Rz. 119

Abs. 3 ist eingefügt worden durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung vom 9.8.2019.[47] Hintergrund war die in § 52 Abs. 4 Nr. 4 GKG neu eingeführte Streitwertbegrenzung für verwaltungsgerichtliche Klagen gegen einen Schiedsstellenbeschluss nach § 36 Abs. 6 S. 1 PflBG auf 1,5 Mio. EUR. Diese Streitwertbegrenzung ist rückwirkend zum 1.1.2019 in Kraft getreten. Damit Anwälten, die vor dem Inkrafttreten der rückwirkenden Änderung bereits beauftragt waren, nicht rückwirkend ihre bereits entstandenen Vergütungsansprüche entzogen werden können, ist diese Übergangsregelung geschaffen worden, die den bereits zu diesem Zeitpunkt beauftragten Anwälten ihre Vergütung unberührt lässt.

[47] BGBl I 2019, 1202.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge