Rz. 141

Die mit dem BilMoG eingefügte Nr. 22 verpflichtet mittelgroße und große KapG/KapCoGes zur Angabe des Gesamtbetrags der F&E-Kosten des Gj sowie des davon auf selbst geschaffene immaterielle VG des AV entfallenden Betrags, der aufgegliedert in F&E-Kosten anzugeben ist.[1] Weil selbst geschaffene immaterielle VG des AV in den Grenzen von § 248 Abs. 2 HGB i. H. d. in der Entwicklungsphase angefallenen HK (Entwicklungskosten) aktiviert werden können, soll hier der Gesamtbetrag der F&E-Kosten des Gj sowie der davon auf selbst geschaffene immaterielle VG des AV entfallende, in F&E-Kosten aufzuschlüsselnde Betrag ausgewiesen werden. Dadurch werden die F&E-Kosten des Angabepflichtigen und ihr Verhältnis zueinander sowie seine Innovationsfähigkeit transparent.[2]

In den anzugebenden Gesamtbetrag der F&E-Kosten des Gj sind die Forschungskosten, die nicht aktivierbaren Entwicklungskosten (da die Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines VG fehlt (§ 246 Abs. 1 Satz 1 HGB), das Stetigkeitsgebot oder das Ansatzverbot aus § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB dies verbietet) und die aktivierten Entwicklungskosten des Gj einzubeziehen.

Nicht einzubeziehen sind dagegen die Abschreibung auf in Vj aktivierte Entwicklungskosten, Vertriebskosten i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB sowie Aufwendungen für F&E Dritter. Letztere sind als Auftragsforschung dem Umlaufvermögen zuzuordnen.[3]

Neben dem Gesamtbetrag ist als "Davon-Angabe" der Betrag der im Gj aktivierten Entwicklungskosten anzugeben, obwohl dieser auch im Anlagespiegel nach § 284 Abs. 3 HGB als Zugänge auszuweisen ist.

 

Rz. 142

Im § 248 Abs. 2 HGB ist ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle VG des AV verankert. Danach sind Angaben zu den F&E-Kosten im Anhang nur zu machen, wenn selbst geschaffene immaterielle VG des AV aktiviert werden (§ 248 Rz 36 ff.; § 255 Rz 184 ff.). Wird das Wahlrecht nicht genutzt, haben Angabe zu F&E nur im Lagebericht zu erfolgen (§ 289 Rz 93 ff.).

[1] Vgl. Seidel/Grieger/Muske, BB 2009, S. 1286; Hüttche, BB 2009, S. 1346, 1350 f.
[2] Zur praktischen Umsetzung s. Kreipl/Lange/Müller in Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar BilMoG Erfahrungsbericht, 2012, Rz 419 ff.
[3] Vgl. IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 18. Aufl. 2023, Kap. F Tz 1191.

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