Rz. 106

Ist nur ein Streitgenosse nicht vorsteuerabzugsberechtigt, wie das häufig in Kfz-Haftpflichtsachen mit gewerblichen Fahrzeugen vorkommt, kann der Gegner unter keinen Umständen den vollen Umsatzsteueranteil der gemeinsamen Anwaltskosten schulden. Diese Steuer steht in einem direkten (prozentualen) Verhältnis zur abgerechneten Leistung, so dass sie maximal auf den jeweiligen Haftungsanteil erhoben werden darf, für den der Streitgenosse haftet.[121] Sollte einer Kostenzusage wegen der (nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Streitgenosse (Versicherer) an den gemeinsamen Anwalt mehr als seinen Haftungsanteil gezahlt haben, kann das nicht zu Lasten des kostentragungspflichtigen Gegners gehen.[122] Dass ein (nicht vorsteuerabzugsberechtigter) Streitgenosse allein sämtliche Kosten des gemeinsamen Anwalts zur Erstattung anmelden könnte, sieht das Gesetz selbst dann nicht vor, wenn er im Innenverhältnis alle Kosten zu tragen verpflichtet ist und aufgebracht hat.[123] Der interne Freistellungsanspruch des Versicherten gegenüber dem Haftpflichtversicherer ist eine vertragliche Leistung vergleichbar der Kostentragungspflicht eines Rechtsschutzversicherers, die keinen eigenständigen Erstattungsanspruch des Leistenden gegen den Kostenschuldner im Prozess zu begründen vermag.[124]

[121] KG AnwBl 2015, 99.
[122] OLG Hamm JurBüro 1992, 395; OLG Düsseldorf MDR 1995, 474; OLG Hamburg MDR 1991, 797.
[123] Deshalb insoweit unrichtig: BGH 25.10.2005 – VI ZB 58/04, AGS 2006, 92 = NJW 2006, 774; OLG Köln JurBüro 2001, 428 (m. abl. Anm. Schulte) und LG Hagen JurBüro 2001, 369; OLG Stuttgart Rpfleger 2001, 566.
[124] Abgesehen von der materiellen Rechtslage erweist sich die kostenrechtliche Abwicklung über den Versicherer bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Versicherten zudem als unwirtschaftlich; rechnet der Anwalt soweit als möglich mit dem Versicherten ab, trägt in diesem Umfang die nach VV 7008 angefallene USt stets der Fiskus. Der Versicherer braucht dann ungeachtet des Prozessausgangs jeweils nur von dem Erhöhungsbetrag VV 1008 die USt aufzubringen.

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