Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1 Allgemeines

Tz. 48 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Die durch das UntStFG neu gefasste Nr 2 des § 8b Abs 4 S 2 KStG aF nennt zwei Rückausnahmen von der in Abs 4 S 1 enthaltenen Ausnahmeregelung zur Grundregel des § 8b Abs 2 KStG, dh bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen gilt die Grundregel wieder, wonach Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen stfrei sind. Im Klartext besa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen

Rz. 165 Für die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs gegen den erstattungspflichtigen Gegner gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB).[114] Rz. 166 Ist der Kostenerstattungsanspruch dagegen rechtskräftig tituliert, so beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB). Diese Frist beginnt mit Rechtskraft der entsprechenden Entscheidung (§ 201 B...mehr

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Haushaltsnahe Dienstleistun... / 4.2 Haushaltsbegriff

Keine gesetzliche Definition Eine der Voraussetzungen für die Steuerermäßigung nach § 35a (4) EStG ist, dass das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung bzw. die Handwerkerleistung in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht wird.[1] Der Begriff ...mehr

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ZErb 06/2021, Der mutmaßlic... / V. Die notwendige methodische Begründungstiefe: Sinn und Zweck des § 2216 BGB

Um dem Vorwurf der formelhaften und daher nicht ausreichenden Begründung zu entgehen, ist entscheidend auf den Sinn und Zweck einer Norm zu achten.[31] Dabei können wir als Arbeitshypothese zunächst auch die planwidrige Lücke unterstellen.[32] Die Regel, dass eine Norm spezieller und daher vorrangig sei, ist nur dann überzeugend, wenn Sinn und Zweck des Gesetzes dies ergibt –...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Weitere Gebühren

Rz. 32 In Rechtsprechung und Literatur war die Abgrenzung des Abgeltungsbereichs der Grundgebühr zur Verfahrensgebühr[24] umstritten. Rz. 33 Nach einer Auffassung in der Kommentarliteratur[25] sollten sich die Abgeltungsbereiche von Verfahrensgebühr und Grundgebühr gegenseitig ausschließen. Beide Gebühren seien tatbestandlich voneinander abzugrenzen. Zunächst entstehe die Gru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 13. Herausgabeanspruch des Vertragserben

Rz. 100 [Autor/Stand] Die Steuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j ErbStG mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs, wohingegen § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG das als steuerbar erklärt, was der Vertragserbe oder der Schlusserbe eines gemeinschaftlichen Testaments oder der Vermächtnisnehmer wegen beeinträchtigender Schenkungen des Erblassers (§§ 2287, 2288 Abs. 2 BGB...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Begrenzung bei einem Einzelauftrag (2. Var.)

Rz. 308 Eine weitere Begrenzung ist durch das Zweite Justizmodernisierungsgesetz eingefügt worden. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass ein Anwalt, der nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt worden ist, keine höheren Gebühren erhält als ein Anwalt, der mit dem gesamten Verfahren beauftragt worden wäre. An sich war diese Regelung überflüssig, weil die wohl ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 29 Voraussetzung für die Anwendung der VV 1000 ff. ist, dass die Parteien eine Einigung i.S.d. Anm. Abs. 1 S. 1 geschlossen haben. Aus der ausdrücklichen Erläuterung in Anm. Abs. 1 S. 1 ergibt sich, welche materiell-rechtlichen Voraussetzungen gegeben sein müssen. Rz. 30 Der Abschluss eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB ist nicht mehr erforderlich. Das Gesetz sieht jetzt le...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Antrag auf mündliche Verhandlung möglich

Rz. 73 Seit dem 2. KostRMoG ist weitere Voraussetzung für das Entstehen der Terminsgebühr, dass mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Der Gesetzgeber wollte damit die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr konsequent auf die Fälle beschränken, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steueru...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Nicht erstattungsfähige Auslagen

Rz. 44 Nicht erstattungsfähig sind die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe im Ausgangsverfahren entstandenen Auslagen.[67] Ebenfalls nicht erstattungsfähig ist der Zeit- und Arbeitsaufwand eines sich selbst vertretenden Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerdeverfahren.[68] Gleiches gilt für den Hochschullehrer, der sich selbst vertritt.[69] Die Eige...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsvorrichtung / Zusammenfassung

