rz. 9 Nach Absatz 1 S. 1 Fall 2 hat der Wohnungseigentümer die Kosten der baulichen Veränderung auch dann zu tragen, wenn er sie nicht selbst durchführt, sondern auf sein Verlangen nach § 20 Abs. 2 die GdWE. Die GdWE führt bauliche Veränderungen normalerweise nicht auf Kosten einzelner Wohnungseigentümer, sondern entweder auf Kosten aller Wohnun...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 3. Passivlegitimation

Rz. 298 Passiv legitimiert ist grundsätzlich derjenige Wohnungseigentümer, der im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung die Eigentümerstellung innehat (siehe Rdn 228). Es empfiehlt sich daher, substantiiert darzulegen, für welchen Monat welcher Beitrag nicht erbracht wurde.[728]mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung (Abs. 2)

I. Anspruchsinhalt Rz. 54 Absatz 2 gibt dem einzelnen Eigentümer einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf Abschluss einer Vereinbarung bzw. Zustimmung zu einer Vereinbarung, mit der eine bestehende Vereinbarung im Sinne des Absatzes 2 abgeändert oder eine vom Gesetz abweichende Regelung erstmals getroffen wird. Die (ergänzende) Auslegung der G...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Rechtswirkung einer abweichenden Kostenverteilung

1. Rückwirkung und Vertrauensschutz a) Rückwirkungsverbot Rz. 185 Mit der Beschlussfassung nach § 16 Abs. 2 S. 2 wird der bestehende gültige Umlageschlüssel mit Wirkung für die Zukunft abgeändert. Die Beschlussfassung hat im Verhältnis zu der entsprechenden Vereinbarung oder einem bereits gefassten Mehrheitsbeschluss vorrangig Rechtswirkung. Die Beschlusskompetenz gem. § 16 Ab...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Aufteilungsplan

a) Form und Inhalt Rz. 21 Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, die von der Behörde nicht hergestellt, aber von ihr durch Unterschrift und Siegel bzw. Stempel als richtig verantwortet werden muss. Neu ist seit 2021, dass der Aufteilungsplan elektronisch gestellt werden kann, soweit nach § 135 Abs. 1 S. 2 GBO der elektronische Rechtsverkehr mit dem Grundbuchamt durch die ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / a) Individuelles Vorgehen einzelner Wohnungseigentümer

aa) Berichtigungsanspruch Rz. 116 Die Beschluss-Sammlung soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei der Dokumentation der Beschlusslage neben die Niederschrift treten. Bei dieser Funktionsidentität kann auch im Hinblick auf den Rechtsschutz gegen die fehlerhafte Dokumentation kein Unterschied gemacht werden. Folglich muss dem einzelnen Wohnungseigentümer wie dort ein Berichtig...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Früheres Recht

Rz. 18 Nach früherem Recht war die Befugnis zur Abwehr von Störungen des Gemeinschaftseigentums gespalten. Teils stand sie bereits kraft Gesetzes der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, teils den einzelnen Wohnungseigentümern. In letztgenanntem Fall konnte sie aber durch Beschluss der Eigentümerversammlung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft übertragen werden, was man "Ver...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / b) Gemeinschaftliches Vorgehen der Wohnungseigentümer

aa) Beschlussfassung zur Berichtigung Rz. 119 Gerade bei Auseinandersetzungen mit dem Verwalter kann es dazu kommen, dass eine Mehrzahl von Wohnungseigentümern die Protokollierung für falsch hält. Erreichen sie auf der Eigentümerversammlung die Mehrheit, kann dies die Durchsetzung des Begehrens erheblich vereinfachen. Denn sie können den Verwalter durch Beschluss zur Berichti...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Eintragungen bei Grundbuchanlegung

Rz. 41 Für die Eintragungen in das Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbuch bei seiner Anlegung gelten die WGV, die GBV, die GBO und das WEG. Unverbindliche Muster enthalten die Anlagen zur WGV. I. Bestandsverzeichnis Rz. 42 Der Miteigentumsanteil an dem Grundstück ist als zahlenmäßiger Bruchteil in Spalte 3 einzutragen (§ 3 Abs. 1 Buchst. a WGV); dabei ist einzutragen, dass das ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 2. Beschlusskompetenz kraft Gesetzes oder aufgrund einer bzw. Öffnungsklausel

a) Beschlusskompetenz als notwendige Legitimation der Mehrheitsmacht Rz. 64 Der Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss sind, anders als der Wortlaut des § 19 Abs. 1 WEG nahelegt, nicht alle in der Wohnungseigentümergemeinschaft zu regelnden Fragen unterworfen. Vielmehr bedarf es der Zuweisung einer sogenannten Beschlusskompetenz, also der Befugnis, bestimmte Angelegenheiten au...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / e) Bevollmächtigte

