Rz. 106
Ist nur ein Streitgenosse nicht vorsteuerabzugsberechtigt, wie das häufig in Kfz-Haftpflichtsachen mit gewerblichen Fahrzeugen vorkommt, kann der Gegner unter keinen Umständen den vollen Umsatzsteueranteil der gemeinsamen Anwaltskosten schulden. Diese Steuer steht in einem direkten (prozentualen) Verhältnis zur abgerechneten Leistung, so dass sie maximal auf den jeweiligen Haftungsanteil erhoben werden darf, für den der Streitgenosse haftet.[121] Sollte einer Kostenzusage wegen der (nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Streitgenosse (Versicherer) an den gemeinsamen Anwalt mehr als seinen Haftungsanteil gezahlt haben, kann das nicht zu Lasten des kostentragungspflichtigen Gegners gehen.[122] Dass ein (nicht vorsteuerabzugsberechtigter) Streitgenosse allein sämtliche Kosten des gemeinsamen Anwalts zur Erstattung anmelden könnte, sieht das Gesetz selbst dann nicht vor, wenn er im Innenverhältnis alle Kosten zu tragen verpflichtet ist und aufgebracht hat.[123] Der interne Freistellungsanspruch des Versicherten gegenüber dem Haftpflichtversicherer ist eine vertragliche Leistung vergleichbar der Kostentragungspflicht eines Rechtsschutzversicherers, die keinen eigenständigen Erstattungsanspruch des Leistenden gegen den Kostenschuldner im Prozess zu begründen vermag.[124]
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