Begriff Betriebsvorrichtungen sind Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks (Gebäudes) bilden und ihrer Natur nach unbeweglich sind. Dazu gehören alle Vorrichtungen einer Betriebsanlage, die in so enger Beziehung zu einem Gewerbebetrieb als solchem stehen, dass dieser unmitte...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer (Abs. 2)

Rz. 44 [Autor/Stand] Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Erwerbe von Todes wegen auch für Schenkungen und Zweckzuwendungen, die Vorschriften über Schenkungen auch für Zweckzuwendungen unter Lebenden, § 1 Abs. 2 ErbStG. Rz. 45 [Autor/Stand] Die Regelung des § 1 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass es sich im Ergebnis bei Erbschaftsteuer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 10. Sonstige Entstehungstatbestände

a) Genehmigungserwerb Rz. 77 [Autor/Stand] Nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG unterliegt der Steuer, was jemand dadurch erlangt, dass bei Genehmigung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden. Gegenstand des Erwerbs ist das Erlangte. Das kann ein Anspruch auf die Leistung sein oder erst di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Regelungsgehalt

Rz. 21 Nach Nr. 2 gelten die Vorschriften des Berufungsverfahrens für bestimmte Beschwerdeverfahren entsprechend. Durch das 2. KostRMoG wurde Nr. 2 insoweit geändert, als sich auch in allen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Gebühren für Beschwerdeverfahren, die den Hauptgegenstand des Verfahrens betreffen, nach den für die Berufung geltenden Vorschriften d...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Altersversorgungsverpflichtungen: Begriff

Rn. 600 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Altersversorgungsverpflichtungen sind die auf unmittelbaren oder mittelbaren Versorgungszusagen beruhenden Verpflichtungen von UN gegenüber ihren AN – oder denen gleichgestellten Personen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG), Leistungen der Alters-, Hinterbliebenen- oder Invalidenversorgung zu erbringen. Die Verpflichtungen können Geld- oder Sa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 Die Vorschrift des § 9 gilt grundsätzlich für jeden Rechtsanwalt und jeden, der nach § 1 Abs. 1 einem Rechtsanwalt gleichsteht und damit nach dem RVG abrechnen kann. Rz. 9 Die Vorschrift gilt auch dann, wenn der Anwalt für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Allgemeines

Rz. 13 Zuständig für die Bewilligung ist das jeweils erkennende Gericht. Da es sich ebenso wie bei der Beiordnung um eine verwaltungsrechtliche Nebenentscheidung handelt (vgl. § 45 Rdn 6),[19] vermag die Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht weiter zu reichen als die Entscheidungskompetenz des Gerichts.[20] Dementsprechend regelt § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / L. Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz (Abs. 3)

Rz. 119 Abs. 3 ist eingefügt worden durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9.8.2019.[47] Hintergrund war die in § 52 Abs. 4 Nr. 4 GKG neu eingeführte Streitwertbegrenzung für verwaltungsgerichtliche Klagen gegen einen Schiedsstellenbeschluss nach § 36 Abs. 6 S. 1 PflBG auf 1,5 Mio. EUR. Diese Streitwertbegrenzung ist rückwirkend zum 1.1.2019 i...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Begriff

Rn. 605 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Laut Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB werden nicht nur Pensionsverpflichtungen unter den Begriff der ungewissen Verbindlichkeiten aus § 249 Abs. 1 Satz 1 subsumiert, sondern auch die sog. ähnlichen Verpflichtungen. Es wird auch hier zwischen unmittelbaren und mittelbaren Verpflichtungen unterschieden. Rn. 606 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Der Begriff ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Ein Streitgenosse ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt

Rz. 106 Ist nur ein Streitgenosse nicht vorsteuerabzugsberechtigt, wie das häufig in Kfz-Haftpflichtsachen mit gewerblichen Fahrzeugen vorkommt, kann der Gegner unter keinen Umständen den vollen Umsatzsteueranteil der gemeinsamen Anwaltskosten schulden. Diese Steuer steht in einem direkten (prozentualen) Verhältnis zur abgerechneten Leistung, so dass sie maximal auf den jewe...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ac) Bestand der Verpflichtung am vorangegangenen Bilanzstichtag