aa) Möglichkeit der Bevollmächtigung nach dispositivem Gesetzesrecht Rz. 13 Das Gesetz schließt nicht aus, dass sich der Wohnungseigentümer durch Bevollmächtigte auf der Eigentümerversammlung vertreten lässt.[22] Der Wohnungseigentümer kann sich bei einer Mehrheit von Einheiten auch durch eine Mehrzahl von Bevollmächtigten vertreten lassen,[23] nach Rechtsprechung des BGH auc...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Voraussetzungen für die Bestellung von Dauerwohnrechten

1. Gebäude a) Existentes oder zu errichtendes Gebäude Rz. 6 Die Begründung eines Dauerwohn- und Dauernutzungsrechtes setzt zunächst voraus, dass sich dieses auf ein Gebäude bezieht, wobei dieses noch nicht vorhanden sein muss. Wie § 31 Abs. 1 S. 1 WEG zeigt, genügt ein "zu errichtendes Gebäude". Insoweit kann auf die Kommentierung zur wort- und inhaltsgleichen Formulierung in ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / II. Die Einberufung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG)

1. Gerichtliche Verpflichtung der GdWE Rz. 46 Gerade in größeren Anlagen kann es schwierig sein, das Quorum nach § 24 Abs. 2 WEG zu erreichen. Der einzelne Wohnungseigentümer ist indessen auch in diesen Fällen nicht schutzlos. Er kann nach § 18 Abs. 2 WEG gerichtlich die Einberufung einer Eigentümerversammlung durchsetzen. Da die Verwaltung nunmehr exklusiv Sache der GdWE ist...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / E. Aufgaben

Rz. 22 Bei den Aufgaben des Verwaltungsbeirats ist zwischen den Aufgaben, die durch das Gesetz übertragen sind und den weiteren durch Rechtsgeschäft übertragenen Aufgaben zu unterscheiden.[80] I. Unterstützung und Überwachung des Verwalters (Abs. 2) Rz. 23 Gemäß § 29 Abs. 2 WEG hat der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen und zu ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Mehrheit der abgegebenen Stimmen

1. Rechtsnatur der Einzelstimme Rz. 1 § 25 Abs. 1 WEG ordnet für Entscheidungen der Eigentümerversammlung das Mehrheitsprinzip an, enthält aber nur rudimentäre Regelungen hierzu. Aus diesem Prinzip folgt, dass es der Abgabe und Zählung der Einzelstimmen aller auf der Eigentümerversammlung Stimmberechtigten geht. Die Einzelstimme jedes Wohnungseigentümers ist eine einseitige, ...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / Gesetzestext

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. Eine Beschränk...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Die zur Einberufung Befugten

I. Verwalter 1. Voraussetzungen Rz. 24 Zur Einberufung der Eigentümerversammlung ist nach § 24 Abs. 1, 2 WEG primär der Verwalter zuständig. Dies setzt die wirksame Bestellung voraus. Mit Ablauf der Bestellungsdauer entfällt folglich seine Befugnis zur Einberufung von Eigentümerversammlungen.[45] Die spätere Ungültigerklärung seiner Bestellung lässt die Wirksamkeit einer Einbe...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 1. Schutz gegen Verschleuderung von Wohnungseigentum

a) Anwendbarkeit von § 85a Abs. 1 ZVG Rz. 53 Die Anwendbarkeit des ZVG bringt auch dem verurteilten Wohnungseigentümer Vorteile. Dies betrifft zum einen die Publizität des Verfahrens, da Zwangsversteigerungen über die zwingend vorgesehenen Publikationen hinaus auch in Zwangsversteigerungskalendern und im Internet veröffentlicht werden und somit einem wesentlich breiteren Inte...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / VI. Kosten der Erhaltungsmaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum (Instandhaltung und Instandsetzung) und Modernisierung (§ 16 Abs. 2 Fall 2)

1. Kosten für die Erhaltungsmaßnahmen und Modernisierungskosten a) Allgemeines und Erhaltungs- und Modernisierungskosten Rz. 92 Zu den Kosten der ordnungsmäßigen Erhaltungsmaßnahmen zählen diejenigen Kosten, die für die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich sind. Anders als dies noch bei § 16 Abs. 4 a.F. der Fall war, macht die in § 16...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / H. Beschluss-Sammlung

