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Nach VV 2101 erhält der Anwalt für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels eine 1,3-Gebühr. Diese Vorschrift ist lex specialis zu § 34 und geht der dortigen Regelung vor. Die Vorschrift beruht auf der früheren Praxis der Rechtsanwälte am Reichsgericht und am Bundesgerichtshof, die für ihre Gutachten über die Aussichten der Revision eine Prozessgebühr berechnet hatten. Die BRAGO hat diese Handhabung 1965 durch Einführung des § 21a BRAGO übernommen. Mit Gesetz v. 20.8.1975 ist der Gebührentatbestand dann auch auf Gutachten über die Erfolgsaussicht von Berufungen erweitert worden. Diese Regelung ist dann mit Inkrafttreten des RVG in VV 2201 a.F. übernommen worden und jetzt in VV 2101 enthalten. Eine vergleichbare Gebühr für Rahmengebühren findet sich in VV 2103.

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