Rn. 47 Stand: EL 151 – ET: 06/2021 Die Anwendbarkeit des § 4f EStG beim Übertragenden setzt nach Wertung der FinVerw voraus, dass die Verpflichtung bereits an dem der Übertragung vorangegangenen Bilanzstichtag bestand (BMF v 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619 Rz 3). Bei Übertragung einer Verpflichtung im Wj ihrer Entstehung käme es demnach zum vollen BA-Abzug beim Altschuldner. B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Grundsatz

Rz. 34 Die Postentgeltpauschale kann der Anwalt in jeder Angelegenheit gesondert berechnen. Dies ist im Gesetz (Anm. zu VV 7002) ausdrücklich geregelt. Soweit das RVG anordnet, dass eine bestimmte anwaltliche Tätigkeit als besondere Angelegenheit anzusehen ist, kann der Anwalt in dieser Angelegenheit also auch eine gesonderte Postentgeltpauschale berechnen.mehr

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ZErb 06/2021, Neue Chancen ... / b) Vertragliche Zuweisung des Zugewinns an einen Ehepartner

Kennt ein gewähltes ausländisches Güterrecht mit Regel- oder Wahlgüterstand der Zugewinngemeinschaft Regelungen, die den Zugewinn ggf. (so der Schweiz den Vorschlag) einem Ehepartner allein zuweisen, wird eine Anerkennung dieses Modells für Zwecke des § 5 Abs. 1 ErbStG von vornherein deshalb ausscheiden, weil nach § 5 Abs. 1 S. 2 ErbStG innerhalb des Güterstands der Zugewinn...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Übergangsregelung zum BilMoG

Rn. 9a Stand: EL 05 – ET: 03/2010 Die Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) v. 25.05.2009 (BGBl. 2009, S. 1102 ff.) ist nach Art. 66 Abs. 3 S. 1 EGHGB erstmals anzuwenden auf JA/KA für GJ, die nach dem 31.12.2009 beginnen; nach Art. 66 Abs. 3 S. 6 können die neuen Vorschriften auch schon auf das davor liegende GJ angewendet werden. Die aufg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Erstattungspflicht des Gegners (§ 9 BerHG)

Rz. 44 Die Beratungshilfe versteht sich ebenso wie die Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung als staatliche Unterstützungsleistung mittels dauerhafter Kostenfreistellung. Eine Rückzahlung der von der Staatskasse an den Anwalt gezahlten Vergütung durch den Rechtsuchenden scheidet aus. Nur wenn ein Dritter ebenfalls für die Kosten einzustehen hat, kommt eine Entlastung der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Streitwert

Rz. 62 Da in den Gerichtsverfahren – einschließlich der Verfahren vor den Sozialgerichten – Gerichtsgebühren nach dem Wert abgerechnet werden, erfolgt die Wertfestsetzung nach § 63 GKG. Dieser Wert gilt dann auch für die Anwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1). Rz. 63 Der Streitwert richtet sich vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 48 Abs. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Umfang der Erstattung

Rz. 70 Besondere Auslagen, die nur bei Nachforschungen zur Vorbereitung der Wiederaufnahme entstehen können oder in diesem Zusammenhang einer speziellen Regelung bedürfen, werden vom Gesetz nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Deshalb gelten hier dieselben Regeln zum Auslagenersatzanspruch des beigeordneten oder bestellten Anwalts wie ansonsten auch (vgl. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Entstehen der Gebühr

Rz. 18 Die Grundgebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, in der Regel mit der Entgegennahme der Information.[17] VV Vorb. 4 Abs. 2 ist insoweit analog anzuwenden. Rz. 19 Wird der Rechtsanwalt erst später beauftragt, etwa erst in der Hauptverhandlung, entsteht dennoch auch die Grundgebühr.[18] Jeder Verteidiger muss sich einarbeiten, unabhängig davon, wann er bestellt wird. D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Pauschgebühr gem. § 51

Rz. 11 Auch die gem. § 51 z.B. in Straf- und Bußgeldsachen und Verfahren nach dem IRG und IStGH-Gesetz festgesetzte Pauschgebühr ist vor der Auszahlung durch den Urkundsbeamten im Verfahren gem. § 55 festzusetzen. Eine Auszahlung allein aufgrund der Bewilligung durch das OLG ist nicht möglich.[16]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Allgemeines