I. Bedeutung der Beschluss-Sammlung 1. Wirkung der Beschluss-Sammlung nach dem Willen des Gesetzgebers Rz. 70 Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Beschluss-Sammlung eine hohe Bedeutung zukommen: Sie soll die Publizität der Beschlüsse, die nach § 10 Abs. 3 WEG auch gegen Sonderrechtsnachfolger wirken, gewährleisten und insbesondere die Eintragung von Beschlüssen in das Gr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / I. Allgemeines

1. Gegenstand der Ausübungsbefugnis Rz. 18 Die GdWE übt als vollrechtsfähiger Verband in erster Linie ihre eigenen Rechte aus und erfüllt ihre eigenen Verpflichtungen. Damit allein könnte sie indessen ihrer Kernaufgabe, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten (§ 18 Abs. 1), nicht gerecht werden. Diese lässt sich nur erreichen, wenn sie die Wahrnehmung gemeinschaftsbezogen...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / IV. Versicherungen (Abs. 2 Nr. 3)

1. Gebäudeversicherung Rz. 110 Nach Absatz 2 Nr. 3 gehört es zur ordnungsmäßigen Verwaltung und Benutzung, das gemeinschaftliche Eigentum angemessen zum Neuwert zu versichern. Eine solche Versicherung ist heute eine einheitliche und verbundene Gebäudeversicherung. Sie heißt verbunden, weil sie die durch Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel entstehenden Schäden abdeckt. Typi...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Schriftlicher Beschluss (§ 23 Abs. 3 WEG)

I. Normzweck und Alternativen Rz. 42 § 23 Abs. 3 WEG soll die Möglichkeit einer Beschlussfassung ohne den Aufwand einer Eigentümerversammlung eröffnen. Dabei sollen die Teilnahmerechte des einzelnen Wohnungseigentümers an der Willensbildung gewahrt bleiben. Deswegen hat der Gesetzgeber die schriftliche Beschlussfassung von der Zustimmung aller Wohnungseigentümer abhängig gema...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / III. Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer, die eine Rechtsverfolgung erfordern (Abs. 2 Fall 2 und 3)

1. Allgemeines Rz. 25 Nach dem früheren § 10 Abs. 3 S. 3 Fall 1 übte die GdWE die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nahm ihre gemeinschaftsbezogenen Pflichten wahr.[81] Nach der Rechtsprechung des BGH waren Rechte "gemeinschaftsbezogen" nur, wenn Ihre Geltendmachung im Interesse der Wohnungseigentümer oder aus Gründen des Schuldnerschutzes eine einh...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 6. Die Gebrauchsregelung durch gerichtliche Entscheidung

a) Vorgehen nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG Rz. 45 Sofern eine Regelung zum Gebrauch von Sonder- oder Gemeinschaftseigentum völlig fehlt oder sich u.U. erst nachträglich, etwa bei der Verknappung von Parkraum durch die Zunahme des Individualverkehrs – als ungenügend erweist, kann der Erlass einer Gebrauchsregelung durch das Gericht im Verfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG beantragt...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / 5. Unterbrechung gemäß § 240 ZPO

Rz. 303 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten wird das Verfahren gemäß § 240 S. 1 ZPO unterbrochen. Eine Freigabe der Eigentumswohnung beendet die Unterbrechung nicht (siehe Rdn 260).mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / C. Notmaßnahmen (§ 18 Abs. 3)

I. Grundsatz Rz. 49 § 18 Abs. 3 WEG übernimmt wortgleich die Vorgängervorschrift des § 21 Abs. 2 WEG a.F. in das neue Recht. Demnach ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um einen dem gemeinschaftlichen Eigentum (oder dem Verwaltungsvermögen; vgl. § 9a Abs. 3 WEG) unmittelbar dr...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / F. Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten (Abs. 3)

I. Änderungen durch das WEMoG Rz. 317 § 28 Abs. 3 enthält nur noch eine Beschlusskompetenz über die Fälligkeit und die Zahlungsmodalitäten zu beschließen. Die Vorschrift tritt zum einen an die Stelle von § 28 Abs. 2 a.F., wonach der Verwalter die Zahlungen "abrufen" konnte. Zum anderen ersetzt die Norm § 21 Abs. 7 a.F., der aber daneben aber auch die Möglichkeit enthielt beso...mehr

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Dr. Werner Niedenführ, WEG ... / D. Bindung der Sondernachfolger an Vereinbarungen und Beschlüsse (Abs. 3)

I. Bindung der Sondernachfolger an Vereinbarungen Rz. 78 Vereinbarungen i.S.d. Absatzes 1 S. 2 wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Sondernachfolger ist der rechtsgeschäftliche Erwerber und der Ersteigerer in der Zwangsversteigerung. Gesamtrechtsnachfolger, z.B. Erben, sind auch...mehr