Rz. 24

Rechtsform- und branchenunabhängige Wahlpflichtangaben, die wahlweise in der Bilanz bzw. der GuV oder im Anhang oder im Einzelfall im Lagebericht anzugeben sind, umfassen aktuell:[1]

 
Kurzerläuterung und Ausnahmen

Fundstelle

HGB
Allgemeine Angaben zum Jahresabschluss (Firma, Sitz, Registergericht und Nummer, unter der die Ges. in das Handelsregister eingetragen ist). Zudem – falls vorliegend – Status in Liquidation oder in Abwicklung; dies kann auch außerhalb des Anhangs an jeder Stelle im Jahresabschluss erfolgen. § 264 Abs. 1a
Angabe über die Mitzugehörigkeit eines Postens zu einem anderen Bilanzposten. § 265 Abs. 3
Gesonderter Ausweis, falls zur Vergrößerung der Klarheit der Darstellung in Bilanz oder GuV Einzelposten zulässigerweise zusammengefasst wurden. § 265 Abs. 7 Nr. 2
Angabe des Gewinn- oder Verlustvortrags bei Bilanzaufstellung unter Berücksichtigung der tw. Ergebnisverwendung. § 268 Abs. 1 Satz 3
Gesonderte postenbezogene Angabe der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu und über einem Jahr. § 268 Abs. 5 Satz 1
Angabe eines Unterschiedsbetrags nach § 250 Abs. 3 HGB (Disagio). § 268 Abs. 6
Keine Angabepflicht für kleine KapG (§ 274a Nr. 3 HGB).  
Angabe außerplanmäßiger Abschreibungen nach § 253 Abs. 3 Sätze 5 und 6 HGB. § 277 Abs. 3 Satz 1
Angaben bestimmter Bilanzposten durch mittelgroße KapG bei Verwendung des für kleine KapG geltenden Gliederungsschemas für die Offenlegung. § 327 Nr. 1 Satz 2
Angaben aus Fortführung eines Sonderpostens gem. § 273 Satz 2 HGB a. F., der Angabe der Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sowie Angaben der Vorschriften, nach denen Wertberichtigungen in den Sonderposten eingestellt wurden. Art. 67 Abs. 3 und 4 EGHGB
 

Rz. 25

Rechtsform- und branchenspezifische Pflichtangaben, die wahlweise in der Bilanz bzw. der GuV oder im Anhang anzugeben sind, umfassen:

Bei AG:

 
Kurzerläuterung

Fundstelle

AktG
Angabe des in andere Gewinnrücklagen eingestellten Betrags des Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten. § 58 Abs. 2a Satz 2
Angabe der während des Gj eingestellten und der für das Gj entnommenen Beträge der Kapitalrücklage. § 152 Abs. 2
Angabe der Beträge zu den einzelnen Posten der Gewinnrücklagen, die die HV aus dem Bilanzgewinn des Vj eingestellt hat, die aus dem Jahresüberschuss des Gj eingestellt und die für das Gj entnommen werden. § 152 Abs. 3
Ergänzende Positionen zur Darstellung der GuV. § 158 Abs. 1 Satz 2
Angabe über die Zahl und bei Nennbetragsaktien den Nennbetrag der Aktien jeder Gattung. § 160 Abs. 1 Nr. 3

Bei PersG:

 
Kurzerläuterung

Fundstelle

HGB
Angabe über Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern, wenn sie in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen sind. § 264c Abs. 1

Bei GmbH:

 
Kurzerläuterung

Fundstelle

GmbHG
Angabe des in andere Gewinnrücklagen eingestellten Betrags des Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen und von bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildeten Passivposten. § 29 Abs. 4 Satz 2
Angabe von Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern. § 42 Abs. 3
[1] Zu den Angaben bis einschl. Gj 2015 vgl. Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 6. Aufl. 2015, § 284 HGB.

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