Rz. 97 Eine Regelung, welche Gebühren im Vergütungsfestsetzungsverfahren anfallen, wenn die Festsetzung von Gebühren nach VV Teil 4 beantragt wird, fehlt im Gesetz. Bislang war eine solche Kostenfestsetzung nicht möglich, so dass insoweit auch eine Gebührenregelung nicht erforderlich war. Nach der neuen Gesetzeslage kann es jedoch vorkommen, dass der Anwalt im Vergütungsfest...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Beiordnung ohne Prozesskostenhilfe

Rz. 6 Mit Beiordnungen im Wege der Prozesskostenhilfe sachlich nicht vergleichbar sind solche Beiordnungen, bei denen die Sicherung der anwaltlichen Vertretung im Vordergrund steht und die Befriedigung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs lediglich nachrangig Berücksichtigung findet. Das ist etwa der Fall bei der Beiordnung eines Notanwalts gem. §§ 78b, 78c ZPO oder als Beis...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 13. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters (§ 270a InsO)

Rz. 378 Der vorläufige Sachwalter (§ 270a InsO) erhielt früher eine gesonderte Vergütung in Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des (endgültigen) Sachwalters; die Vorschriften über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters waren nicht entsprechend anwendbar. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters belief sich im Normalfall auf 25 % der Regelvergütung des ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 17. Die Vergütung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren (§ 313 InsO)

Rz. 382 Im vereinfachten Insolvenzverfahren nach §§ 311 ff. InsO wurden die Aufgaben des Insolvenzverwalters gem. § 313 Abs. 1 S. 1 InsO von einem Treuhänder wahrgenommen. Da nach § 313 Abs. 1 S. 2 InsO die §§ 56 bis 66 InsO entsprechend galten, hatte der Treuhänder nach § 63 InsO einen Anspruch auf Vergütung. Die Höhe der Vergütung bestimmte sich nach § 13 InsVV. Rz. 383 § 3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde nach VV Teil 5 Abschnitt 1, Unterabschnitt 2 (Abs. 5)

Rz. 57 Nach Abs. 5 S. 1 gelten die Absätze 1 bis 4 im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Soweit das Bußgeldverfahren in ein gerichtliches Verfahren übergegangen ist, gelten die Absätze 1 bis 4 unmittelbar. Es entscheidet dann das OLG. Kommt es allerdings nicht zum gerichtlichen Verfahren, dann sind die ordentlichen Gerichte auch nicht zur Entscheidung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zahlungsvereinbarung (§ 31b)

Rz. 6 Ist Gegenstand einer Einigung i.S.v. VV 1000 in der Zwangsvollstreckung nur eine Zahlungsvereinbarung (gütliche Erledigung, § 802b ZPO), beträgt der Gegenstandswert nach § 31b für die durch die Zahlungsvereinbarung anfallende Einigungsgebühr 20 % des Anspruchs.[7] Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorsch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Übergangsfälle

Rz. 67 Schwierigkeiten bei der Abrechnung bereiten die Übergangsfälle, die in der Praxis durchaus – wenn auch sehr selten – noch auftreten können. Denn es ist unklar, wie abzurechnen ist, wenn sich die Tätigkeit im Mahnverfahren noch nach der BRAGO, sich hingegen die gerichtliche Tätigkeit nach dem RVG vollzieht. Weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung bieten Anhaltspun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Grundsatz

Rz. 241 Nach Abs. 4 ist es – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Diese Vorschrift zieht damit die Konsequenz aus dem Pauschalcharakter der Gebühren (Abs. 1, Abs. 2). Ebenso wie eine Gebühr mit der ersten Tätigkeit entsteht, entfällt sie nicht, w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung und Kostenverteilung

Rz. 106 In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten sich Kostenerstattung und Kostenverteilung nach den §§ 80 ff. FamFG, in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nach §§ 34, 42, 44 LwVfG.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Ausstellung, Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach § 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes (Buchst. g)

Rz. 116 Die Norm wurde durch das Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts (IntGüRVGEG)[118] zum 29.1.2019 eingeführt. Nach § 27 Abs. 1 IntGüRVGEG sind für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Art. 45 Abs. 3 Buchst. b, Art. 59 Abs. 2 und Art. 60 Abs. 2 der VO (EU) 2016/1103 sowie nach Art. 45 Abs. 3 Buchst. b,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Rechts- und Tatfrage

Rz. 159 Es ist zwischen der Rechtsfrage und der Tatfrage zu unterscheiden. Das Gericht der weiteren Beschwerde ist nur mit der Rechtsfrage befasst. Rz. 160 Angriffe auf die Beweiswürdigung des Beschwerdegerichts sind unbeachtlich. Beweisfehler können nur darauf gestützt werden, dass bei der Beweiswürdigung gegen Rechtsnormen verstoßen worden ist, etwa gegen § 286 ZPO oder geg...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 20, 21 / 5. Verweisung an ein Gericht erster Instanz, das zugleich letztinstanzlich entscheidet

Rz. 47 Umstritten ist die Rechtslage, wenn ein Rechtsmittelgericht an ein Gericht erster Instanz verweist, das gleichzeitig auch letztinstanzlich entscheidet. Beispiel 1: Der BGH verweist die Sache an das BVerwG als Gericht erster Instanz. Beispiel 2: Das OVG verweist die Sache an das nach § 50 Abs. 1 VwGO zuständige BVerwG. Rz. 48 Nach der Ansicht des BVerwG richten sich die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach VV 2101 erhält der Anwalt für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels eine 1,3-Gebühr. Diese Vorschrift ist lex specialis zu § 34 und geht der dortigen Regelung vor. Die Vorschrift beruht auf der früheren Praxis der Rechtsanwälte am Reichsgericht und am Bundesgerichtshof, die für ihre Gutachten über die Aussicht...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / a) Überblick

Rz. 265 Der Anwalt erhält die Vergütung im einstweiligen Anordnungsverfahren gegenüber der Vergütung in der Hauptsache danach gesondert. Die Gebührentatbestände sind jedoch die gleichen wie im Hauptsacheverfahren. Da das Gesetz insoweit keine besonderen Regelungen enthält, sind die Vorschriften für gerichtliche Verfahren nach VV Teil 3 anzuwenden. Eine Besonderheit sieht led...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Sonstige Begrenzungen

Rz. 33 Daneben kennt das Gesetz auch noch besondere Höchstwerte, z.B.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Deckungsüberschuss

Rz. 5 Verbleibt ein Deckungsüberschuss über die in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO genannten Kosten und Ansprüche (rückständige und entstehende Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, auf die Staatskasse übergegangene Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei) hinaus, soll damit zunächst der beigeordnete Anwalt bedient werden, weil dieser ansonsten an Zahlungen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift wurde eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 24/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 betreffend Übernahmeangebote (Übernahmerichtlinie-Umsetzungsgesetz), mit Wirkung seit dem 14.7.2006. Ziel der Richtlinie ist die Schaffung einer Rahmenregelung zum Schutz der Aktionärsinteressen bei Übernahmeangeboten und sonstig...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Begriff

Rn. 610 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Der Gesetzgeber hat den Begriff "vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen" durch das BilMoG in das HGB eingeführt (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2 und § 253 Abs. 2 Satz 2), ohne ihn im Gesetz näher zu definieren. Indes nennen die Gesetzesmaterialien zwei Beispiele, nämlich Altersteilzeitverpflichtungen und Verpflichtungen aus Lebensarbeits...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse

Rz. 8 Der Hauptfall der Entstehung eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs ist die gerichtliche Beiordnung oder Bestellung eines Rechtsanwalts. Bei Beiordnung oder Bestellung durch Justizbehörden (Staatsanwaltschaft und Bundesamt für Justiz) gilt das entsprechend, vgl. § 59a. Nach erfolgter Beiordnung oder Bestellung muss der Rechtsanwalt im gerichtlichen Verfahren die Vertre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Antrag

Rz. 44 Steht dem Beschuldigten kein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu, muss der Pflichtverteidiger die gerichtliche Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten erreichen, will er diesen nach Abs. 1 S. 1 in Anspruch nehmen. Das Verfahren hierzu ist in Abs. 2 geregelt. Erforderlich ist zunächst ein Antrag des Rechtsanwalts, die Zahlungsfähigkeit des Beschu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Ausstellung, Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach § 71 Abs. 1 AUG (Buchst. e)

Rz. 110 Die Norm wurde durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht und zur Änderung von Vorschriften zum Erbschein sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften mit Wirkung zum 17.8.2015 sprachlich – nicht inhaltlich – verändert. Rz. 111 Die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestätigungen oder Formblättern einschließlich deren Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach § 71 Abs....mehr